Urlaub und Mehrarbeits - bzw Überstunden
Hallo Ich arbeite im Krankenhaus als Krankenpfleger(TVÖD) nach einem Schichtplan. Unser Dezemberdienstplan wurde vom Betriebsrat nicht genehmigt, da Kollegen/innen die im Dezember noch Urlaubstage genommen haben nicht überplant werden dürfen. Das bedeutet daß jeder der im Dezember Urlaub hat, nur die Stundenzahl arbeiten darf die nach Abzug der Feiertage übrig bleiben.Alle die keinen Urlaub haben, dürfen deshalb mehr Stunden als sonst arbeiten da ja trotzdem die Feiertage mit Personal abgedeckt werden müssen. Der Betriebsrat behauptet daß diese Regelung genau so im TVÖD steht. Einige Kollegen/innen haben jetzt auf Urlaub verzichtet, dafür aber die Tage die sie als Urlaub geplant hatten als sichere Freizeit eingetragen. Deshalb dürfen sie dann auch mit mehr Stunden verplant werden. Ich war immer der Meinung wir hätten einen Dienstplan in dem der Ausgleichszeitraum der Arbeitsstunden über ein Jahr geht. Hat unser Betriebsrat recht, damit daß derjenige in dem Monat in dem er Urlaub hat Stundenmäßig nicht überplant werden darf ? alterchen
Community-Antworten (7)
03.12.2013 um 16:14 Uhr
Wir kennen Eure Betriebsvereinbarung nicht (die auf der Basis des TV vereinbart wurde).
Ich gehe davon aus, dass Euer BR, der ja die Betriebsvereinbarung ausgehandelt hat, diese auch genau kennt.
Im Übrigen - er hat ja dem Dienstplan nicht zugestimmt. Wonach arbeitet Ihr denn jetzt??
03.12.2013 um 20:05 Uhr
Hallo Es gibt zwar eine Betriebsvereinbarung Urlaub, in dieser steht aber nichts darüber daß ein Mitarbeiter der Urlaub hat nicht mehr als seine Sollarbeitsstunden arbeiten darf. Die Leitungen haben Urlaubstage aus dem Dienstplan gestrichen und dafür Frei eingetragen. So kommen alle Mitarbeiter die im Dezember Urlaub haben genau auf die Sollarbeitsstunden. Die Mitarbeiter die keinen Urlaub haben dürfen dafür um einiges mehr als ihre Sollarbeitsstunden arbeiten, damit die Feiertage abgedeckt werden. So wurde der Dienstplan dann am vergangenen Freitag genehmigt. alterchen
03.12.2013 um 20:15 Uhr
@alterchen, Der Betriebsrat behauptet daß diese Regelung genau so im TVÖD steht. Da hätte ich ja als allererstes mal gefragt, wo genau das steht. Mit Verlaub, das ist absoluter Dummfug, was der BR da sagt.
in dem der Ausgleichszeitraum der Arbeitsstunden über ein Jahr geht. Der TVöD Bund, TVöD Länder und der TVöD Kommunen sagen dazu:
1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
Das bis bedeutet, dass dieser Zeitraum zu einigen ist und zwar mit dem BR/PR!
2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. und das auch nur, wenn es Schichtpläne gibt, die über ein Jahr hinweg im Voraus geschrieben, sodass auch nachprüfbar ist, dass der Durchschnitt eingehalten wird.
Hat unser Betriebsrat recht, damit daß derjenige in dem Monat in dem er Urlaub hat Stundenmäßig nicht überplant werden darf ? Nach meiner Auffassung nicht. Tu mir doch den Gefallen und frag mal nach, woraus der BR das ableitet und stell das dann hier ein, das würde mich wirklich interessieren. Vielleicht lerne ich ja noch etwas dazu.
03.12.2013 um 21:05 Uhr
Nicht genehmigter Dienstplan kann nicht umgesetzt werde.....http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/2013/03/arbeitgeber-kann-vorlaeufige-dienstplaene-ohne-zustimmung-des-betriebsrats-aushaengen.php
03.12.2013 um 21:45 Uhr
marlene, So wurde der Dienstplan dann am vergangenen Freitag genehmigt.
04.12.2013 um 19:06 Uhr
Die Entscheidung des BAG zu Schichtplanungsbetriebsvereinbarungen
Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 09.07.2013 (1 ABR 19/12), im Volltext abrufbar unter www.bundesarbeitsgericht.de
Die Entscheidung des BAG zu Schichtplanungsbetriebsvereinbarungen Zentrale und in den meisten Betriebsvereinbarungen enthaltene Regelungen hat das BAG für unwirksam erklärt bzw. entschieden, dass sie allenfalls in freiwilligen Betriebsvereinbarungen geregelt, aber nicht durch ein Einigungsstellenverfahren erzwungen werden können. Das hat weitreichende Konsequenzen für die betriebliche Praxis.
Das bietet ganz neue Möglichkeiten für die Betriebsräte.
Inhalt der Entscheidung Bislang waren Regelungen üblich, wonach die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, wenn der Betriebsrat nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Jetzt gilt: Solche Zustimmungsfiktionen sind im Rahmen der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG nicht über eine Einigungsstelle erzwingbar. Der Betriebsrat muss das Mitbestimmungsrecht „tatsächlich“ ausüben – eine „Fiktion“ reicht nicht.
Inhalt der Entscheidung Der Widerspruch des Betriebsrats ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. § 87 BetrVG ist zwingendes Recht. Dort verbriefte Mitbestimmungsrechte können nicht durch eine (Betriebs-) Vereinbarung eingeschränkt werden. Die Regelung, dass im Falle längerer Konflikte zwischen den Betriebsparteien der vom Arbeitgeber vorgelegte Dienstplanentwurf als vorläufiger Dienstplan gilt, dürfte auch unwirksam sein. Auch in Eilfällen volles Mitbestimmungsrecht.
Auswirkungen auf die betriebliche Praxis
Ein typischer Fall: Morgens meldet sich ein Kollege krank, jemand anderes soll einspringen und der Dienstplan geändert werden. Früher gab es für solche Fälle in Betriebsvereinbarungen oft Regelungen, die nur eine eingeschränkte Mitbestimmung vorsahen. Jetzt hat das BAG klargestellt: Die Mitbestimmungsrechte gelten ohne Wenn und Aber auch in sogenannten Eilfällen. Auch hier gilt also das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ohne Einschränkungen. Die Konsequenz: Ein Ändern des Dienstplans „am Betriebsrat vorbei“ ist auch in Eilfällen ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats! Das gesetzlich vorgeschriebene Einigungsstellenverfahren nach § 76 BetrVG kann allenfalls durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung, niemals jedoch durch einen Einigungsstellenspruch gegenüber der gesetzlichen Regelung abgeändert werden. Ob bislang bestehende Betriebsvereinbarungen nun unwirksam werden, hat das BAG zwar nicht entschieden, da aber § 87 BetrVG nicht zur Disposition der Betriebsparteien steht, dürften bereits bestehende Betriebsvereinbarungen insoweit unwirksam sein. Theoretisch müsste der Betriebsrat für nachträgliche kurzfristige Änderungen immer parat stehen, um kurzfristig über Dienstplanänderungen beschließen zu können. Da grundsätzlich nichts mehr ohne Zustimmung des Betriebsrats läuft, steht der Arbeitgeber insbesondere in Eilfällen unter Druck.
Quelle: Insiderwissen für Betriebsräte | RA Hessling und WEKA
04.12.2013 um 20:44 Uhr
thommi, es erschließt sich mir überhaupt nicht, was dieses Urteil mit dem hier nachgefragten Sachverhalt zu tun haben soll. Kannst Du mir da mal auf die Sprünge helfen?
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
ÄlterIch habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Arbeitsvertrag mit All Inklusive / mal nix mit Wahl ;-) - ist eine Klausel zulässig, die alle Mehrarbeits. bzw. Überstunden pauschal umfasst?
ÄlterHallo Kollegen, ich wurde von einem Kollegen angesprochen, ob es rechtlich in Ordnung ist, wenn laut Arbeitsvertrag "alle" Mehrarbeits bzw. Überstunden inklusive sind. Soweit ich weiss ist das nic
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
ÄlterHallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Änderungsvereinbahrung
ÄlterHallo,eine Kollegin hat eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag bekommen. Der Satz lautet: Übersteigert das vereinbarte Gesamtbruttogehalt das Tarifgehalt bzw. erhält der Mitarbeiter übertarif
Überstunden
ÄlterLiebe Kollegen In unserer Firma werden seit ca 18 Monaten nur noch ein gewisser Teil der Überstunden mit Zuschlägen vergütet ,der Rest auf ein Zeitkonto gutgeschrieben und zwar 1:1 ohne jegliche Zusc