Erstellt am 18.12.2013 um 11:03 Uhr von Oblatixx
Laut Bundesurlaubsgesetz kannst Du die Tage in diesem Fall bis Ende März nehmen.
Erstellt am 18.12.2013 um 11:49 Uhr von HeiHo
Danke für die schnelle Antwort
Erstellt am 18.12.2013 um 18:24 Uhr von schmitti
2009 stellte der EuGH (EuGH 20.1.2009 NZA 2009, 135 -Schultz-Hoff-) fest, dass nationale Rechtsvorschriften, nach denen Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche untergehen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, gegen Art. 7 AZRL 2003/88 EG verstoßen. In einer weiteren Entscheidung (EuGH 22.11.2011 NZA 2011, 1333 -KHS-) erkannte der EuGH eine tarifliche Einschränkung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs bei fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als mit Art. 7 I der AZRL 2003/88 EG vereinbar und damit als unionsrechtskonform an.
Das BAG gab daraufhin seine langjährige Rechtsprechung auf. In seiner Entscheidung vom 7.8.2012 stellte der 9. Senat des BAG (7.8.2012 NZA 2012, 1216) nach richtlinienkonformer Auslegung des § 7 III BUrlG fest, dass Urlaubsansprüche nicht untergehen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Vielmehr unterliegt der übertragene Urlaub ebenso wie der Urlaub, der im Jahr der Genesung entsteht, wiederum erneut den Fristen des § 7 III BUrlG, sodass die Ansprüche erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
http://www.stotax-first.de/?oid=78663