Recht auf Flüssigkeitszufuhr während der Arbeitszeit
Hallo liebe Kollegen !
Wir sind als BR aktuell mit folgender Frage konfrontiert worden: Unseren Mitarbeitern im Lager soll zukünftig während der Arbeit das Trinken verwehrt werden. Dafür seien die Pausen da. Aufgrund der extrem trockenen Luft stellt jedoch sich ein Trinkbedürfnis alle 1/2 bis 3/4 h ein. Der AN sollte doch ein Recht auf Flüssigkeitszufuhr auch während der Arbeit haben, da dies ja auch der Konzentrationsfähigkeit und dem Leistungserhalt dient. Wie ist Eure Meinung ?
Community-Antworten (4)
20.01.2014 um 13:50 Uhr
Ohne eure Zustimmung geht das schon mal gar nicht. http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Mainz&Datum=19.02.2004&Aktenzeichen=5%20K%20819/03 Und um die Frage zu klären, ob die Beschaffenheit eurer Arbeitsplätze ein häufigeres Trinken erfordert, würde ich mal eure Fachkraft für Arbeitssicherheit (nicht zum Verwechseln mit dem / den Sicherheitsbeauftragten) zum Gespräch bitten, Stichwort "Gefährdungsanalyse". Müsste da drinstehen und wenn nicht, evtl. aufgenommen werden! Rechtsgrundlage hierfür § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte (1) 7.
20.01.2014 um 14:26 Uhr
Es kommt darauf an, was in eurem Lager gelagert bzw. verpackt oder verladen wird und welche Temperaturen (usw.) dort vorherschen. Zuerst würde ich mal versuchen, in den Arbeitsstättenrichtlinien etwas dazu zu finden. Die findet man zum Teil im Internet. Zweitens wird es sicherlich auch für euren Betrieb eine zuständige Berufsgenossenschaft geben. Mit denen solltet ihr euch in Verbindung setzen und denen das Problem erklären. Die haben dazu bestimmt auch ne Lösung bzw. Verordnung, in der sowas geregelt ist. Und wenn ich mich nicht täusche, machen die auch Messungen in dem Bereich wo gearbeitet wird, um z.B. die Arbeitstemperatur oder Luftfeuchte etc. feststellen zu können. Weiter wäre eine Vereinbarung mit dem AG möglich, nach § 87 Abs. 1 Punkt und eventuell auch Punkt 7. Ihr könnt euch auch an die zuständige Gewerkschaft wenden, wenn denn sowas bei euch Aktuell ist. Das Essen kannder AG während der Arbeit verbieten (Pausenzeiten). Aber die Flüssigkeitsaufnahme (trinken) kann er meines Erachtens nicht untersagen. Er könnte höchstens ferstlegen, dass sich die Kollegen zum trinken mit "Pause" abmelden. Da bin ich mir aber nicht ganz sicher.
MfG
20.01.2014 um 15:31 Uhr
Rapper, in der Arbeitsstättenverordnung wird die Luftfeuchtigkeit tatsächlich etwas stiefmütterlich behandelt, hier gibt es meines Wissens lediglich Empfehlungen, keine Vorschriften. Und von der BG gibt's zwar die Unfallverhütungsvorschriften, die sich - je nach Gewerk - ein wenig unterscheiden, aber zu "Trockenluftarbeitplätze" hab ich jetzt nichts gefunden. Dafür aber über "Hitzearbeitsplätze". Hierzu heißt es, dass "HitzePAUSEN" eingelegt werden SOLLEN und man die Bereitstellung von geeigneten "Hitzegetränken" intern (mit dem BR!) regeln solle. Wie gesagt, am besten bringt man die Frage, wie viel Flüssigkeitszufuhr an euren Arbeitsplätzen sein muss in der Gefährdungsanalyse unter. Daran könnt ihr euch ja beteiligen. WO und wie diese Flüssigkeit eingenommen werden kann / soll, ist m. E. eine Frage der "Ordnung im Betrieb" nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. So oder so, ihr seid bei der Geschichte mit im Boot und angehalten, dabei das beste für eure Leute rauszuholen!
20.01.2014 um 18:53 Uhr
Nein, ich sehe da den Ansatz auch lediglich bei der Sache, Arbeits- und Gesundheitsschutz. und nciht Ornund im Betrieb. Auch hier könnte man wie du schon richtig sagtest Regeln in einer Gefährdungsbeurteilung mit einfließen lassen, oder halt auch per BV regeln, wie eine "Getränkezufuhr" geregelt werden kann - aber ich denke, das muß nciht mal unbedingt...
Das MBR des Gremiums ist hier aber eindeutig tangiert...
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