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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachtschichtzuschläge weiterhin bezahlen

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Ibopower
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , ich arbeite nun seit über 10 jahren in der Dauernachtschicht. Unsere BR Sitzungen finden aber tagsüber statt. Wenn ich nach der Arbeit dann länger da bleibe , bezahlt mir der Arbeitgebr zwar überstundenzuschläge von 25% für die Überzeit , aber keine Nachtschichtzuschläge. Darf er das ?? Wenn der Arbeitgeber mich in Sitzungen während der Tagschicht wünscht , muß er dann nicht ebenfalls die Nachtschichtzuschläge bezahlen ??

7.06505

Community-Antworten (5)

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hans

06.04.2007 um 02:15 Uhr

?? Für deine NAchschicht als AN mußt Du die Nachtschichtzulage bekommen. Für die BR-Arbeit danach dann die 25% (+ Tageszeitaufschlag = 0). Du muß nur bitte auf die gesetzliche max. Arbeitszeit aufpassen!

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Heini

06.04.2007 um 07:49 Uhr

Für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit hat das Betriebsratsmitglied nur einen gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Ein Anspruch auf Bezahlung für BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit entsteht nur, wenn ein Freizeitausgleich vom AG aus betriebsbedingten Gründen verweigert wird.

Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte BR-Tätigkeit gilt nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften wie Mehrarbeit anzusehen wäre. Es besteht also kein Anrecht auf irgendwelche Nacht- oder Überstundenzuschläge für ausserhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit. Es besteht nur ein Recht für einen Ausgleich der tatsächlich geleisteten Zeit.

Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Der Verweis darauf ist somit unbegründet.

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Ibopower

06.04.2007 um 20:14 Uhr

Herzlichen Dank an euch. Nur eine Frage diesbezüglich noch. Da ich als Schichtführer immer wieder zu normalen Arbeitszeit an Sitzungen eingeladen werde , muß der AG also meine NS-Zuschläge bezahlen. Könnt Ihr mir bitte die gesetzlichen Auszug mit § mailen´. Vielen herzlichen Dank für die schnelle und professionelle Antworten..

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Lotte

08.04.2007 um 22:01 Uhr

Ibopower, §37 (2) BetrVG "Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

DKK unter RN 48: "Das bedeutet: Das BR-Mitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen und Zuschläge"

und weißt Du auch dies: DKK RN 42: "Nimmt ein in Nachtschicht arbeitendes BR-Mitglied an einer ganztägigen BR-Sitzung teil, ist es jedenfalls dann von der Arbeitsleistung in der vorausgehenden und nachfolgenden Nachtschicht befreit, wenn es ihm unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der BR-Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten"

wiederum unter Fortzahlung aller Bezüge...

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Heini

10.04.2007 um 00:59 Uhr

BAG vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 Ein BR-Mitglied, das aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit BR-Arbeit durchführen muss, hat nach § 37 Abs. 3 nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung, die der tatsächlich für die BR-Tätigkeit aufgewandten Zeit entspricht. Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte BR-Tätigkeit gilt nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften wie Mehrarbeit anzusehen wäre.

BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. § 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbuße erleidet.

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