Vorübergehende Vertretung einer Mitarbeiterin
Hallo liebe Betriebsräte, ist es eine Vertretung die länger als ein Jahr andauert und zusätzlich zur eigentlichen Arbeitsstelle geleistet wird noch als vorübergehend zu werten?
Was kann hier über den BR bewirkt werden (Fürsorgepflicht / Überstunden etc.)
Besten Dank für Eure Stellungnahme.
Community-Antworten (4)
01.08.2022 um 21:20 Uhr
Vorübergehend ist kein definierter Zeitraum… nur das es halt irgendwann vorbei ist.
01.08.2022 um 21:23 Uhr
Hier kann man eine ganze Reihe an Sachen prüfen, kommt drauf an wie du es spielen möchtest. Die Veränderung des Aufgabenbereichs kann man als Versetzung betrachten - dazu reicht mehr als ein Monat schon aus, also § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html
Aber Achtung - Frist! Wie wurdet ihr unterrichtet? In welcher Phase ist die Geschichte?
02.08.2022 um 11:02 Uhr
Bisher wurde das dem BR noch nicht vorgelegt und immerhin ist jetzt bereits ein Jahr vergangen. Ich glaube es wird davon ausgegangen, dass die normale Vertretungsregelung (wie bei Urlaub) auch für den Erziehungsurlaub maßgebend sei.
02.08.2022 um 11:35 Uhr
Wie lange z.B. eine Krankheitsvertretung andauern darf, darüber ist mir keine konkrete Regelung bekannt. Es gibt aber einige Dinge, über die man sprechen könnte.
Ist eine Überbelastung oder die Anhäufung von Überstunden gegeben? Dann sollte man mal die Einhaltung des ArbZG überprüfen. Wird die tägliche Arbeitszeit eingehalten? Wurden Überstunden genehmigt?
Auch stellt sich die Frage, in welchem Umfang Aufgaben delegiert werden: Muss die Vertretung das Minimum an Tagesgeschäft nebenbei ableisten? Oder wird es auch in langwierige Aufgabenstellungen eingebunden? Heißt: muss wirklich alles von der Vertretung abgeleistet werden, oder können einige Dinge warten?
Gibt es eine Prognose für die Rückkehr? Denn der AG wäre ja im Krankheitsfall schon lange nicht mehr in der Lohnfortzahlung. Insofern wäre ja evtl. sogar Spielraum für eine nach Sachgrund befristete Einstellung vorhanden, so dass die Belegschaft entlastet wäre.
Über solche Dinge kann der BR ja durchaus offen mit der GL sprechen. Sollte der lange Ausfall z.B. die ganze Abteilung betreffen und über Gebühr belasten, würde ich das sogar konkret mit dem Initiativrecht nach §80 BetrVG begründen. Aber auch wenn das hier nicht greift, um ein offenes Gespräch kann man eigentlich immer bitten.
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