Aufsuchen eines Rechtsanwaltes - kann der AGeber das dem BR "verbieten"?
Guten Tag alle zusammen, ich hab da mal eine Frage. Wir sind ein neugewählter BR und es haben bisher nur ganz wenige ein Seminar besucht. Nun kommen immer wieder mal Situationen in denen wir Hilfe bräuchten. Wir würden gerne einen Rechtsanwalt aufsuchen, einfach um auch mal Info´s zu bestimmten Abläufen, Gesetze usw. zu bekommen. Wir haben schon öfters versucht über unsere Gewerkschaft Auskünfte einzuholen. Nur stellte sich im Nachhinein raus, das nicht alles richtig war, was uns da mit geteilt wurde. Nun meine Frage, können wir einfach einen Rechtsanwalt aufsuchen, nachdem der Beschluss gefasst wurde? Wie teilen wir das unserem AG mit und kann er uns das "verbieten"? Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Gruß Samis
Community-Antworten (1)
16.10.2006 um 18:00 Uhr
hi samis,
ohja, hilfe brauche ich auch des öfteren... aber wie du schon festgestellt hast: die richtigkeit einer antwort hängt im großen maße an der formulierung der frage. solltet ihr "einfach mal infos" brauchen, würde ich euch gaaanz schnell zu euren seminaren schicken. kennst du die materie, kennst du auch die fragen und kannst dir meistens selber die antworten besorgen und sie auf den gehalt hin untersuchen. jedes problem und jede frage ist so vielschichtig, daß es oftmals irrsein wäre hier eine richtige antwort zu verlangen... das kann so kein anwalt leisten (zumindest ein guter nicht). Er kann euch aber in bestimmten gelegenheiten als sachverständiger zur seite stehen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG), dieses allerdings nach näherer vereinbarung mit dem arbeitgeber. dieser muß schließlich auch das honorar des SV bezahlen... hierbei aber immer die sinnhaftigkeit und erforderlichkeit im auge behalten... das scheint mir in eurem fall die schulungsgeschishte besser zu passen!
Die Kosten eines vom Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinzugezogenen Sachverständigen gehören, soweit sie erforderlich sind, zu den gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit (BAG 25.4.1978 – 6 ABR 9/75; BAG 26.2.1992 – 7 ABR 51/90). Durch die Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Gläubiger ist der Betriebsrat, der insoweit als vermögensfähig anzusehen ist. Inhaltlich kann sich der Anspruch auf Zahlung an einen Dritten oder auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten richten. Der Dritte wird nur dann Gläubiger eines Zahlungsanspruchs, wenn ihm der Betriebsrat seinen Anspruch abtritt, wobei sich der abgetretene Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Dazu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses des Betriebsrats. Ohne einen Beschluss erwirkt der Gläubiger keinen gegen den Arbeitgeber durchsetzbaren Anspruch. BAG 13.5.1998 – 7 ABR 65/96
Will der Betriebsrat seinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen (Rechtsanwalts) nach § 80 Abs. 3 BetrVG entstanden sind, an den Sachverständigen abtreten, so bedarf es dazu eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Fehlt der Beschluss, erwirbt der Sachverständige keine unmittelbar gegen den Arbeitgeber durchsetzbare Forderung. Der Freistellungsanspruch betreffend die Kosten des Sachverständigen wandelt sich mit der ordnungsgemäß beschlossenen Abtretung in einen Zahlungsanspruch. BAG 13.5.1998 – 7 ABR 65/96
hoffe geholfen zu haben, gruß vom packer
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