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Einbehaltene Gehaltszahlung nach Teinahme an Seminar gem. § 37, 6 BetrVG - kann der BR als Organ tätig werden oder muß die Mitarbeiterin diesen Konflikt individuell ausfechten?

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iwiminia
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen zusammen. Unser BR hat bezüglich der Seminarteilnahme eines Mitgliedes einen Beschluß gemäß §37, 6 BetrVG gefaßt und dem Ag mitgeteilt (formell alles richtig). Jetzt bestreitet der AG die Notwendigkeit des Seminars und verweigert die Kostenübernahme. Den Konflikt zwischen AG und BR halten wir aus, jedoch stellt sich in diesem Zusammenhang folgende konkrete Frage: Wenn das betroffene BR-Mitglied zu diesem Semianr trotz der ablehnenden Haltung fährt und der Arbeitgeber danach für die entsprechende Zeit dieser Mitarbeiterin die Gehaltzahlung verweigert (womit wir rechnen), kann der BR als Organ tätig werden oder muß die Mitarbeiterin diesen Konflikt individuell ausfechten (über Klage o. ä.)? Wer hat Erfahrung über die richtige Vorgehensweise bzw. wie verhält man sich richtig? Danke für eure Mithilfe

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Community-Antworten (5)

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Konrad

11.01.2007 um 09:46 Uhr

Es wurde leider nicht erwähnt um welches Seminar es sich handelt? Sicher nicht strittig sind für jedes BR Mitglied Grundseminare. Bei Spezialseminare ist die betriebliche Notwendigkeit ist im Einzelfall zu prüfen. Ist diese Schulung notwendig ? Aus eigener Erfahrung würde ich das nur durchziehen wenn Rechtsschutz z.B. Mitgliedschaft einer Gewerkschaft besteht.
Der Seminarveranstalter möchte auch die Seminargebühren haben und wird evtl. auch gegen den AG klagen müssen. Dazu wird in der Regel der BRV auch geladen. Die Mitarbeiterin muss mit Sicherheit individuell das Gehalt einklagen.
Ein dickes Fell und Geduld ist notwendig. Gruß Konrad

A
Angi1

11.01.2007 um 09:48 Uhr

Hallo Iwiminia,

interessant wäre hier den Inhalt der Schulung zu erfahren.

Davon abgesehen, steht im Fitting zu § 37 RN 250 "Anderes gilt, wenn der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betriebsratsmitglied an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung deshalb widerspricht, weil auf ihr keine für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt würden. Abs. 6 nimmt, was die Frage der Arbeitsbefreiung abelangt, die Regelung des Absatzs 2 in Bezug. Deshalb sind die zu Abs. 2 entwickelten Grundsätze, nach denen der Arbeitgeber der konkreten Arbeitsversäumnis im Einzelfall nicht zuzustimmen braucht, sondern dass es genügt, dass sich das Betriebsratsmitglied bei seinem Vorgesetzten ordnungsgemäß abmeldet, grundsätzlich auch im Falle des Abs. 6 anzuwenden. Bestehen zwischen AG und BR Meinungsverschiedenheiten über die Erforderlichkeit einer Schulung, können sowohl der AG als auch der BR ein arbeitsrechtliches Beschlussverfahren zur Frage der Klärung einleiten. Hat der AG ein arbeitsgerichtliches Verfahren zum Zwecke der Feststellung, die beabsichtigte Schulungsteilnahme sei nicht erforderlich, eingeleitet, so hat dieser Umstand für sich allein nicht zur Folge, dass das BR Mitglied den Besuch der Schulung zurückstellen muss. Das Arbeitsgericht kann dem BR durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulung untersagen."

MfG Angi1

I
iwiminia

11.01.2007 um 10:00 Uhr

Hallo nochmal das fragliche Seminar trägt den Titel: Internet und Arbeitsrecht. Viele unserer Beschäftigten haben Internet-Zugriffmöglichkeit. Es besteht eine BV dazu, die aber nach Meinung des "neuen" BR stark verbesserungswürdig ist und somit neu abgeschlossen bzw. geändert werden soll. Wir wollen, wenn möglich, natürlich in erster Linie verhindern, daß der Konflikt zwischen AG und BR sich auf die Ebene "betroffenes Mitglied und AG" verlagert.

K
Konrad

11.01.2007 um 10:41 Uhr

Wenn bereits eine BV dazu besteht und sich seither nichts an diesem Internet System geändert hat, kann man über die Notwenigkeit durchaus geteilter Meinung sein. Ihr müsst für Euch gute Argumente finden und „bei Gericht und auf hoher See ...“ Ausgang ungewiss.
Gehaltskürzung ist eben für betroffenes BR Mitglied eben individuell.

M
Mona-Lisa

11.01.2007 um 10:52 Uhr

@Iwiminia, Däubler z.B. beschreibt recht gut, was unter erforderlichen und nicht erforderlichen Schulungsanspruch zu verstehen ist. § 37 Rd. 108 und 109. Leider gibt es eben AG's, die zuerst mal mit den von dir oben angegebenen Gründen ablehnen, grinsen und abwarten. Vielleicht lässt sich der BR ja beeindrucken.....

@Konrad, auch eine bestehende BV kann mit Inhalten gespickt sein, die sich aus der gelebter Praxis als nicht in Ordnung erweisen können....

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