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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsübergang durch Verkauf (§613a BGB) - Welcher Schutz der Arbeitnehmer gilt?

K
KlinikWK
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen, unser Betrieb (Klinik mit privatem Betreiber und mit 290 MA) soll zum 01.07.2009 an einen anderen Privatmann verkauft werden (Betriebsübergang gemäß §613a BGB). Dieser ist bekannt für seine destruktive Haltung gegenüber einer Mitarbeitervertretung. Wir haben erst seit einem Monat einen Betriebsrat und in dieser kurzen Zeit konnte natürlich auch noch keine Schulung erfolgen und haben daher auch noch keine Erfahrung. Daher gibt es auch keinerlei Betriebsvereinbarungen und außerdem gilt auch kein Tarifvertrag, sondern nur die einzelnen (teilweise sehr unterschiedlichen) Arbeitsverträge.

§613a lautet: Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Meine Frage:

  • Gilt Satz 2 von §613a in unserem Fall überhaupt, da doch die dort genannten Bedingungen nicht erfüllt sind?
  • Welcher Schutz der Arbeitnehmer gilt alternativ?
  • Gibt es dazu Grundsatzurteile?

Vielen Dank im Voraus!

Werner (Betriebsratsvorsitzender)

6.21202

Community-Antworten (2)

P
pitsieben

15.06.2009 um 11:45 Uhr

Hallo KlinikWK, kommt Eure Klinik nicht auf mehr als 300 MA? Dann hättet Ihr Anspruch auf einen Sachverständigen nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Wenn Ihr unter 300 MA seid, müsst Ihr nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Sachverständigen hinzuziehen. Dazu müsst Ihr einen Beschluss fassen und mit dem AG eine Regelungsabrede treffen. Vielleicht habt Ihr auch unter Euren kollegen jemand, der sich mit der Materie auskennt, den könnt Ihe als interne Auskunftperson anfordern über den AG. Auch die GEWerkschaft leistet hier Hilfe, wenn Mitglieder betroffen sind.

K
Kriegsrat

15.06.2009 um 12:50 Uhr

ob hier der 111er greift, muß erst noch geprüft werden das sollte SOFORT geschehen, da sich dadurch noch viele andere möglichkeiten ergeben (interessenausgleich,nachteilsausgleich, sozialplan etc.)

auf jeden fall SOFORT einen sachverständigen (sachkundiger rechtsanwalt) hinzuziehen, zur not die zustimmung des AG hierzu vom arbeitsgericht ersetzen lassen bei solchen angelegenheiten tun sich auch erfahrene betriebsräte schwer.. am besten, ihr ruft gleich mal bei einem anwalt eures vertrauens an und laßt euch die vorgehensweise genau erklären

grundsätzlich gehen beim 613a erstmal alle rechte und pflichten aus den bestehenden arbeitsverträgen ohne änderung auf den neuen erwerber über aber für gewiefte AG ergeben sich trotzdem viele möglichkeiten....

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