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Aufstellung von Fehl- und Krankenzeiten der Mitarbeiter

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dasfrageichmich
Nov 2016 bearbeitet

Wir wollen als BR eine Übersicht über Überstunden und auch Fehlzeiten der Mitarbeiter haben, um festzustellen, ob Mitarbeiter durch Überlastung durch die Arbeit gehäuft erkranken. Verstößt insbesondere die Anfrage nach Kranken/Fehlzeiten gegen den Datenschutz?

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Community-Antworten (6)

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Nubbel Akzeptiert

04.02.2014 um 15:45 Uhr

der betriebsrat ist NICHT dritter im sinne des bdsg. alles was der arbeitgeber an zahlen hat, muss er euch zur verfügung stellen. ihr müsstet zumindest die überstunden pro kollege wissen, die genehmigt ihr schließlich. wäre ne schöne ansage an den chef: wenn er die zahlen nicht rausrückt, könnt ihr leider keine überstunden mehr genehmigen

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paula

04.02.2014 um 11:48 Uhr

Anfragen verstoßen nie gegen das BDSG.... wenn dann Antworten :)

Das was ihr wollt sollte jeder AG aus eigenem Antrieb heraus erheben. Gibt es bei Euch keine BV wie mit den Personaldaten zur Abrechnung und Controlling verfahren werden muss? Da sind solche Auswertungen ggf. zu regeln

Die Frage die ihr Euch hier stellt, sollte jeder BR betrachten. Daher mal los...

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dasfrageichmich

04.02.2014 um 12:43 Uhr

Uns wurde mitgeteilt, dass wir keine personalisierten Fehlzeiten erhalten, weil es gegen den Datenschutz verstoßen würde, wenn nicht jeder Mitarbeiter zustimmt, dass diese Daten an den BR herausgegeben werden. Wo finde ich jetzt die rechtliche Grundlage dazu?

A
autsch

04.02.2014 um 13:43 Uhr

Also dass das gegen das Datenschutzgesetz verstoßen soll ist absoluter Blödsinn. denn der BR ist ja selber verantwortlich für seinen Datenschutz. Desweiteren sollte man ja auch das mal so sehen das der BR ja auf Augenhöhe mit der GF ist und das würde ja bedeuten das der Geschäftsführer seiner eigenen Führung nicht vertraut. Bildlich Dargestellt. GF ist das rechte Ohr am Kopf und der BR das linke. Was das rechte Ohr hören darf, darf auch das linke.

Viel Spaß damit.

L
Lernender

04.02.2014 um 14:46 Uhr

schau dir mal §1 Abs. 3 Satz 1 BDSG und § 32 Abs. 3 BDSG. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt solange es um die gesetzlichen Aufgaben nach BetrVG geht.

G
gironimo

04.02.2014 um 17:50 Uhr

Über den Datenschutz haben die Kollegen ja schon alles gesagt.

Wollt Ihr denn eine personenbezogene Einzelaufstellung? Und seit Ihr sicher, dass die Euch weiter hilft? Allein die Aussage: "X Ü-Std. = y Krankentage" sagt ja nun nicht, dass da Überlastung die Ursache ist. Dann müsste man ja schon die Arten der Erkrankungen kennen - und die kennt ja bekanntlich der AG auch nicht (oder sollte zumindest nicht).

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