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In meinem Betrieb wird die regelmäßig anfallende Wochenendarbeiten per Aushang angekündigt. Dem Betriebsrat werden diese Überstunden nicht zur Genehmigung vorgelegt.
Können die Mitarbeiter unter Verweis auf die fehlende Mitbestimmung die Arbeit verweigern?
Überstunden müssen gemacht werden wenn der AN durch AbV/TV zu Mehrarbeit verpflichet ist. Die Verletzung der MB spielt hier keine Rolle.
Ihr solltet aber dem BR Beine machen, dass er hier seinen Pflichten nachkommt und die MB einfordert und behandelt!
Ihr könnt ihn auch auf die kommenden Wahlen hinweisen und darauf, dass man sonst einen anderen wählen muss.
Erstellt am 20.12.2013 um 22:00 Uhr von ActionHero
Geile Antwort........und so Hundertprozentig falsch.....
Richtiger wäre folgende:
Missachtet der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, ist die durch Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht erfolgte Verlängerung der Arbeitszeit kollektivrechtlich unwirksam - und nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung individualrechtlich ebenfalls. Mitbestimmungswidrig angeordnete Überstunden braucht ein Arbeitnehmer nicht zu leisten.
Nachtrag:
Damit jetzt nicht wieder dumme Sprüche darüber, was eine „Wirksamkeitsvoraussetzung“ ist, geklopft werden, hier etwas zum nachlesen
Verletzt der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, hat das nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung das Ergebnis, dass jedenfalls Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte, die den Arbeitnehmer belasten, unwirksam sind. Der Arbeitgeber kann dem vom BetrVG vorgegebenen Einigungszwang nicht dadurch ausweichen, dass er auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückgreift. "Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen" (BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 857/08).
Erstellt am 21.12.2013 um 10:24 Uhr von gironimo
Natürlich kann der AG Arbeitsanweisungen nur erteilen, wenn er selbst überhaupt dazu berechtigt ist. Und das ist er nun mal erst, wenn er die Mitbestimmung beachtet hat. Es ist also zunächst einmal unerheblich, ob der AN vertraglich verpflichtet ist, Mehrarbeit zu leisten.
So gesehen kann der AN auch Leistungen verweigern, handelt sich stattdessen aber ein, dass er wo möglich ärger bekommt und seinem Recht hinterher laufen muss.
Vielmehr sollten die AN stattdessen dem BR die Hölle heiß machen, dass dieser seinen Aufgaben nach kommt (nämlich die Interessen der AN zu vertreten). Und dazu gehört, dass er den AG auffordert es zu unterlassen, Mehrarbeit ohne Zustimmung des BR anzuordnen und dass der BR dann auch den Mut hat, sein Recht u.U. vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen. Es kann nicht sein, dass der BR denkt, wenn die AN sich trauen NEIN zu sagen, wird der AG uns schon beachten.
Erstellt am 21.12.2013 um 10:32 Uhr von Snooker
Mal für einen ActionHero zum lesen das solche Urteile immer Einzelfallentscheidungen sein können. Auch so geht´s:
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
(§ 23 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit einer einzelvertraglich gegenüber der tariflichen Wochenarbeitszeit längeren Ar-beitszeit beschäftigt.
Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des TV Chemische Industrie, der regelt, dass durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für Arbeitnehmergruppen eine um 2½ Stunden längere oder kürzere Arbeitszeit vereinbart werden kann (LAG Nürnberg v. 26.7.2005 – 6 TaBV 45/04).
Erstellt am 21.12.2013 um 13:05 Uhr von Pjöööng
Rein formaljuristisch gesehen hat Action Hero völlig Recht! In der Realität wird es aber dadurch schwierig, dass der AN in der Regel gar nicht beurteilen kann, ob die Mitbestimmung korrekt eingehalten wurde. Insofern halte ich es für schlichtweg unzumutbar, dem AN den Schwarzen Peter zuzuschieben.
Im echten Leben hat es gironimo völlig richtig dargestellt: Wenn die Mitbestimmung verletzt wird, so hat der BR diese anzumahnen und ggf. durchzusetzen.
Und Snookers Beschluss? In der Tat eine Einzelfallentscheidung und zwar ein Einzelfall der mit der gestellten Frage überhaupt und rein gar nichts zu tun hat.
Erstellt am 21.12.2013 um 13:31 Uhr von Snooker
@Osmonaut
In der Tat hat Pjöööng recht der Fall unmittelbar nicht passt. Mittelbar zeigt er aber auf was Kollektivrechtlich möglich machbar sein kann oder aber auch nicht. Mann sollte also nicht nur das geschriebene Wort sehen sondern auch was dahinter stecken kann.
Erstellt am 21.12.2013 um 13:35 Uhr von ActionHero
@Pjöööng
Was wird hieran denn schwierig?
Selbst wenn ein BR seinen Aufgaben nicht nachkommt und Zustimmungen zu Überstunden nicht so bekannt gibt, dass jeder sie erfahren kann, hindert es einen Betroffenen doch nicht daran, dieses zu hinterfragen.
Wie bitte soll auch ein BR von solchen Aktionen erfahren, wenn betroffene Mitarbeiter dieses als Schwarzen Peter empfinden und es deswegen nicht beim BR hinterfragen?
Grundsätzlich sollte jeder davon ausgehen können, dass eine Mitbestimmungspflichtige Anweisung, die nicht die Unterschrift des BR enthält, als gegenstandslos anzusehen ist.
Den Schwarzen Peter hat hier nur der AG, keinesfalls aber ein AN.
Das dürfte eigentlich eine ganz einfache Geschichte sein, die einen Schwierigkeitsgrad der gegen null geht, beinhaltet.
Dass ein BR dieses bereits im Vorfeld entsprechend klar machen sollte, dürfte ja eine Selbstverständlichkeit sein. Auch hierzu sind Betriebsversammlungen kein schlechter Ort.
Und zu Snookers angeführten Beschluss, äußere ich mich jetzt besser nicht. Da hapert es wie so oft hier, an den entsprechenden Zuordnungsfähigkeiten.
Und was der eine hier so sieht oder auch nicht, muss nicht immer an einer falschen Brillenwahl liegen.
Erstellt am 21.12.2013 um 13:49 Uhr von Snooker
ActionHero
Da musste dich auch erst dann zu äußern wenn Du die Einzelvertraglichen Regelungen der betroffenen AN kennen würdest. Bis dahin bleibt das von mir benannte Urteil auch nur ein Fallbeispiel wie was wann sein könnte ( wie bei allen geposteten Urteilen hier). Und wer glaubt irgend ein Urteil posten zu können das 1:1 auf hier dar gestellte Fälle passt hat halt ne Rosarote Brille auf.
Erstellt am 21.12.2013 um 14:33 Uhr von ActionHero
Und wenn Du von deiner rosaroten Brille mal die schwarze Schutzfolie entfernen würdest, macht man normalerweise direkt nach einem Kauf, würdest Du vielleicht bemerken, dass einzelvertragliche Regelungen hier überhaupt keine Rolle spielen.
Da kann ein AG mit einem AN Abschließen was sie wollen. Ob dies letztendlich zum tragen kommt, ist dann eine ganz andere Geschichte.
Solange es einen BR gibt, geht dessen Mitbestimmung immer einer kollektivrechtlichen Vereinbarung vor.
„Da musste dich auch erst dann zu äußern wenn Du die einzelvertraglichen Regelungen der Betroffenen AN kennen würdest.“
Die haben mich gar nicht zu interessieren, da sie mich als BR letztlich auch nichts angehen. Hiervon eine Äußerungsmöglichkeit abhängig zu machen, ist wohl mehr als hanebüchen…
Auch das von dir zitierte Urteil ist mit Sicherheit kein Fallbeispiel dafür, was alles möglich sein könnte. Hier geht es um ganz andere Grundsätze. Nur muss man diese auch erkennen können.
Neben Einzelfallentscheidungen gibt es immer auch Grundsatzentscheidungen. Schon die Annahme, dass jede Entscheidung eine Einzelfallentscheidung ist, stellt nur eine Halbwahrheit dar.
Ist die Entscheidung an sich in der Regel auf einen Einzelfall bezogen, so beinhalten sie in der Regel auch immer etwas Grundsätzliches, das dann zu einem Beschluss führt.
In dem von mir Angeführten, geht es auch um „EINEN“ solchen Grundsatz. In deinem auch, leider einen der in eine ganz andere Richtung geht und wie Pjöööng schon korrekt bemerkt hat, mit dem hier vorliegendem Fall rein gar nichts gemein hat. Keinesfalls zeigt es hier irgendwelche Möglichkeiten auf.
Erstellt am 21.12.2013 um 14:44 Uhr von Pjöööng
ActionHero, die Frage war doch: "Können die Mitarbeiter unter Verweis auf die fehlende Mitbestimmung die Arbeit verweigern?"
Die Arbeit verweigern tut man gegenüber dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter, aber nicht gegenüber dem BR.
Das von Dir zitierte Urteil des BAG "erlaubt" dem AN die Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber zu verweigern, wenn die Zustimmung des BR zu der Mehrarbeit nicht eingeholt wurde. Für den AN wird es immer schwierig sein, rechtssicher zu erkennen, ob die Mitbestimmung eingehalten wurde oder nicht. Verweigert der AN zu Unrecht die Arbeit weil er sich bezüglich der durchgeführten Mitbestimmung in einem Irrtum befand, so trägt der AN das volle Risiko arbeitsrechtlicher Konsequenzen.
Aus diesem Grunde vertrete ich ja den Standpunkt, dass die AN eben nicht die Arbeit verweigern sollen, sondern sich an den BR wenden sollen, damit diese von seinen Möglichkeiten Gebrauch macht, die Mitbestimmung einzufordern.
Ich würde übrigens auch nicht dazu raten, "eine Mitbestimmungspflichtige Anweisung, die nicht die Unterschrift des BR enthält, als gegenstandslos anzusehen". Sollte der AN nämlich die Arbeit verweigern und es stellt sich später heraus, dass die Mitbestimmung eingehalten wurde, dann handelt er sich vermutlich eine Abmahnung oder Kündigung ein. Wenn dann im Kündigungsschutzprozess der Arbeitsrichter vielleicht noch den Standpunkt vertritt, dass es dem AN zumindest zumutbar gewesen wäre, vorher beim BR nachzufragen, dann ist das sehr unglücklich für den AN.
Erstellt am 21.12.2013 um 15:19 Uhr von Osmonaut
Liebe Kollegen
Ich bedanke mich für Eure Antworten.
Ich denke, daß es zu keiner Arbeitsverweigerung kommen wird, weil die Androhung derselben bewirken wird, daß die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ist Zukunft beachtet werden.
Erstellt am 21.12.2013 um 15:41 Uhr von Snooker
Hab dann mal schwarze Schutzfolie für ActionHeros nächster Brille geschnibbelt.
Osmonaut
Bitte rate nie einem MA die Arbeit zu verweigern indem er selbst begründet die Mitbestimmung des BR würde fehlen (s. Ausführung Pjöööng). Könnte dann tatsächlich mal zu einer Arbeitsverweigerung und Kündigung führen.
Erstellt am 21.12.2013 um 16:24 Uhr von ActionHero
Da Du ja so ein schlaues Kerlchen bist, Folien beschnippeln kannst Du ja schon, kannst Du mir ja jetzt etwas beibringen und mir einmal näher erklären, wie man etwas verweigern kann, was ja nach dem Gesetz und der Rechtsprechung als gegenstandslos angesehen wird.
Auch ist mir neu, dass Kündigungen keine tatsächlichen Gründe mehr bedürfen, sondern hier jetzt auch schon virtuelle ausreichen. Sollte das etwa eine mir bisher entgangene neue Form einer Verdachtskündigungsart sein?
Ich schalte jetzt extra ein paar Gehirnzellen auf Aufnahme und erwarte erquickende Neuigkeiten zu erfahren.
Auf geht’s……
Erstellt am 21.12.2013 um 16:39 Uhr von Snooker
Auch hier sei Dir das Schlusswort überlassen.
Erstellt am 22.12.2013 um 18:28 Uhr von Fassungsloser
Ach du armes kerlchen……..hatt du jetzt Aua?
Erstellt am 22.12.2013 um 19:41 Uhr von Snooker
mal ne´n Pflaster rüber reicht. :-)
Erstellt am 22.12.2013 um 22:24 Uhr von Hartmut
Deine Antworten sind gut, ActionHero. Mach einfach so weiter, antworte dem Fragesteller direkt und sachlich, und wenn dir einer dann _dafür_ ans Bein pinkelt ... lässt sich nicht ändern. :)
Erstellt am 22.12.2013 um 22:58 Uhr von Snooker
Hartmut
Dann bedaure ich aber nur diejenigen die diesen Tipp hier von ihm wahr nehmen.
Erstellt am 23.12.2013 um 18:54 Uhr von Fassungsloser
Wie war das nochmal mit dem Schlusswort? Wer sollte das nochmal haben?
Auch das letzte Word hat doch angeblich ein anderer, oder habe ich mich hier verlesen?
Immer schlecht, wenn der Kopf Probleme mit der Berherschbarkeit der Finger hat.