Erstellt am 27.01.2014 um 17:01 Uhr von blackjack
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, im Übertragungszeitraum die Gewährung des Urlaubs nach § 7 Absatz 1 BUrlG abzulehnen.
Erstellt am 27.01.2014 um 17:24 Uhr von Snooker
@Paulinschen
Solltet ihr mit dem Thema noch nicht so bewandert sein, kann es auch ratsam sein den Urlaubswunsch der MA dem AG durch einen Rechtsanwalt zukommen zu lassen. Zwar zählt auch eine mündl. Gewährung des Urlaubs, aber hier ist es wohl schlecht nachweisbar. Sollte es dennoch beweisbar sein ohne das ein Schriftstück besteht, kann man den AG erst einmal darauf hinweisen das eine erst genehmigter Urlaub nur mit Einverständnis der betreffenden MA Gültigkeit hat. Dies kann er gerne nachlesen im Bundesurlaubsgesetz.
Ansonsten kann er es einseitig so nur anordnen in dringend betriebl. Gründen. Dies wäre wenn nur diese Ma die arbeiten erledigen könnte, wenn das Werk unter Wasser steht, wenn eine Ware zu verderben droht. Das fehlen von MA wegen Krankheit eines anderen is allenfalls ne fehlende Personalplanung und somit nur unter der Rubrik betriebl. Belange zu finden und nicht unter dringend betriebl, Gründe.
Erstellt am 27.01.2014 um 17:30 Uhr von Kölner
Vorsicht, direkt einen Anwalt einzuschalten.
Manchmal hilft es, sich als BR mit einem Schriftstück zu äußern.
Etwa so:
Sehr geehrter Herr A.Geber,
gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist der Betriebsrat im Zweifel dazu berechtigt Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Lage des Urlaubs (im Einzelfall) und allgemeiner Urlaubsgrundsätze einzufordern.
Im Falle von Frau XX ist uns bekannt geworden, dass sie wiederholt einen zugesagten Urlaub, mehrfach versucht haben wieder rückgängig zu machen.
Der Betriebsrat bittet um Erläuterungen dieses Vorgangs und teilt Ihnen vorsorglich mit, im Zweifel mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes hier zu intervenieren.
MfG
Erstellt am 27.01.2014 um 17:34 Uhr von Snooker
Hast ja recht Kölner, erst auf deine Art probieren. Hatte nur gemeint weil mir der BR von Paulinschen (siehe auch die letzten Fragen), noch ein wenig viel das laufen lernen scheint.
Erstellt am 27.01.2014 um 17:38 Uhr von blackjack
Beantragter Urlaub im Übertragungszeitraum IST zu gewähren.
Erstellt am 27.01.2014 um 18:09 Uhr von Paulinschen
Ja wir lernen noch laufen ,aber ist doch normal bei einem neugegründeter BR.
@kölner ,hast du wieder schön formuliert ,da kann ich wirklich was lernen und tue ich auch.
Was ist übertragungszeitraum?
Schönen Dank Helmut
Erstellt am 27.01.2014 um 19:11 Uhr von gironimo
Das ist ja das Problem. Ein BR soll vom ersten Tag an funktionieren. Darum helfen wir ja hier gerne mit unseren Ratschlägen.
Es ist ja nun einmal genau so, wie Kölner schreibt: Der BR hat auch bei strittigen Einzelfällen mitzubestimmen. Also kann sich die Kollegin hilfesuchend an den BR wenden.
Dieser kann beim AG seine Mitbestimmung geltend machen (theoretisch bis zur mehr oder weniger teuren Einigungsstelle). Ihr habt also einiges in der Hand. Und wegen einer zu engen Personaldecke - einer verfehlten Personalpolitik also -, kann der AG nicht vom AN erwarten, dass dieser auf seinen Urlaub verzichtet. Da der Resturlaub ja aus dem letzten Jahr übertragen wurde, muss er nun ja bis zum 31.3. genommen werden (BUrlG).
Erstellt am 27.01.2014 um 20:03 Uhr von Globus
hmmm kölner, das kannste aber besser ;-)
auch so nach dem Motto: "Herr/Frau hat uns mitgeteilt, dass ihr berechtigter Anspruch auf Urlaub erneut von Ihnen abgelehnt/widersprochen wurde.
Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx beschlossen, dass keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, den berechtigten Urlaubsanspruch des Kollegen/der Kollegin xxx nicht zu gewähren.
Sollten Sie weiterhin auf die Verweigerung des Urlaubsanspruches bestehen, wird der Betriebsrat das Einigungsstellenverfahren einleiten.
Bitte geben Sie uns bis spätestens xx.xx.xxxx über Ihre Entscheidung betreffs der Urlaubsgenehmigung bescheid.
MFG
BR