Rufbereitschaft in der Wohnungswirtschaft
Hallo,
wie sieht die Regelung Vergütung/Freizeitausgleich für eine Rufbereitschaft an Wochenenden und Feiertagen aus, wenn kein Einsatz stattgefunden hat. Keine Vereinbarungen mit BR und wir sind im Wohungswirtschaftstarif. Im Arbeitsvertrag gibt es eine Arbeitsanweisung, dort steht nur das der HM in der Zeit von Nov. bis März auch an WE und Feiertagen die Räum- und Streupflicht nach kommen muß. Wer kann mir bitte weiterhelfen. Im vorraus vielen Dank.
Könnte nicht antworten Rattle, darum habe ich meine Anfrage erweitert
Community-Antworten (2)
15.12.2013 um 15:05 Uhr
Hallo,
dazu müsste man wissen ob es eine BV oder Tarifvertrag, Arbeitsvertrag gibt in dem sowas geregelt ist.
Vielleicht eine pauschale vergütung?
MFG
15.12.2013 um 20:37 Uhr
Unabhängig von hier zu beachtenden tariflichen Regelungen, muss vor Einführung der Rufbereitschaft die Zustimmung des BR eingeholt werden. Die Einführung von Rufbereitschaft außerhalb der normalen Arbeitszeit führt genauso wie z. B. die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes zur vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit, sodass der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gegeben ist. BAG vom 29.2.2000 - 1 ABR 15/99
Bestehen keine tariflichen und/oder arbeitsvertraglichen Regelungen, kann aus rechtlicher Sicht immer nur der Einzelfall betrachtet werden. Es kann daher hierzu auch keine Generelle, alles Abdeckende Aussage getroffen werden.
Muss ein AN in Rufbereitschaft binnen 20 Minuten nach Abruf arbeitsbereit sein, ist dies nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 31.1.2002 - 6 AZR 214/00) als Bereitschaftsdienst anzusehen oder - bei einer Rufbereitschaft - eine unzulässige Bestimmung des Aufenthaltsorts.
Es kann also sein, dass es als Arbeitszeit zu werten ist, und/oder als Zeiten, für die ein Anspruch auf Ausgleichszeiten bestehen kann.
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