Zeitpunkt Lohn-/ Gehaltzahlung
Hallo, liebe BR,
wir bekommen in unserer Einrichtung am 15. des Folgemonats unser Gehalt / Lohn. Wir würden dies gerne ändern (z.B. spätestens bis zum 5. des Folgemonats). Haben wir als BR ein Mitbestimmungsrecht bzw können wir darüber einen Beschluss fassen o. ä.? Wer hat Erfahrung???
Community-Antworten (7)
07.01.2014 um 12:31 Uhr
Fragen kostet natürlich nix. Wenn das im AV allerdings so geregelt ist, dann wird ein BR ohne Willen des AG auch nichts dran ändern. Zumal: Warum sollte ein AG 14 Tage früher Geld ausgeben, wenn er damit noch arbeiten könnte...?
07.01.2014 um 12:49 Uhr
Hmmm, ich gebe zu, ein Urteil dazu hab ich nicht parat. Andererseits, §87 Abs.1 Ziff.4 BetrVG Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Und wenn ich mich nicht völlig verspekuliere, kann nicht per Arbeitsvertrag reguliert werden, wofür ein BR zuständig ist - ein TV wäre noch eine Option. Und warum ein AG das Geld 14 Tage früher ausgeben sollte - §614 BGB iVm §87 Abs.1 Ziff.4 BetrVG
07.01.2014 um 13:21 Uhr
Hallo Annelie, also ich sehe hier durchaus Handlungsmöglichkeiten. Selbst wenn es eine BV zum BetrVG § 87 (1) Nr. 4 gäbe, wäre die ja neu verhandelbar. Wenn es noch keine gibt, kann es ja durchaus Umstände geben, die es rechtfertigen, dass ein BR (erst) jetzt tätig wird. Müsste man mal einen Rechtssekretär (Gewerkschaft) oder Rechtsanwalt fragen. LG Lotte
07.01.2014 um 20:41 Uhr
Eigentlich ganz einfach habt ihr eine Bv dann kündigen und neu verhandeln habt ihr keine dann den Ag auffordern eine mit Euch abzuschliessen. Ihr fordert das der Lohn am 30. auf dem Konto ist und einigt euch auf den 5. :-) will er nicht mit euch verhandeln dann bringt ihr halt die Einigungsstelle ins Spiel! Was im Arbeitsvertrag steht spielt ja keine Rolle wenn ihr eine günstigere Lösung für die An rausschlagt. Im Tarif glaub ich wird nicht drin stehen das der Lohn erst am15. ausgezahlt wird?
07.01.2014 um 21:07 Uhr
@ Annelie
Der § 87 Abs.1 Nr.4 BetrVG gibt Euch doch alle Möglichkeiten der erzwingbaren Mitbestimmung. Einzige Einschränkung: Der Auszahlungszeitpunkt zum 15. ist tarifvertraglich festgelegt.
Auch könnte man mal einen Blick in de§ 64 HGB werfen > Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
07.01.2014 um 21:21 Uhr
So eindeutig sehe ich das nicht. Wie kommst du darauf, dass man keine Vereinbarung in einem AV treffen darf, die den 15. des folgemonats als auszahlungszeitpunkt sieht. Wichtig nur, dass zwischen den Zahlungen nicht mehr als ein Monat vergeht....
08.01.2014 um 07:20 Uhr
@ Kölner
Wenn man als BR an dieser Stellschraube drehen will, sollte man doch alle Möglichkeiten nutzen, die Gesetze und Verordnungen bieten. Und da kommt mir das HGB gerade recht ...
Ich bin mir aber fast sicher, dass dieser BR die Konsequenzen einer Umstellung nicht ganz zu Ende gedacht hat. Und ob diese Umstellung auch vom überwiegenden Teil der AN gewünscht ist, ist mir ebenfalls nicht klar.
Ich stimme aber überein, dass sich Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit auf den Fünfzehnten einigen können, es sei denn ein geltender TV gibt eine andere Regelung vor.
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