Erstellt am 19.02.2014 um 23:39 Uhr von paula
Langeweile und Unterforderung können auch krank machen....
Erstellt am 20.02.2014 um 05:56 Uhr von Rattle
Hallo,
er kann verlangen was im arbeitsvertrag steht und nach §84 BetrVG sein beschwerderecht wahrnehmen............laut § 85 BetrVG muss die sache dann vom BR behandelt werden.
MFG
Erstellt am 20.02.2014 um 06:03 Uhr von Hartmut
Hallo Elise, 'fühlt sich nicht ausgelastet' und 'seines Gesundheitszustandes' - wie ist da der Zusammenhang? Handelt es sich zB um einen schwerbehinderten Kollegen, der eine Tätigkeit für einen nicht Schwerbehinderten übernehmen möchte? Hier könnte eine natürliche Grenze gesetzt sein, darum frage ich.
Erstellt am 20.02.2014 um 07:45 Uhr von Elise
Ja Hartmut, darum geht es. Aufgrund einer früheren starken Erkrankungist sein Arbeitsvermögen tatsächlich eingeschränkt, was er aber nicht wahrnimmt und sich nun ausgegrenzt sieht. Wir haben da auch schon mit den Zuständigen Vorgesetzten gesprochen, und sehen es auch so.
Erstellt am 20.02.2014 um 07:52 Uhr von Kölner
Man könnte aufgrund dieser Diskussion zw. Hartmut und Elise annehmen, dass ein AN mit einem GdB weniger leisten können muss oder darf.
Wenn diese Annahme so zutrifft: Setzt Euch bitte mit dem SGB IX auseinander.
Ein leidensgerechter Arbeitsplatz hat nichts mit einer Arbeitsleistungsminimierung zu tun!
Zudem würde ich mich als Betroffener ganz schnell mit dem AGG beschäftigen. Je nach Lage der Dinge eröffneten sich hier Felder, die ein AG, der Vorgesetzte und vll. auch ein BR (und deren Mitglieder) gar nicht mehr beackern könnte.
Und: Wer hat denn festgestellt, dass sein Arbeitsvermögen tatsächlich eingeschränkt ist? Hoffentlich nicht nur der AG oder der BR.
Erstellt am 20.02.2014 um 08:08 Uhr von rolfo
Wenn der Kollege schwerbehindert ist würde ich den Integrationsfachdienst mit ins Boot nehmen und als BR gemeinsam mit dem Betroffenen und dem Integrationsfachdienst eine Lösung finden.
Die Leute des Integrationsfachdienst sind für so was da und kommen auch gerne.
Erstellt am 20.02.2014 um 16:11 Uhr von gironimo
>Ist es tatsächlich die Aufgabe eines Betriebsrates sich darum zu kümmern, ob der Kollege tatsächlich mehr leisten könnte als ihm zugemutet wird?<
So ganz seit Ihr da jedenfalls nicht außen vor.
§ 75 Abs. 2 BetrVG: Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Erstellt am 20.02.2014 um 16:29 Uhr von Kulum
Ich würde sagen falsche Baustelle. Ich glaube mit freier Entfaltung der Persönlichkeit kommt man da nicht wirklich weit.
Ständige Unterforderung am Arbeitsplatzund daraus resultierende Langeweile können ein ernstes psychisches Problem nach sich ziehen, ganz ähnlich bei monotoner Arbeit. Ebenso wirkt sich eine lang anhaltende Unterforderung nachteilig auf die Aufmerksamkeit aus. Das kann sich negativ auf das Arbeitsergebnis auswirken und Unfälle begünstigen. Eigentlich sollte so etwas unter anderem in der Gefährdungsbeurteilung auftauchen, da auch immer auch der Mensch mit seinen individuellen Leistungsvoraussetzungen betrachtet werden muss.