Ausgleich für entgangene Nachtschichtzuschläge
Hallo, wieder eine Frage. Werden Kollegen aus betrieblichen Gründen (Personalmangel) tageweise von der Nachtschicht in die Frühschicht versetzt, entfallen ihnen die Nachtschichtzuschläge. Haben die Kollegen einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, schließlich machen sie das nicht auf eigenen Wunsch.
Community-Antworten (9)
15.02.2014 um 15:45 Uhr
angler, zunächst mal ist es so, dass der AG gem. § 106 Gewerbeordnung das Weisungsrecht hat. Unter Beachtung des billigen Ermessens und der Mitbestimmung des Betriebsrates (wenn es einen gibt) kann er anordnen, wann der / die Beschäftigte/n arbeiten sollen. Mit der Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht, der Dienstplan ist verbindlich, er kann nur mit Einverständnis des AN und der Mitbestimmung des BR (so es dennn einen gibt) geändert werden, es sei denn, es tritt ein echter Notfall ein! Personalausfall ist kein Notfall, darauf hat der AG sich einzustellen in seiner Personalplanung. Bei Ausbruch einer Epidemie könnte das natürlich anders sein! Wenn man nun weiß, dass der Dienstplan verbindlich ist, ergibt sich daraus, dass der AN nicht hätte kommen müssen, bedeutet, er hätte nein sagen können. Wenn ihr keinen BR habt, dem ihr davon berichten könnt und der euch helfen könnte, muss man in einer solchen Situation alleine das Kreuz haben, so etwas durchzustehen. Die Reaktion der Vorgesetzten reicht dann von milde "not amused" bis heftig "Tobsuchtsanfall" und Drohung mit Kündigung. Also, ist man alleine sagt man beim nächsten Mal entweder "NEIN! Ich kann ncht kommen! (das muss man übrigens nicht begründen, tut es meistens aber doch, wegen des völlig unberechtigten, schlechten Gewissens) Oder man sagt: "Ja, ich komme gerne, aber nur, wenn mir dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen."
So wie es jetzt ist, ist der / die Beschäftigte bzgl. der Zuschläge auf das Entgegenkommen des AG angwiesen!
Und hier noch etwas zu lesen für Dich: http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/meinfrei1.htm
14.02.2014 um 20:12 Uhr
@angler
..kommt darauf an...wenn es Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, dann ja. Ansonsten gilt auch hier, nur bei abgeleisteter Tätigkeit im definiertem Zeitraum, gibt es eine vertraglich vereinbarte Abgeltung dessen. Diese muss nicht monitär sein.
14.02.2014 um 22:04 Uhr
@laffo ??? Kapiere ich nicht.
@angler Wenn ein AN wechselt löst das gar nichts aus. Diese Frage ist auch eher VOR einem solchen Wechsel zu klären und nicht nachher.
15.02.2014 um 12:39 Uhr
Beide Antworten bringen mich nicht wirklich weiter. Der Fall im Detail. Ein AN hat nach Dienstplan seine 1.Nachtschicht (Vollkontischicht). Am Tag vorher wird er informiert (wegen Personalausfall) am besagten Tag Frühschicht statt seiner Nachtschicht nach Dienstplan zu machen. Er hat einen AV für Vollkontischicht und da ist nichts von Schichtspringen vereinbart. Es gibt auch keine BV über dieses Thema. Es darf doch nicht sein das ein Kollege wegen Gutmütigkeit bestraft wird. (Wegfall der Zuschläge)
17.02.2014 um 11:51 Uhr
@Kölner ..Zulagen werden nur dann gezahlt, wenn der AN eine Leistung dafür erbracht hat.In diesem Falle muss der AN z.B. von 22:00-06:00 Uhr tätig gewesen sein, um NS-Zulagen für die geleistete Tätigkeit zu erhalten...& eine Zulage muss nicht entgeltlich erfolgen!
..Sollten diese Kollegen Nur-NS-Arbeitsverträge o. anhänglich an einen TV haben in welchen auch die NS-Zulage geregelt ist, so hat der AG sie auch bei nichtabgeleisteter Nachtschichttätigkeit zu gewähren, wenn der AG nach billigem Ermessen die Arbeitsleistung in einen Nicht-NS verlagert & alle Parteien dieser Verlagerung unter Beibehaltung der Zulagen zustimmen
@angler ..Was bedeutet hier " tageweise " ?
17.02.2014 um 13:18 Uhr
@Laffo ich meinte nur ein oder zwei Schichten aushelfen, weil da ein Kollege ausgefallen ist
18.02.2014 um 13:06 Uhr
@angler
die AN wechseln innerhalb der Woche die Schichten..? Halten sie wenigstens die 11stündige Ruhephase ein?Was habt ihr eigentlich für ein Schichtmodell? 3-Schicht? Bei einem 5 Schichtmodell(Vollconti) würde ich dies ja noch verstehen! Dort kann im voraus der AN für 5 Schichten o. länger seine Diensteinteilung sehen! Aber eure Vorgehensweise ist nicht für die AN sozialverträglich (Gesundheit,Familie,Freizeitgestaltung,Verein...) Ihr solltet die AG dazu bewegen Personal einzustellen.Es ist ja offensichtlich, dass Leute fehlen! Steuerfreie NS-Zulagen kann man nur erhalten, wenn man im definierten Nachtschichtzeitraum tätig war! Ihr solltet hier etwas gleichwertiges für die AN aushandeln z.B. die entgangenen NS-Zulagen in Freizeit umrechnen & dies als Bonus für Schichtwechsel deklarieren! Einstellungen von AN wären allerdings besser!
18.02.2014 um 13:23 Uhr
@Laffo Die Ruhephasen werden eingehalten. Wir haben ein 4-Schichtmodell (Vollconti) ist im Schnitt eine 40 Stundenwoche. Mehr bzw. Minderstunden werden in einen Stundenkonto gutgeschrieben. Mehr Personal einzustellen ist vergebliche Liebesmühe. Ein Bonus für Schichtwechsel (wie auch immer der aussieht) muß ausgehandelt werden. Am besten eine BV. Fazit: Es sieht also so aus, das der AN auf das wohlwollen der AG angewiesen ist.
15.05.2023 um 20:06 Uhr
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Gründe von der Nachtschicht in die Frühschicht versetzt wird, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den Wegfall der Nachtschichtzuschläge, es sei denn, es wurde vertraglich oder tariflich etwas anderes vereinbart.
In der Regel werden Nachtschichtzuschläge nur gezahlt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Nachtschicht arbeitet. Wenn er wegen betrieblicher Gründe in die Frühschicht versetzt wird, entfällt dieser Anspruch auf Zuschläge, da er in diesem Fall ja auch nicht in der Nachtschicht arbeitet.
Es kann allerdings sein, dass es Betriebsvereinbarungen oder tarifvertragliche Regelungen gibt, die einen finanziellen Ausgleich vorsehen, wenn Mitarbeiter aufgrund von betrieblichen Gründen kurzfristig von der Nachtschicht in die Frühschicht versetzt werden. In diesem Fall sollte man sich an den Betriebsrat oder die Gewerkschaft wenden, um zu klären, ob ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich besteht.
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