Erstellt am 16.10.2006 um 16:00 Uhr von packer
hi samis,
ohja, hilfe brauche ich auch des öfteren... aber wie du schon festgestellt hast:
die richtigkeit einer antwort hängt im großen maße an der formulierung der frage. solltet ihr "einfach mal infos" brauchen, würde ich euch gaaanz schnell zu euren seminaren schicken. kennst du die materie, kennst du auch die fragen und kannst dir meistens selber die antworten besorgen und sie auf den gehalt hin untersuchen.
jedes problem und jede frage ist so vielschichtig, daß es oftmals irrsein wäre hier eine richtige antwort zu verlangen... das kann so kein anwalt leisten (zumindest ein guter nicht). Er kann euch aber in bestimmten gelegenheiten als sachverständiger zur seite stehen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG), dieses allerdings nach näherer vereinbarung mit dem arbeitgeber. dieser muß schließlich auch das honorar des SV bezahlen... hierbei aber immer die sinnhaftigkeit und erforderlichkeit im auge behalten... das scheint mir in eurem fall die schulungsgeschishte besser zu passen!
Die Kosten eines vom Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
hinzugezogenen Sachverständigen gehören, soweit sie erforderlich
sind, zu den gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden
Kosten der Betriebsratstätigkeit (BAG 25.4.1978 – 6 ABR 9/75;
BAG 26.2.1992 – 7 ABR 51/90). Durch die Vereinbarung nach § 80
Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen
dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Gläubiger ist der Betriebsrat,
der insoweit als vermögensfähig anzusehen ist.
Inhaltlich kann sich der Anspruch auf Zahlung an einen Dritten oder
auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten
richten. Der Dritte wird nur dann Gläubiger eines Zahlungsanspruchs,
wenn ihm der Betriebsrat seinen Anspruch abtritt, wobei
sich der abgetretene Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch
umwandelt. Dazu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses
des Betriebsrats. Ohne einen Beschluss erwirkt der Gläubiger
keinen gegen den Arbeitgeber durchsetzbaren Anspruch.
BAG 13.5.1998 – 7 ABR 65/96
Will der Betriebsrat seinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten,
die durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen (Rechtsanwalts)
nach § 80 Abs. 3 BetrVG entstanden sind, an den Sachverständigen
abtreten, so bedarf es dazu eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses.
Fehlt der Beschluss, erwirbt der Sachverständige
keine unmittelbar gegen den Arbeitgeber durchsetzbare Forderung.
Der Freistellungsanspruch betreffend die Kosten des Sachverständigen
wandelt sich mit der ordnungsgemäß beschlossenen Abtretung
in einen Zahlungsanspruch.
BAG 13.5.1998 – 7 ABR 65/96
hoffe geholfen zu haben,
gruß vom packer