Hallo zusammen,

für das Thema "Nachtdienst in den Urlaub" habe ich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht von meinem AG folgendes erhalten:

"Urlaub von Mo-Sonntag, normaler ArbN muss hierfür 5 UT aufwenden.
Nachtmitarbeiter derzeit auch, „arbeitet in den Urlaub rein“, dafür muss er Montag der Folgewoche nicht um 0:00 Uhr anfangen, sondern erst um 22:00.

Bag sagt, Nachschichten zählen für zwei Tage, daher muss der Urlaubsanspruch dieser Mitarbeiter rechnerisch erhöht werden:

30 UT : 5 (Berechnungsbasis des Urlaubs) × 7 (statt 5, da ja Montag um den Sonntag „ergänzt“ werden muss und der Sonntag um den Montag (tatsächliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Nachtschichtlers) = 42 Urlaubstage.

Dafür muss aber auch immer vor und nach dem Urlaub der Tag mit Urlaub genommen werden. Sprich für 6 Wochen Urlaub im Jahr (Anspruch normaler ArbN) müssen 42 Tage verbraucht werden."

Alles passt soweit. ich kann in der Hotelbranche meine Tage so legen, dass ich immer einen Tag vor meinem Urlaub frei habe. Jedoch meint er, dass dies nur für Wechselschichtler gilt und nicht für perm. Nachtdienstler, da die 7 Std, welche in in den Urlaub hinarbeite, am ersten Tag nach meinem Urlaub erst wieder um 22.30 Uhr arbeiten muss.

Stimmt diese Aussage? Ist das BAG, Urteil vom 21.07.2015, Az. 9 AZR 145/14) nur für Wechselschichtler gültig??

Vielen Dank