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Ist aufsuchen des Betriebsrates in der Freizeit, als Arbeitszeit zu werten/Überstunde?

S
schlumpfie
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen Unsere Hauptnachtwachen sind heute nach Absprache mit uns als Gremium, zu einem dafür angesetzten TOP, in die turnusmäßige Sitzung gekommen. ( 14:00 - 16:00 Uhr ) Danach haben sie die Sitzung wieder verlassen, da ja die Sitzung nicht öffentlich ist. Nun mussten sie ja um ihre Beschwerde vortragen zu können, in ihrer Freizeit kommen. (Sie arbeiten nur in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr) Haben sie Anspruch auf Vergütung als Arbeitszeit? Ich finde in der Rechtssprechung keine Beispiele dafür. Gruß Schlumpfie

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

05.12.2013 um 10:36 Uhr

Ich gehe von Arbeitszeit aus. Die Arbeitnehmer können während der Arbeitszeit den BR aufsuchen. Wenn dies hier nicht möglich war, weil der BR zu den Arbeitszeiten der Mitarbeiter keine Sitzung macht, liegt hier ein betrieblicher Grund vor, warum die AN ihren Anspruch nicht während ihrer Arbeitszeit wahrnehmen konnten. Ihr habt sie ja extra zu diese Zeitpunkt bestellt, dass sie Ihr Anliegen vortragen konnten. Vergleichbar auch mit § 39 BetrVG Sprechstunden.

S
schlumpfie

10.12.2013 um 13:26 Uhr

Hallo gironimo Vielen Dank für Deine Antwort LG schlumpfie

K
Kulum

10.12.2013 um 13:44 Uhr

Die Argumentation halte ich für sehr gewagt. Versucht den AG damit zu beeindrucken, eine Klage vor Gericht sollten aber alle Beteiligten vermeiden.

P
Pjöööng

10.12.2013 um 14:07 Uhr

Ich halte die Antwort nicht einmal für gewagt, sondern für "an der Sache vorbei". Es ging ja nicht darum, dass die AN den BR aufsuchen wollten (das könnten sie auch gerade während einer Sitzung nicht), sondern dass der BR diese in die Sitzung geladen hat.

Jetzt muss man sich fragen, auf welcher rechtsgrundlage ein BR Arbeitnehmer in die nichtöffentliche (!) Sitzung einladen kann. Mir fällt da spontan nur der § 80 (3) BetrVG ein, und der spricht von "nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber". Auch wenn Kommentierungen solche Auskunftspersonen häufig nicht als Sachverständige betrachten, wenn diese "mal eben" vom Arbeitsplatz zum BR rüberschlurfen, erscheint mir der 80 (3) zumindest dann einschlägig, wenn Kosten entstehen.

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