Krankenrückkehrgespräch
Liebe Leute, Sind diese sogenannten Krankenrückkehr gespräche überhaupt noch zulässig? Durch das betriebliche Eingliederungsmanagent ist doch so etwas hinfällig, zumal diese Krankenrückkehrgespräche auf Teamleiterebene stattfinden, während beim BEM ein Personaler durch das Gespräch führt. Ich bin SBV, es geht um einen Schwerbehinderten Kollegen, und mir gefällt das Ganze nicht. Wie seht ihr das???? Ach so, informiert wurde ich auch nicht, habe davon von dem betroffenen Kollegen erfahren. So geht das nicht! Vielen Dank vorab.
Community-Antworten (3)
04.12.2013 um 12:55 Uhr
Die beiden Gespräche verfolgen unterschiedliche Ziele. Ob und wie bei Euch im Betrieb Krankenrückkehrgespräche geführt werden, solltest Du beim BR hinterfragen.
Krankenrückkehrgespräche haben nur oberflächlich den Anschein, der AG sorge sich um das Wohl des AN. Tatsächlich sollen von Ihnen eine disziplinierende Wirkung ausgehen.
04.12.2013 um 14:02 Uhr
BEM :Die gesetzliche Präventionsvorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX - in Kraft getreten bereits am 01.05.2004 - verpflichtet alle Arbeitgeber zum Eingliederungsmanagement, sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist innerhalb eines Jahres, unabhängig von der Betriebsgröße.
Das betriebliche und behördliche Eingliederungsmanagement, das zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für erkrankte Mitarbeiter gehört, ist nicht nur für behinderte und schwerbehinderte, sondern gleichermaßen auch für nichtbehinderte Menschen, demnach für sämtliche Beschäftigte einschließlich der Beamten durchzuführen.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, umgehend zu klären,
•wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und damit Fehlzeiten verringert werden können, •mit welchen Hilfen und Leistungen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und •wie der Arbeitsplatz erhalten, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers weiter genutzt und eine erhöhte Einsatzfähigkeit und Produktivität sichergestellt werden können.
Ein Krankenrückkehrgespräch ist durch BEM zwar nicht generell ausgeschlossen, sollte aber in erster Line auch den Fürsorgecarakter haben und nicht erzieherisch sein.
Zum Angebot eines BEM ist der AG wie oben ersichtlich zwingend verpflichtet, wenn die Vorgabe der Krankheitstage / 365 Tage erfüllt ist ( bei Teilzeitkräften kann dies sogar schon früher als nach 42 Tagen / 6 Wochen krank in Teilen oder am Stück angeboten werden. Auch hier helfen Schulungen und natürlich das Integrationsamt. wenn BEM erst eingeführt werden soll, dann gibt das IA ggf. sogar eine Prämie.
Wenn du als SBV nicht im Vorfeld bei deine SB und Gleichgestellten betreffendem informiert wurdest, dann wird es Zeit den Beauftragten des AG´s und die Folgen für ihn / sie persönlich mal aufzuzeigen. § 156 SGB IX.
Viel Erfolg !
04.12.2013 um 17:09 Uhr
§ 84, 2 SGB IX stellt nicht auf das Jahr ab. Es zählt ab dem ersten Krankheitstag, dann alle Tage der AU auch arbeitsfreie. Sind die 6 Wochen bzw 42 Tage erreicht muss der AG ein Gespräch anbieten. Der AN kann es annehmen oder ablehnen. Für den AG ist mit der Anbietung er seiner Pflicht erst einmal nachgekomken. Der Zähler betreffend § 84, 2 wird dann auf Null gesetzt und beginnt bei neuer AU neu zu zählen. Ggf kann der Arzt des AN eine stufenweise Wiedereingliederung anregen, dann könnte dieses eine Maßnahme des § 84, 2 idR BEM genannt sein. Es können sich aber auch andere zusätzliche Maßnahmen ergeben. Anbièten muss es der AG nach erreichen der 42 Tage, ggf also auch schon bei noch bestehender AU. Dann wird alles weitere verschoben bis der AN in der Lage ist an Gesprächen und ggf Maßnahmen teilzunehmen. Dann beginnt aber der Zähler erst wieder neu zu laufen, wenn dieses Maßnshmen abgeschlossen sind, der AN also wieder arbeitet.
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