Erstellt am 21.02.2012 um 07:53 Uhr von GobiTodic
Andersrum wird ein Schuh draus:
Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied des BR zu solchen Gesprächen hinzuziehen - wenn er (der Arbeitnehmer) es wünscht.
§ 81 Abs. 4 S. 3 BetrVG und
§ 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG
Erstellt am 21.02.2012 um 08:09 Uhr von hilfsheriff
kann er.
es handelt sich dabei wohl um ein sog. krankenrückholgespräch bei dem der arbeitnehmer mitbestimmen kann wer denn an diesem teilnimmt!
GobiTodic hat dir die paragraphen bereits genannt
gruß
Erstellt am 21.02.2012 um 10:03 Uhr von kunzundhinz
Ihr solltet euch einmal ganz große Gedanken machen, warum AN so handeln. Es dürfte ja wohl Gründe dazu geben.
Erstellt am 21.02.2012 um 10:04 Uhr von wahlvst
Hier handelt es sich wohl um ein BEM-Gespräch § 84 (2) SGB IX. Doch auch hier gilt, der AN kann BR ablehnen
Erstellt am 30.03.2018 um 19:08 Uhr von etugruber
BR oder eine Person deines Vertrauens, so steht es.
Und dies kann auch deine Frau sein.
Ihr solltet aber nicht immer den BRV oder sein stellv.BRV mitnehmen. Auch bei einem neuner Gremium könnt Ihr frei wählen, wenn ihr dabei haben wollt. Unser AG sagt immer: Ihr BRV ist sowieso freigestellt, dann könnt ihr diesen nehmen.
Nein müsst ihr nicht und solltet ihr auch nicht unbedingt. In vielen Fällen ist er der beste Freund des AG
Ich hatte meine Frau dabei, obwohl ich im BR bin...