Erstellt am 21.02.2014 um 09:02 Uhr von Kölner
Im Zweifel müsste man klären, wie die AZ betriebsüblich aufgeteilt ist. Man kann als BR aber mal anfangen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG in Kontakt mit dem AG zu gehen.
Und im AV steht nix zur Anzahl der Tage/Woche?
Erstellt am 21.02.2014 um 09:16 Uhr von Sunnyweb
Hallo Kölner,
nein, im AV steht wirklich nix zur Anzahl der Tage/Woche. Da steht nur drin: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach der jeweils gültigen Arbeitszeitregelung, die mit dem Betriebsrat vereinbart wurde. Es wurde aber nichts mit dem BR vereinbart. Das bedeutet, es gilt in diesem Fall die gesetzlihe Regelung.
Aber wie ist die genau? Ich kann im Arbeitszeitgesetz darüber nichts finden.
Erstellt am 21.02.2014 um 09:18 Uhr von gironimo
Der BR sollte seine Mitbestimmung (siehe Kölner) umsetzen. Der BR ist ja frei darin seine Vorstellungen gegenüber dem AG als Forderung vorzutragen (Initiativrecht des BR).
>Wenn ein Kollege dann auch mal Samstags arbeiten möchte<
Das ist dann eben eine Sache der Betriebsvereinbarung. Sicherlich hält die Mehrheit der AN nichts davon, regelmäßig samstags arbeiten gehen zu müssen. Der BR sollte also eher Mo-Fr fordern. Dann kann der BR für den Fall der Fälle mit dem AG Regeln erarbeiten, wenn denn tatsächlich Ausnahmen vom Normalfall anfallen sollten; oder diese Ausnahmen immer dann mit dem AG vorab regeln, wenn sie denn anfallen.
Erstellt am 21.02.2014 um 09:20 Uhr von gironimo
Das ArbZG ist da ziemlich offen. Werktage sind demnach Mo - Sa.
Gerade weil es ziemlich offen ist, sollte der BR ein Gesetz schaffen (Betriebsvereinbarung) das dann im Betrieb gilt und dem AG nicht Tür und Tor öffnet.
Erstellt am 21.02.2014 um 10:55 Uhr von Rattle
Hallo,
wieviel stunden wird denn täglich gearbeitet, mit pause wahrscheinlich 8,5 stunden. dann wäre der samstag zusätzliche arbeitszeit also überstunden?
oder bleiben für denn samstag noch stunden über, es wird mo-fr nur 6,5 stunden gearbeitet?
das der BR in der mitbestimmung wäre ist auch klar, selbstverständlich.
MFG