Erstellt am 08.01.2007 um 08:40 Uhr von Ajos
Hallo,
eine Versetzung nach § 99 ist es, wenn für länger als einen Monat versetzt wird.
Gruß Axel
Erstellt am 08.01.2007 um 08:50 Uhr von 23Happy
Hallo Axel,
vielen Dank für Deine Antwort, aber die Frage die sich uns stellt, wie sieht es bei anderen Arbeitsbedingungen, bei minus 25 Grad aus ? ist dies nicht gleich eine Versetzung ?
Erstellt am 08.01.2007 um 09:42 Uhr von wolle1
hallo, 23Happy
nach meiner Ansicht kann das Direktionsrecht greifen, wenn er die gleichen Bedingungen für den Zeitraum erhält, die auch die anderen Kommissionierer in dem TK-Lager erhalten (Vergütung, Zuschläge, Pausen, Kleidung usw.)
Gruß wolle1
Erstellt am 08.01.2007 um 10:30 Uhr von paula
bitte trennt die begriffe!! ob das direktionsrecht greifen kann ist eine frage des individualarbeitsrechts. versetzung nach § 99 i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG ist die betrachtung der kollektivrechtlichen seite.
was das direktionsrecht angeht würde ich - nachdem es der Arbeitsvertrag wohl vorsieht - von einer rechtmäßigen ausübung des direktionsrecht ausgehen (aber bitte mit vorbehalt da es hier wirklich auf den wortlaut der klausel ankommt).
auch bei der rechtmäßigen ausübung des direktionsrechts kann trotzdem eine versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG gegeben sein. tipp: bitte hierzu einmal den fitting § 99 Rn 102ff lesen. es geht hier um die zuweisung eines anderen arbeitsbereiches für dauer von mehr als einem monat oder - auch bei kürzerer dauer - um die erheblichen änderungen der arbeitsbedingungen.
aus der ferne beurteilt würde ich sagen hier ist eine solche erhebliche ändeurngen der arbeitsbedingen nicht gegeben. mir ist auch nicht ganz klar warum ihr in eurem interessenausgleich und sozialplan hier eine unterscheidung gemacht habt. das hat sich hoffentlich nicht kündigungsrechtlich ausgewirkt?!?
Erstellt am 08.01.2007 um 10:54 Uhr von 23Happy
Hallo Paula,
vielen dank für Deine Einschätzung.
In der Verlängerung des Arbeitsvertrages (unbefristet) steht folgender Wortlaut:
Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich nochmals bereit seine Tätigkeit im Bedarfsfall auch in anderen Lagerbereichen fortzusetzten.
Zum Fitting Rn 102ff - stellt sich die Frage, ist eine Temperaturänderung von plus 15 Grad auf minus 24 Grad eine erhebliche Änderung der Arbeitsbedingung.(wird wohl das AG entscheiden müssen)
Wir haben deswegen die Kollegen aus dem Tiko aus der Sozialauswahl herausgenommen, wegen der Temperaturänderung, sonst hätten andere ins Tiko müssen.
Erstellt am 08.01.2007 um 13:10 Uhr von paula
noch mal frage zum arbeitsvertrag. ist dort eine aussage getroffen, ob der AN dort alle tätigkeiten übernehmen soll oder ist dort eine einschränkung hinsichtlich der zumutbarkeit und qualifikation und ähnliches gemacht?
ob es sich um erhebliche änderungen der arbeitsbedingungen handelt entscheidet nicht der arbeitgeber.
wenn man als BR da anderer auffassung ist muss man das ggf. rechtlich klären lassen. wie die erfolgsaussichten sind, läßt sich aus der entfernung nur schwer beurteilen. es hängt sicher von den besonderen physischen und phsychischen belastungen im Tiko (hoffe das ist jetzt so richtig) ab. wie stark ist die sich dadurch ergebenden belastungen für den MA.
mal eine ganz andere frage: wie sehen denn die betroffenen kollegen das ganze?
Erstellt am 08.01.2007 um 13:35 Uhr von 23Happy
Hallo Paula,
der AN übernimmt im Tiko die gleiche Tätigkeit, also nur kommissionieren.
Es wird uns wohl nichts anders übrig bleiben, dies gerichtlich klären zu lassen.
Die Betroffenen bzw. der Betroffene geht natürlich nicht gern ins Tiko - aber wer sagt schon nein,
dies müssen wir wohl übernehmen, bzw. wir werden versuchen dieses Problem in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Erstellt am 08.01.2007 um 16:00 Uhr von Akira
Hallo 23Happy
Was denn nun? in deinem ersten Betrag heißt es:Weiterhin hat der Kollege bei seiner unbefristeten Einstellung schriftlich bereiterklärt, dass er in allen Lagerbereichen einsetzbar ist.Nun musste letzte Woche eine Kommissionierer, (3 Tage) vom Trockensortimenstlager im Tiefkühlager arbeiten.
Sozialplan für alle Lager ausser Tiefkühl, weil dort andere Arbeitbedingungen (24Grad minus).
Das was hier wirklich anders ist sind die Temperaturen.Dafür gibt es die PSA. Kann nicht erkennen warum eine Ausgrenzung aus dem Sozialplan nötig war, nur wegen der Temperatur, die Arbeitsaufgabe ist doch kommissioieren von Ware. Ob ich jetzt Eier packe, Kohlrabi staple oder TK- Spinat.
War die Verlängerung des Arbeitsvertrages vor oder nach dem Sozialplan?
Im Betrag:46682 Der AN übernimmt im Tiefkühl die gleiche Tätigkeit, also nur kommissionieren.
Der Betroffene geht nicht gern in Tiefkühl - aber wer sagt schon nein.
Aber sein Arbeitvertrag sagt etwas anderes. Arbeit haben oder nicht haben ist eine Frage, der man sich in der heutigen Zeit stellen sollte.
Vieleicht kannst Du ja das hier brauchen, frag mal Deinen AG ob er dem Arbeitschutz folge leistet?
Kältearbeiten
Als Kältearbeiten werden Arbeiten in Industriekälte (z. B. Kühlhäusern) bezeichnet; insbesondere Arbeiten in Räumen mit Temperaturen kälter als -25 °C.
Bei Kältearbeiten sind geeignete Persönliche Schutzausrüstungen zu tragen. Die Schutzkleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Tätigkeit auszuwählen. Bei Temperaturen über -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein. Bei tieferen Temperaturen ist eine besondere Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich. Für Kälteschutzkleidung müssen Einrichtungen zum Trocknen, Aufbewahren und Reinigen vorhanden sein.
In Räumen mit Temperaturen unter -25 °C dürfen sich die Beschäftigten nicht länger als zwei Stunden ununterbrochen aufhalten. Nach dieser Zeit müssen sie den Kühlraum für mindestens 15 Minuten zum Aufwärmen verlassen. Wenn bei Temperaturen unter -25 °C gearbeitet wird, müssen die Beschäftigten durch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 21 "Kältearbeiten") überwacht werden, sofern sie sich länger als 15 Minuten in der Kälte aufhalten. Die tägliche Aufenthaltsdauer in Räumen unter -25 °C ist auf maximal 8 Stunden beschränkt. Sollen Beschäftigte in Räumen mit Temperaturen unter -45 °C eingesetzt werden, sind die zulässigen Aufenthalts- und Aufwärmzeiten von der Berufsgenossenschaft im Benehmen mit der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörde festzusetzen.
Kühleinrichtungen dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient und gewartet werden. Türen von Kühl- und Gefrierräumen dürfen erst abgeschlossen und verriegelt werden, nachdem sichergestellt ist, dass sich niemand mehr in den Räumen aufhält. Anweisungen für die Bedienung der Kühleinrichtung mit Hinweisen für das Verhalten bei Störungen müssen in unmittelbarer Nähe der Kühleinrichtung angebracht sein.
( Quelle Arbeitsschutzcenter)