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Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten: Ergänzung zum Arbeitsvertrag? Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung?

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. Sind wir (BR) bei der Bestellung der betrieblichen Sicherheitsbeauftragten mit im Boot?

Betriebliche Sicherheitsbeauftragte gibt es bei uns schon sehr lange. Neuerdings erhalten diese ein Schreiben von der Geschäftsleitung, mit dem sie offiziell bestellt werden. In dem Schreiben sind Aufgaben und Pflichten aufgeführt.

Unter anderem steht dort auch: Als Beauftragter gilt für Sie das Benachteiligungsverbot, d.h. es dürfen Ihnen bei der Erfüllung der mit dieser Aufgabe verbundenen Tätigkeiten keine Nachteile entstehen. Sie sind von der Haftung für Schäden freigestellt, die aus der Ausübung ihrer Beauftragtenfunktion hervorgehen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Wir stellen uns die Frage, ob dieses Schreiben, das die SiBas unterschreiben müssen, als Ergänzung zum Arbeitsvertrag gilt.

Und: wenn oben auch geschrieben steht, dass ein Benachteiligungsverbot gilt: können Pflichtverletzungen aus dieser Ergänzung nicht auch arbeitsrechtliche Folgen entstehen? Ich habe folgenden Fall vor Augen: der Beauftragte ist verpflichtet, regelmäßig alle Leitern zu überprüfen. Ein Mitarbeiter verunfallt, weil eine Sprosse an einer Leiter bricht und verletzt sich schwer. Der Beauftragte kann nicht nachweisen, dass er diese Leiter regelmäßig geprüft hat. Gilt hier auch das Benachteiligungsverbot?

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Community-Antworten (5)

T
Tanzbär

15.05.2013 um 16:36 Uhr

Einmal im Jahr müssen Leitern nachweispflichtig geprüft werden. Er wird sich wohl eine Kartei anlegen können und Prüfplaketten draufpappern und damit ist der Nachweis erbracht. Wenn allerdings Monate später eine Sprosse bricht und einer verunfallt, ist das nicht sein Verschulden. Das ist wie beim TÜV.

M
Mainpower

15.05.2013 um 16:44 Uhr

Hallo, ein Sicherheitsbeauftragter überprüft nichts. Er hat nur die Augen offen und weist seine Vorgesetzten auf defektes Gerät und mögliche Unfallgefahren hin. Er ist schlieslich kein Sachkundiger. Sollte das bei Euch anders sein läuft etwas falsch.

T
Tanzbär

15.05.2013 um 17:35 Uhr

Nicht unbedingt. Ein Mitarbeiter wird zu SB bestellt und kann ohne Weiteres auch der Sachkundige sein, der die Leitern o. andere Sachen überprüfen kann/darf/soll.

G
gironimo

15.05.2013 um 18:36 Uhr

Ob das Schreiben die notwendige Transparenz und Klarheit aufweist, sei dahingestellt. Da würde ich mal einen Fachanwalt einen Blick drauf werfen lassen. Allein das Wort Benachteiligungsverbot ist vielleicht nicht eindeutig genug. Aber: "es dürfen Ihnen bei der Erfüllung der mit dieser Aufgabe verbundenen Tätigkeiten keine Nachteile entstehen" würde ich so sehen, dass auch Arbeitsrechtliche Folgen gemeint sind.

Immerhin enthält es ja aber auch eine "Freistellung von der Haftung". Eine Aussage, die eine GL ja auch nicht so ohne weiteres Kund tut.

B
BloodyBeginner

15.05.2013 um 20:31 Uhr

Betriebsrat ein ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, siehe hier

http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/arbeitsrecht/ihre-mitbestimmungsrechte-als-betriebsrat-beim-arbeitsschutz/

Ich war selbst schon einmal Sicherheitsbeauftragter, ein Sicherheitsbeauftragter macht seine Tätigkeit ehrenamtlich. Er ist nicht weisungsbefugt oder verantwortlich. Er soll z.B. nur das sicherheitsgerechte Verhalten von Kollegen fördern (Pers. Schutzausrüstung benutzen) oder auch sonst auf Sicherheitseinrichtungen ein Auge halten und melden wenn was defekt ist oder auch schauen dass Fluchtwege nicht versprerrt sind oder ähnliches. Ein Sicherheitsbeauftragter nicht mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit verwechseln.

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