Beschäftigungsverbot
Hallo. Der Betriebsrat möchte unseren neuen Geschäftsführer unterstützen und einer Kollegin,welche Aufgabeb überrnahm die nicht ihrer Ausbildung entsprachen zu kündigen bzw. neu einzustufen. Diese wurde ohne den Betriebsrat zu informieren vor ca.1,5 Jahren von der alten Geschäftsleitung eingestellt. Mittels mehrere Anruf des Jugendamtes Frankfurt wurde die Einrichtung ultimativ aufgefordert, die mit dem fallzuständigen Jugendamt nicht vereinbarte sozialpädagogische Intensivbetreuung durch die Nicht-Fachkraft Frau S. umgehend zu beenden und darüber aufzuklären, wie dies ohne Kenntnis des Jugendamtes geschehen konnte. Letzteres konnte weder durch die, Frau M. vertretende Erziehungsleitung noch durch mich selbst wegen Unkenntnis beantwortet werden. Aufgrund des Sachverhaltes musste Frau S. am 13.03.2017 nicht von Ihrer Tätigkeit freigestellt, sondern das geltende Tätigkeitsverbot aus aktuellem Anlass umgesetzt werden. Als Teil des Landesjugendamtes hat der hessische Landesjugendhilfeausschuss Heimrichtlinien beschlossen, in denen für alle Einrichtungsträger der Jugendhilfe erstens ein Fachkräftegebot ausgesprochen wird und zweitens definiert ist, welche Ausbildungsqualifikation Voraussetzung für die Anerkennung als Fachkraft sind. Der Heimberatung und Heimaufsicht ist im Ausnahmefall, mindestens durch Nachweis einer Ausbildung, die zur Anerkennung als Fachkraft führen Ausbildungsqualifikation berechtigt, eine Ausnahmegenehmigung im Einzel zu erteilen. Diese Ausnahmen vom Fachkräftegebot sind vor Aufnahme der erzieherischen Tätigkeit vom Einrichtungsträger zu beantragen und von der Heimaufsicht zu gewähren. Allein mit einer Ausbildungsqualifikation als Schuhfachverkäuferin ist auf Basis der hessischen Heimrichtlinien niemand Fachkraft im Sinne der Richtlinie. Auch die Mindestbedingung für eine Ausnahmegenehmigung sind definitiv nicht erfüllt. Infolgedessen darf Frau S. im Rahmen einer erzieherischen oder betreuerischen Tätigkeit in der Einrichtung nicht beschäftigt werden. Das dies gleichwohl geschehen ist, gleich aus welchem Motiv oder Verbotsirrtum auch immer, hat in der Tat in erster Linie nicht Frau S. zu vertreten, sondern der Einrichtungsträger. Im Ergebnis der rechtlichen Rahmenbedingung hat sie de facto wie de jure aufgrund der angeführten Mängel ein Beschäftigungsverbot für jedwede selbstständige erzieherische Tätigkeit in allen hessischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Nach § 78b Abs. 2 SGB VIII müssen die Vereinbarungen nach den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistungen geeignet sein. Gemäß Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII sind im Bereich der Entgeltvereinbarung und darin insbesondere für die Prüfung der Löhne und Gehälter dann erfüllt, wenn keiner der Arbeiter und Angestellten der Einrichtungsträger mehr verdient, als ein vergleichbarer Angestellter des öffentlichen Dienstes. Die Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der TVöD der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber, aktuell der Sozial- und Erziehungstarif (SuE). Diesem Umstand trägt der ganz in der Einrichtung angewandte Musterarbeitsvertrag durch umfassende Bezüge zum TVöD Rechnung. Die hessischen Einrichtungsträger der Jugendhilfe sind deshalb selbst bei Nichtmitgliedschaft in dieser Tarifgemeinschaft in der Höhe der Lohn- und Gehaltszahlung nur bis zu dieser Deckelung frei und bei einem entsprechenden arbeitsvertraglichen Bezug daran essentiell gebunden. Für die Einrichtung gilt gegenwärtig die Entgelttabelle, die entweder nach der letzten der tariflichen prozentualen Steigerung gemäß Rahmenvertrag oder der letzten Entgeltvereinbarung nach Verhandlung zu Grunde gelegt wurde. Die Entgelte der Tätigkeitsgruppen haben sich nach den damals entweder von der Jugendhilfekommission oder der individuellen Entgeltverhandlung geltenden Eingruppierungsrichtlinien einschließlich der dazu gehörigen Protokollnotizen zu richten, in denen ebenfalls festgelegt ist, welche persönlichen Zulagen und Zuschläge in welcher Höhe tariflich zu zahlen bzw. überhaupt zahlbar sind. Abgesehen davon, dass Frau S. im Rahmen eines nach § 78b SGB VIII vereinbarten Leistungsbereichs niemals hätte beschäftigt werden dürfen, hätten mit ihr nach den geltenden Eingruppierungsrichtlinien nie Entgelte in der oben genannten zugestanden. Weder der politische Grundsatz ?gleiche Arbeit, gleicher Lohn? ist in der hessischen Jugendhilfe regelkonform, und schon gar nicht als Nettoarbeitnehmerbeträge aushandelte Entgelte, die z.B. allein vom Arbeitnehmer zu verantwortende Abzüge nach Lohnsteuerklassen in den Bruttomonatsbezügen allein zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Gesetzt den Fall, es gäbe nach Leistungsvereinbarung eine Beschäftigungsmöglichkeit als unselbständige Helferin in einer Erziehungsgruppe, kämen nach SuE-Eingruppierungsrichtlinen eine Einstufung in den Gruppen 1 bis maximal 3 für Frau S. in Frage. Zusammenfassung Aufgabe und Pflicht eines jeden, der die Geschäfte einer GmbH führt, ist, den Betrieb vor Schaden zu bewahren und deren Zukunftsfähigkeit sicher zu stellen. Wie oben dargestellt, begrenzt das Regelwerk der hessischen Kinder- und Jugendhilfe den Handlungsspielraum der Geschäftsleitung. Das gilt auch für die Aushandlung einer Abfindung im Rahmen eines Auflösungsvertrages. Erst bei einem möglichen Rechtsstreit wird dann juristisch zu prüfen sein, welche arbeitsrechtlichen Ansprüche sich genau aus der skizzierten Gemengelage herleiten lassen. Da ich auf äußeren Druck (Jugendamt Frankfurt) Frau S. am 13.05.2017 rechtlich gar nicht von Ihrer Arbeit freistellen konnte, sondern das gegeben Beschäftigungsverbot umsetzen musste, erfasst die Forderung nach einem Freistellungsbescheid nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt und ist demzufolge zurück zu weisen. Es kann niemand für einen Tätigkeitsbereich freigestellt werden, der diesen in Vergangenheit, Gegenwart und überschaubarer Zukunft gar nicht hätte ausüben dürfen. Arbeitswillig innerhalb der Möglichkeiten der Einrichtung ist Frau S. deshalb erst dann, wenn sich dieses Interesse auf die ihr mögliche Arbeitsfelder bezieht und der Arbeitgeber zu belegen hat, dass es dafür im Stellenplan und der gegebenen Personalsituation dafür eine konkrete Möglichkeit gibt oder eben nicht. Insofern haben wir es in diesem Fall gegebenenfalls mit einer sogenannten Druckkündigung im Kontext einer betriebsbedingten Kündigung wegen Tätigkeitsuntersagung zu tun. Der bekundete Arbeitswille läuft ins Leere.
Soweit der Brief an Frau S. und den Bertiebsrat. Was benötigt der BR noch um einer ordendlichr bzw. Druckkündigung zuzustimmen.
Community-Antworten (9)
23.03.2017 um 14:56 Uhr
OMG! Wer schreibt denn bloß solche verquasten Briefe? Ich würde den Absender hier ernsthaft bitten, den Brief nochmals in verständlicher Form zu schreiben.
23.03.2017 um 16:26 Uhr
Der BR ist der Interessenvertreter der AN und nicht der Geschäftsleitung.
An eurer Stelle würde ich erst einmal mit der Kollegin sprechen.
23.03.2017 um 17:05 Uhr
Das stimmt,dass eigentlich der BR für seine AN zuständig sein soll. Doch in diesem Fall kämpfen wir schon lange,dass Frau S. nicht hätte eingestellt werden dürfen und schon gar nicht das gleiche Gehalt wie ausgebildete Fachkräfte bekommen sollte. Doch unsere "alte Geschäftsleitung " hat es es einfach gemacht. Es gibt halt einen mündlichen Arbeitsvertrag und Frau S. War eine ehemalige Klientin und es sind noch mehr komische Sachen mir ihr gelaufen sind die aber alle nicht nachweisbar sind zwischen ihr und der alten GL. Fakt ist, das Jugendamt besteht darauf,dass sie in dieser jetzigen Anstellung nicht weiter arbeiten darf und die ihr angeboten Optionen nicht wahr nehmen möchte. Was brauchen wir nun für eine ordendliche Kündigung. Da eine Druckkündigung hier durch das Jugendamt veranlasst wohl sehr schwierig umzusetzen ist.
23.03.2017 um 17:23 Uhr
Es handelt sich hier wohl nicht um eine Druckkündigung! Das Jugendamt verlangt nicht die Kündigung der Frau S.
Ich denke dass hier der Arbeitgeber sehr gut beraten ist, sich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beraten und nicht eine wilde Kungelei mit dem BR zu versuchen die ihm nichts nutzt wenn die ANin Kündigungsschutzklage einreicht.
23.03.2017 um 19:41 Uhr
... und es sind noch mehr komische Sachen mir ihr gelaufen sind die aber alle nicht nachweisbar sind ...
Und vor diesen Karren wollt ihr euch wirklich spannen lassen?
23.03.2017 um 23:31 Uhr
Hmh. Da dampft die Kacke. Aber trotzdem: Pragmatisch denken: Was hat der BR für Möglichkeiten? Ob Freistellung, Druckkündigung oder was auch immer: Ihr seid für die Kollegin da. Also fragt Euch und den Arbeitgeber, ob die Kollegin unter den gegebenen Umständen in irgendeiner Weise weiter beschäftigt werden kann. Und natürlich: Fragt die Kollegin, was sie dazu zu sagen hat.
Außerdem: Ist denn ein Beschäftigungsverbot erlassen? Wurde eine Kündigung ausgesprochen?
23.03.2017 um 23:44 Uhr
Auf äußeren Druck (Jugendamt Frankfurt) kann Frau S. rechtlich von Ihrer Arbeit nicht nur freigestellt werden, sondern es musste das Beschäftigungsverbot umsetzt werden. Ebenso lehnt sie eine andere Arbeit entsprechend ihrer Qualifikation in unserem Betrieb ab.
24.03.2017 um 00:06 Uhr
Der Begriff "Beschäftigungsverbot" ist hier vermutlich falsch gewählt! Und das höchstvermutlich mit Absicht!
Ihr braucht dringend Grundlagenschulungen im Arbeitsrecht damit Ihr zumindest den Unterschied zwischen Kollektiv- und Individualrecht versteht.
24.03.2017 um 10:22 Uhr
Was brauchen wir nun für eine ordendliche Kündigung.
Ihr braucht gar nichts. Der AG hört euch an und kann den AN so oder so kündigen. Er braucht dazu nicht die Zustimmung des BR.
Also - reden ist Silber und schweigen in diesem Fall Gold.
Verwandte Themen
Betriebsbedingte Kündigung nach Elternzeit?
Hallo zusammen, wir haben eine Kollegin, die jetzt 1 Jahr in Elternzeit war und davor während eines Teils der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot hatte. Kurz vor dem Beschäftigungsverbot hat
betriebsratsarbeit im beschäftigungsverbot
Nubbel, "punktuell begriffsstutzig" werde ich immer da, wo Forenteilnehmer ihr eigenes Arbeitsrecht zusammenstricken, statt sich an den vorhandenen Paragraphen und Urteilen zu orientieren. Deshalb
Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft, Gehalt
Hallo zusammen, Ich habe seit Anfang Juni 2016 ein Individuelles Beschäftigungsverbot und bin komplett von der Arbeit freigestellt. An diesem "Stichtag" habe ich auch meinen Arbeitgeber Informie
Betriebsrat noch funktionstüchtig - Gilt das Beschäftigungsverbot (für die Pflege) genau so, als ob die BR-Vorsitzende krank ist und damit nur "Zwei" BRM noch im Unternehmen arbeiten?
Sehr geehrte Damen und Herren, bei einem bekannten Betriebsrat existieren noch 3 Mitglieder. Es gibt keine Ersatzmitglieder! Der Betriebsrat ist in einer Altenpflegeeinrichtung. Die Vorsitzende des B
Schwangere Bertriebsrätin mit Beschäftigungsverbot - Teilnahme an BR Sitzung möglich?
Ich bin in der 11. Woche schwanger und es ist eine Risikoschwangerschaft. Mein Arzt wird mir demnächst ein Beschäftigungsverbot ausstellen. Ich arbeite bei einer großen Einzelhandelskette und bin im B