Erstellt am 21.01.2014 um 16:41 Uhr von Kölner
Grundsätzlich nicht. Es mag ausnahmen geben aber der einzige Schutz, dass man in angemessen Zeit erfährt, ob der Urlaub zu genehmigen ist oder als genehmigt gilt, ist eine BV.
Erstellt am 21.01.2014 um 19:07 Uhr von hartmut
Hallo Abceda, es ist leider so wie Kölner sagt. Dass man einen AN nicht beliebig lange auf eine Antwort warten lässt, ist eine Sache des Anstands, nicht des Rechts. Und geht deshalb bei gewissen Vorgesetzten fehl. Abhilfe schafft hier nur eine entsprechende BV, hilfsweise eine Regelungsabrede.
Erstellt am 23.01.2014 um 13:33 Uhr von Widder
Schau mal hier
Urlaubsantrag genehmigen:
das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
gängige Frist (14 TG), innerhalb derer entschieden sein muss.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03), dass ein AN Anspruch auf eine zügige Entscheidung bzgl. seines Urlaubsantrags hat.