Teilnahme an Stimmenauszählung während der Arbeitszeit-Teil2
Habe übersehen das das erste Thema nur 7 Antworten zulässt, deshalb hier noch einmal eine Nachfrage, da ich mir jetzt nicht sicher bin was denn nun gilt oder nicht.
Hier die beiden Kernaussagen die mich nun etwas verunsichern:
Peanuts schrieb:
****"Däubler; § 20 BetrVG Rn 34"
Um welche DKK Auflage handelt es sich´s? Ggf. könnte die RN 36 einschlägiger sein.
Aber egal, man sollte nicht überlesen, dass das LAG Schleswig-Holstein anderer Meinung ist und auch andere Kommentierungen darauf verweisen, dass die öffentliche Stimmauszählung keine Wahlhandlung darstellt, für die der AG (bezahlt) freizustellen hat.
Als AG würde ich jedenfalls nicht irgendeiner Kommentarmeinung sondern Rechtsprechung folgen und die (bezahlte) Freistellung während der Arbeitszeit verweigern.
"Melde dich an deinem Arbeitsplatz ab, damit die wissen wo du dich während der Arbeitszeit aufhälst. "
Ohne Einverständnis des AGs riskiert der AN eine Abmahnung und eine Gehaltskürzung.
"die Stimmenauszählung ist (betriebs!)öffentlich - und durch das BetrVG geschützt! "
Das bedeutet nicht, dass jeder AN das Recht hat, seinen Arbeitsplatz während der Arbeitszeit verlassen zu dürfen, um an der öffentlichen Stimmauszählung teilnehmen zu können. Die Öffentlichkeit wird bereits dadurch hergestellt, dass Zeitpunkt und Ort der Stimmauszählung im Vorfeld ALLEN berechtigten Teilnehmern bekannt gegeben wird.
"Da bin ich beruhigt, würde nämlich egrne dabei sein"
Dann solltest Du im Zweifelsfall einen Urlaubstag nehmen oder Deinen AG/Vorgesetzten um Erlaubnis bitten.****
woraufhin ridgeback schrieb:
Nehmen Wahlbewerber, was Kollege NickZero ja ist, während der Arbeitszeit als Beobachter an der Stimmauszählung teil, ist dies ebenfalls eine Wahlhandlung, die unter die Regelung des Abs. 3 Satz 2 fällt (Blanke/Berg u. a., Rn. 167; a. A. LAG Schleswig-Holstein 26. 7. 89, NZA 90, 118).
Da ich nun weder eine Abmahnung noch Gehaltskürzungen riskieren möchte, würde mich nun interessieren, ob es nun erlaubt ist an die Auszählung, zumindest als BR Kandidat, auch während der Arbeitszeit, nach ordentliche Abmeldung, teilnehmen zu dürfen ohne Nachteile daraus hinnehmen zu müssen. Natürlich wäre eine Antwort auch für alle anderen AN hilfreich, denn einige Kollegen bei uns würde diese Antwort sicherlich auch interessieren ;-)
Diesmal ohne die bekloppte 7 Antworten Regel!
Community-Antworten (3)
15.03.2010 um 13:43 Uhr
Ich bin nach wie vor der Meinung dass es unbezahlte Freizeit ist, aber immer ein Teilnahmerecht besteht. Warum sollten Wahlbewerber hier besser behandelt werden als die anderen Mitarbeiter? Wahlbeobachter werden in der Regel von Gewerkschaften geschickt, ein Wahlbewerber ist nicht auch gleich Wahlbeobachter.
15.03.2010 um 17:42 Uhr
NichZero Wieso schaust du dir das Urteil nciht einfach an?
15.03.2010 um 18:42 Uhr
Nick Zero, Zu dem, was ridgeback schrieb, folgende Erklärung:
Nehmen Wahlbewerber während der Arbeitszeit als Beobachter an der Stimmauszählung teil, ist dies ebenfalls eine Wahlhandlung, die unter die Regelung des Abs. 3 Satz 2 fällt
Blanke/Berg u. a., Rn. 167; => dieses ist ein Kommentar, also eine Meinung oder subjektive Auslegung eines Gesetzestextes.
a. A. LAG Schleswig-Holstein 26. 7. 89, NZA 90, 118.
Dieses ist ein Urteil und der Kommentar, in diesem Fall der Däubler, gibt sogar an, dass dieses a.A. => anderer Auffassung ist.
Was vermutest Du, wonach der AG sich richten wird?
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