Zum 31.01. haben wir AN unseren Jahresurlaub zu beantragen. Unser AG legt die dringenden betrieblichen Belange aus §7 BUrlG nun so aus, dass er kurzfristig im Laufe des Jahres AN diesen beantragten Urlaub verweigert, wenn plötzlich viel zu tun ist oder AN krank geworden sind. Gibt es seitens des AGs eine verbindliche Pflicht zur zeitigen Rückmeldung bzgl. des beantragten Urlaubs ?