Arbeitsverweigerung BRV am Feiertag Androhung der fristlosen Kündigung
Arbeitsverweigerung BRV
Hallo Kollegen Ich bin BRV in einem Linien und Reisebus Unternehmen. am 24.09 wurde der Dienstplan bis zum 3.10 ausgehängt. ( BV). Am 25 habe ich gesehen, das die FL mich am 3.10. ( Feiertag) zum Dienst eingeteilt hat. Da habe ich den Dienstplan abgenommen und schriftlich vermerkt, " Nach BR Gespräch nicht genehmigt " und habe meinen Dienst durch gestrichen und Frei dahinter geschrieben ( Zuvor habe ich das mit einem BR Mitglied Kollegen besprochen). Dann habe ihn in das Fach gelegt für die Interne Komunikation der FL. weil das Büro verschlossen war.
2 Tage später hing wieder der Plan aus für den 3.10 wo ich wieder eingetragen war. Also wieder das gleiche Spiel mit dem Vermerk " Nicht genehmigt, da ich mit meiner Lebenspartnerin in Oldenburg bin."und wieder ins Körbchen damit.
Am 01.10 erzählte mir ein Kollege, das die Frau des Junior Chefs nun diesen Dienst fahren würde.
Am 2.10 hing der Dienstplan wieder aus, wo ich eingetragen war. Also das alte Spiel " Nicht genehmigt, ich bin nicht da."
Nun bin ich persönlich morgens ins Büro und fragte den Chef, wieso ich immer wieder eingetragen würde obwohl ich mitgeteilt habe, das ich nicht da bin an diesem Tag ? Seine Begründung: 1: Der BR hätte nur den DP nicht genehmigt 2. Hätte ich keine Gründe angegeben, wieso ich nicht arbeiten wollte an diesem Tag. 3:Würde ich immer meine Dienste bemängeln. Gut da ich eh Nachmittags einen Anwaltstermin wegen BV hatte, teilte ich ihm gleich mit, das ich dieses dann ebenfalls mit diesem besprechen werde.
Mittags wurde ich wieder ins Büro bestellt und hielt gleich meine Hand auf um meine 2 Abmahnung in Empfang zu nehmen mit Androhung der fristlosen Kündigung wenn ich am 3. 10. den Dienst nicht fahren würde.
Nach dem Gespräch mit meinem Anwalt schickten wir gleich ein Fax zur Firma, das ich den Dienst nicht fahren würde.( Regelung im TV über arbeiten an Feiertagen da diese Mehrarbeit sind , und vom BR vorher genehmigt werden müssen).
Also wurde ich abends nochmal zum Chef gebeten wo er mir erneut androhte, die Konsequenzen dafür zu tragen.
Ja ich sehe das als ein Muskelspiel des Chefs gegenüber des BRV und nun warte ich mal ab was da kommt.
BR Thomas
Community-Antworten (2)
03.10.2007 um 11:24 Uhr
@BR Thomas Hat der Anwalt sich voll und ganz auf Deine Seite gestellt?
Ich verstehe das so: Der AG hat dem AN, der zufällig auch BRV ist, Arbeit am 03.10.07 gegeben. So weit, so schlecht! Der BRV, der auch AN ist, sieht den ausgehängten Dienst-Plan, der nicht genehmigt ist und hängt selbigen ab (!). Der AN, der zufällig auch BRV ist, sagt nun dem AG er arbeite nicht, weil DER DIENSTPLAN NICHT GENEHMIGT SEI (!).
Naja. Meines Erachtens reicht es nicht zu einer fristlosen Kündigung, aber so eindeutig und einfach sehe ich das ganze Geschehen nicht: Der Weg hätte m.E. über ein Beschlussverfahren laufen müssen.
Aber vielleicht sehe ich auch zu schwarz und vielleicht gibt es andere Meinungen, die mehr helfen können und ganz vielleicht müsste noch eine ganz andere Regelung her...
03.10.2007 um 13:27 Uhr
Im Grund schon, wobei er mir die folgen natürlich ebenfalls mitgeteilt hat, 1: das ich gekündigt werden könnte 2: er mich nach 3 Wochen aber wieder im Betrieb hat 3 Das die FL dann eine Ersatzzustimmungsklage einreichen muss um die Kündigung rechtens werden zu lassen. das könne aber 1,5 Jahre dauern
Ach das nehme ich in Kauf denke ich mal , Auch das ich 3 Wochen kein Lohn bekomme er mir diesen aber nachzahlen muss wenn ich wieder im Betrieb bin.
Ein Auszug des Faxes meines Anwaltes an die FL.
Eine rechtliche Verpflichtung meines Mandanten am 3.10.2007 vermag ich nicht zu erkennen.
Zudem enthält der mir vorliegenden Arbeitsvertrag meines Mandanten zwar die grundsätzliche Verpflichtung, Mehrarbeit abzuleisten. Diese Verpflichtung bezieht sich aber lediglich auf die normalen Arbeitstage sowie Wochenenden. Von einer Verpflichtung zur Ableistung von Arbeit an Feiertagen ist hingegen nicht die Rede.
Des weiteren liegen auch die betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Dem am 24 09.2007 ausgehändigten Schichtplan für den 03.10.2007 hat der Betriebsrat ordnungsgemäß widersprochen. Den Wiederspruch hat mein Mandant in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender am frühen Morgen des 25.09.2007 in den innerbetrieblichen Posteingangskorb gelegt, nachdem sie ihm zuvor untersagt hatten, für derartige Schreiben den offiziellen Briefkasten zu nutzen.
Da Sie es unterlassen haben, dass in diesem Fall vorgesehene Schlichtungsverfahren zu durchlaufen, besteht keine Verpflichtung meines Mandanten am 03.10.2007 zur Arbeit zu erscheinen.
Mein Mandant wird daher auf meinen anwaltlichen Rat der Aufforderung, zur Arbeit zu erscheinen, nicht Folge leisten.
Sollten sie gleichwohl den Ausspruch einer fristlosen Kündigung in Erwägung ziehen, weise ich vorsorglich darauf hin, das Herr.... eine Kündigung nur unter den Voraussetzungen des § 103, Abs.1 BetrVG ausgesprochen werden darf.
Hochachtungsvoll
Hört sich eigentlich ganz gut an
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