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Krankmeldungen

G
Guardiola
Jan 2018 bearbeitet

Einem Mitarbeiter wurde jetzt von seinem Vorgesetzten durch schriftlichen Hinweis mitgeteilt, dass eine Krankmeldung ab dem ersten Tag eingereicht werden muss. Steht auch so in seinem Arbeitsvertrag drinnen.

Hintergrund: Der Mitarbeiter hat im Kollegenkreis auch schon des öfteren Anklingen lassen am nächsten Tag krank zu sein. Der Mitarbeiter ist nicht Teamfähig, sodaß andere Kollegen durch seine Art sehr darunter leiden müssen.

Mitarbeiter droht auch bei jeder Kleinigkeit mit dem Gang zum Arbeitsgericht.

Muss das Gremium des BR über diese einzelne Maßnahme informiert werden bzw. muss darüber ein BR-Beshluss erfolgen? BetrVG § 87 Abs 1 ??????

Die Gerichte haben hier ja unterschiedliche Meinungen.

Ein Betriebsrat wurde darüber informiert, dass Vorgesetzter dies durchführen möchte.

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

24.02.2014 um 10:53 Uhr

Das kann der AG in diesem Fall so einfach und so einsam entscheiden, wie er das möchte. Der BR hat dabei nichts zu regeln, zu beschließen oder mitzubestimmen. Sogar die Info darüber wäre redundant.

W
Widder

24.02.2014 um 11:11 Uhr

Nicht ganz so wie Kölner schreibt. Es gibt Tarifverträge welche die Mitbestimmung in dieser Angelegenheit regeln.

Wenn ihr also Tarifgebunden seid, einfach mal nachschauen, oder die GEW fragen.

Wenn er zum ArbG gehen will, so ist das ganz alleine seine Entscheidung. Sagen darf er das allemal

H
Hartmut

24.02.2014 um 11:38 Uhr

Hallo Guardiola, ein Vorgesetzter teilt seinem MA etwas mit, was sowieso in dessen AV drin steht. Und er möchte das auch gerne durchführen, was da in dem AV steht. Ok soweit. Und was hat jetzt der BR damit zu schaffen? Was übersehe ich hier an der Fragestellung?

G
gironimo

24.02.2014 um 21:51 Uhr

Bei einem absoluten Einzelfall gibt es keine Mitbestimmung. Erst wenn der AG grundsätzlich eine Regel erstellen will oder anwendet, wonach er in bestimmten Fällen eine frühere AU verlangt, kommt die Mitbestimmung ins Spiel..

H
Hoppel

24.02.2014 um 22:29 Uhr

@ Guardiola

Wenn kein Kollektiv betroffen ist, hat ein BR über den § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG keinerlei Karten im Spiel. Da gibt es auch keine unterschiedliche Auffassung der Arbeitsgerichte.

Google mal: LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2012 - 3 TaBV 2149/11

und lies dann insbesondere die RN 63 aufmerksam durch

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