Erstellt am 09.01.2014 um 15:13 Uhr von tommyh
Hallo Solveigh
habt Ihr denn einen Betriebsrat?
Erstellt am 09.01.2014 um 15:22 Uhr von gironimo
Vielleicht ist das, was Ihr da bis 31.1. macht nur die Urlaubsplanung??? Oder könnt Ihr ohne weiteren Antrag und Unterschrift dann irgendwann den Urlaub antreten, nur weil er im Januar im Plan stand?
Ganz allgemein: Ein Urlaub, der vom AN konkret beantragt wird und dem der AG unterschreibt, ist und bleibt genehmigt - egal wie viel vorher der Antrag erfolgte.
Die Urlaubsplanung am Anfang des Jahres gilt jedenfalls nicht automatisch als Urlaubsantrag.
Aber - wenn es denn einen BR bei Euch gibt - unterliegen die allgemeinen Urlaubsgrundsätze und Streitfälle im Einzelfall der Mitbestimmung des BR (§ 87 BetrVG)
Erstellt am 09.01.2014 um 15:46 Uhr von Solveigh
Es handelt sich um konkrete Urlaubsanträge, die wir einreichen. Die Zeiten werden entsprechend vom AG in seine Urlaubsliste eingetragen. Der AN erhält jedoch keine schriftliche Bestätigung/Genehmigung. Einen BR gibt es ... Das ist der Stand der Dinge. Welche Rechte habe ich denn als AN, wenn der BR´s nicht hinbekommt ?
Erstellt am 09.01.2014 um 15:53 Uhr von Globus
Individualrechtlich hast du natürlich die Möglichkeit der Klage...
Auch sowas kommt vor - aber ein solcher Weg dauert immer und ist aus dem Grund vielleicht nicht wirklich der Beste...
Wenn euer BR das nicht hinbekommt (werde da erstmal vorstellig und beschwere dich bei dem nach §85 BetrVG...
Wenn der dann nciht so will, dann habt ihr vermutlich ja bald BR Wahlen... ;-)
Ach ja, kannst auch mal nach "dringenden betrieblichen Gründen googlen... ;-)
Erstellt am 09.01.2014 um 16:20 Uhr von tommyh
Noch ein gutes Mittel wäre mal bei einer Betriebsversammlung zu sagen, dass es eine Sauerei ist wenn der Betriebsrat keine ordentliche BV zu diesem Thema abschliessen kann.
Ansonsten würde ich jeden Tag zu meiner Vorgesetzen rennen und nach meiner Urlaubsgenehmigung fragen da man ja vielleicht auch was buchen will!
Müsst Ihr Euren gesamten Urlaub bis zum 31.01 verplanen?
Erstellt am 09.01.2014 um 18:09 Uhr von Hartmut
Hallo Solveigh, hier ein paar Gedanken meinerseits.
1. Ein solches Verhalten des AG kann man nur fies nennen ('Den Urlaubsantrag ablehnen kann ich nicht, zustimmen will ich nicht, also lasse ich es offen'). So geht's natürlich nicht. Ich glaube es war das Kammergericht (hab keine Unterlagen dabei), das mal entschieden hat, dass bei betriebsüblicher Vorgehensweise der AN nach angemessener Frist, allemal nach 4 Wochen, den Antrag als angenommen ansehen darf. Auch das Stichwort 'Betriebliche Übung' kam da ins Spiel.
2. Dann ist es noch so wie gironimo schon sagt, dass der BR zwar normalerweise 'nur' kollektivrechtliche Kompetenzen hat. Im Falle der Lage des Urlaubs ist er aber sogar bei einzelnen AN in der Mitbestimmung. Tretet mal euren BR zu seiner Verantwortung! :)
3. Schließlich, euer Chef ist sich über die Bedeutung des Wortes 'dringend' (bei: dringende betriebliche Belange) nicht im Klaren. Es ist nicht die Dringlichkeit im allgemeinen Sprachgebrauch gemeint, sondern eine existenzgefährdende Situation. Der Betrieb geht den Bach runter, wenn Müller zwei Wochen nicht da ist? Okay, dann muss Müller bleiben. Sonst nicht.
Erstellt am 09.01.2014 um 18:18 Uhr von Globus
ergänzend zu "dringende betriebliche Belange": "wenn Leib und Leben in Gefahr ist..."
darum schließen Arbeitgeber ja solche Urlaubs BV´en recht gerne ab, da man dann ein wenig davon ab kommen kann... mögliche Passage "unter Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates.... ... in solchen Fällen übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstanden sind..."
Da gibt es aber auch noch viel viel mehr...
Erstellt am 09.01.2014 um 18:52 Uhr von Hoppel
@ Solveigh
Eine verbindliche Regelung die besagt, dass der AG Urlaubsanträge zeitnah genehmigen MUSS gibt es nicht.
Es gibt ein Urteil des ArbG Frankfurt welches besagt, dass ein AG über Urlaubsanträge in angemessener Zeit zu entscheiden hat. Angemessen könnte man übersetzen mit bis zu 4 Wochen.
Aber wenn es einen BR gibt, hat der doch alle Möglichkeiten, eine BV "Urlaubsplanung" erzwingen zu können. In dieser BV steht dann u.a.: Wird über einen Urlaubsantrag nicht innerhalb von 14 Tagen entschieden, gilt der Antrag als genehmigt.
Nachtrag
http://www.reuter-arbeitsrecht.de/urlaub-unserere-faqs-von-arbeitsunfahigkeit-bis-zwangsweise-durchsetzung
Hier ist die existente Rechtsprechung gut dargestellt.
Es muss ganz ausdrücklich davor gewarnt werden von einer Zustimmungsfiktion auszugehen, so der AG nicht innerhalb von vier Wochen reagiert hat ...
Ist ein Urlaub beantragt, aber nicht genehmigt und wird der Urlaub ohne Gehmigung eigenmächtig angetreten, stellt das zunächst einmal einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Ob die Kündigung dann tatsächlich Bestand hat, wird erst eine ggf. langwierige arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zeigen.