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Ausgleich Rufbereitschaft

S
seestall
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

eine Frage habe ich noch, wenn für Feiertage und Wochenenden eine Rufbereitschaft besteht, ist der AG zu einem Ausgleich Vergütung/Freizeitausgleich, wenn kein Einsatz war, verpflichtet. Sind im Wohnungswirtschaftstarif. Im vorraus vielen Dank

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Community-Antworten (5)

S
Snooker

16.12.2013 um 09:06 Uhr

Die Rufbereitschaft als solches ist nicht Vergütungspflichtig da sie nach § 5 Arbeitszeitgesetz als Ruhezeit zählt. Nur mit einem tatsächlichen Einsatz entsteht der Anspruch auf Lohn, da dann die Ruhezeit unterbrochen wird. Ausnahme wäre man würde es in einer BV oder AV anders regeln:

N
nicoline

16.12.2013 um 14:41 Uhr

Die Rufbereitschaft als solches ist nicht Vergütungspflichtig Das ist so nicht richtig denn, Du hältst Dich für Deinen AG zur Verfügung um wenn notwendig die Arbeit aufzunehmen. Eine Vergütung auch für die Zeit, wo man nicht in Anspruch genommen wird, ist durchaus üblich. Rein arbeitszeitrechtlich gehört es zur Ruhezeit, was aber überhaupt nichts über die Vergütungspflicht aussagt. Rein arbeitszeitrechtlich gehört BEREITSCHAFTSDIENST auch zur Arbeitszeit und es ist trotzdem erlaubt, ihn niedriger zu vergüten als "normale" Arbeitszeit. @seestall ich kenne euren TV nicht, aber, wenn der zum Thema Rufbereitschaft nichts aussagt und der AV auch nicht, dann sollte man mal mit dem Chef reden. Zur Info interessiert Dich vielleicht das: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Rufbereitschaft.html

S
Snooker

16.12.2013 um 18:13 Uhr

@nicoline

Wie werden Zeiten der Rufbereitschaft vergütet?

Da Zeiten der Rufbereitschaft den Arbeitnehmer im Vergleich zur normalen Vollarbeit, aber auch im Vergleich zum Bereitschaftsdienst weniger stark belasten, werden Rufbereitschaften in der Regel anders bezahlt. Üblich ist eine pauschale Vergütung pro Rufbereitschaft.

Ob und in welchem Umfang Rufbereitschaften bezahlt werden, ist von den Regelungen des Arbeitsvertrags oder eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags abhängig. * Habe das mal aus dem Text kopiert. Hier heißt es auch nur Vergleichbar und weiter, ob und in welchem Umfang. Und zu guter letzt noch hängt ab von Regelungen des AV oder aus dem Arbeitsverhältnis eines anwendbaren TV.

Also nix anderes als wie ich schon geschrieben hatte. Sorry TV hatte ich nicht erwähnt.

G
gironimo

16.12.2013 um 20:25 Uhr

naja - Du hast Dich vielleicht missverständlich ausgedrückt.

Zunächst hilft ein Blick in den Tarifvertrag, ob es hier eine Regelung zur Rufbereitschaft gibt.

Und welcher BR würde denn eine BV Rufbereitschaft für Null abschließen?

F
Farce

16.12.2013 um 22:22 Uhr

@seestall

Warum startest Du dieses Thread denn gleich zweimal innerhalb von zwei Tagen?

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