Erstellt am 03.12.2013 um 15:14 Uhr von gironimo
Wir kennen Eure Betriebsvereinbarung nicht (die auf der Basis des TV vereinbart wurde).
Ich gehe davon aus, dass Euer BR, der ja die Betriebsvereinbarung ausgehandelt hat, diese auch genau kennt.
Im Übrigen - er hat ja dem Dienstplan nicht zugestimmt. Wonach arbeitet Ihr denn jetzt??
Erstellt am 03.12.2013 um 19:05 Uhr von alterchen
Hallo
Es gibt zwar eine Betriebsvereinbarung Urlaub, in dieser steht aber nichts darüber daß ein Mitarbeiter der Urlaub hat nicht mehr als seine Sollarbeitsstunden arbeiten darf.
Die Leitungen haben Urlaubstage aus dem Dienstplan gestrichen und dafür Frei eingetragen.
So kommen alle Mitarbeiter die im Dezember Urlaub haben genau auf die Sollarbeitsstunden.
Die Mitarbeiter die keinen Urlaub haben dürfen dafür um einiges mehr als ihre Sollarbeitsstunden arbeiten, damit die Feiertage abgedeckt werden. So wurde der Dienstplan dann am vergangenen Freitag genehmigt.
alterchen
Erstellt am 03.12.2013 um 19:15 Uhr von nicoline
@alterchen,
*Der Betriebsrat behauptet daß diese Regelung genau so im TVÖD steht.*
Da hätte ich ja als allererstes mal gefragt, wo genau das steht. Mit Verlaub, das ist absoluter Dummfug, was der BR da sagt.
*in dem der Ausgleichszeitraum der Arbeitsstunden über ein Jahr geht.*
Der TVöD Bund, TVöD Länder und der TVöD Kommunen sagen dazu:
1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von ***bis*** zu einem Jahr zugrunde zu legen.
Das ***bis*** bedeutet, dass dieser Zeitraum zu einigen ist und zwar mit dem BR/PR!
2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
und das auch nur, wenn es Schichtpläne gibt, die über ein Jahr hinweg im Voraus geschrieben, sodass auch nachprüfbar ist, dass der Durchschnitt eingehalten wird.
*Hat unser Betriebsrat recht, damit daß derjenige in dem Monat in dem er Urlaub hat Stundenmäßig nicht überplant werden darf ?*
Nach meiner Auffassung nicht. Tu mir doch den Gefallen und frag mal nach, woraus der BR das ableitet und stell das dann hier ein, das würde mich wirklich interessieren. Vielleicht lerne ich ja noch etwas dazu.
Erstellt am 03.12.2013 um 20:05 Uhr von marlene
Nicht genehmigter Dienstplan kann nicht umgesetzt werde.....http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/2013/03/arbeitgeber-kann-vorlaeufige-dienstplaene-ohne-zustimmung-des-betriebsrats-aushaengen.php
Erstellt am 03.12.2013 um 20:45 Uhr von nicoline
marlene,
*So wurde der Dienstplan dann am vergangenen Freitag genehmigt.*
Erstellt am 04.12.2013 um 18:06 Uhr von thommi
Die Entscheidung des BAG zu Schichtplanungsbetriebsvereinbarungen
Bundesarbeitsgericht (BAG),
Beschluss vom 09.07.2013
(1 ABR 19/12),
im Volltext abrufbar unter
www.bundesarbeitsgericht.de
Die Entscheidung des BAG zu Schichtplanungsbetriebsvereinbarungen Zentrale und in den meisten Betriebsvereinbarungen enthaltene Regelungen hat das BAG für unwirksam
erklärt bzw. entschieden, dass sie allenfalls in freiwilligen Betriebsvereinbarungen geregelt, aber nicht durch ein Einigungsstellenverfahren erzwungen werden können.
Das hat weitreichende Konsequenzen für die betriebliche Praxis.
Das bietet ganz neue Möglichkeiten für die Betriebsräte.
Inhalt der Entscheidung
Bislang waren Regelungen üblich, wonach die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt
gilt, wenn der Betriebsrat nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht.
Jetzt gilt: Solche Zustimmungsfiktionen sind im Rahmen der Mitbestimmungsrechte
nach § 87 BetrVG nicht über eine Einigungsstelle erzwingbar. Der Betriebsrat muss das Mitbestimmungsrecht „tatsächlich“ ausüben – eine „Fiktion“ reicht nicht.
Inhalt der Entscheidung
Der Widerspruch des Betriebsrats ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. § 87 BetrVG ist zwingendes Recht. Dort verbriefte Mitbestimmungsrechte können nicht durch eine (Betriebs-) Vereinbarung eingeschränkt werden. Die Regelung, dass im Falle
längerer Konflikte zwischen den Betriebsparteien der vom Arbeitgeber vorgelegte
Dienstplanentwurf als vorläufiger Dienstplan gilt, dürfte auch unwirksam sein. Auch in Eilfällen volles Mitbestimmungsrecht.
Auswirkungen auf die betriebliche Praxis
Ein typischer Fall: Morgens meldet sich ein Kollege krank, jemand anderes soll einspringen und der Dienstplan geändert werden. Früher gab es für solche Fälle in Betriebsvereinbarungen oft Regelungen, die nur eine eingeschränkte Mitbestimmung
vorsahen. Jetzt hat das BAG klargestellt: Die Mitbestimmungsrechte gelten ohne Wenn und Aber auch in sogenannten Eilfällen. Auch hier gilt also das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ohne Einschränkungen. Die Konsequenz: Ein Ändern des Dienstplans „am Betriebsrat vorbei“ ist auch in Eilfällen ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats! Das gesetzlich vorgeschriebene Einigungsstellenverfahren nach § 76 BetrVG kann allenfalls durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung, niemals jedoch durch einen Einigungsstellenspruch gegenüber der gesetzlichen Regelung abgeändert werden. Ob bislang bestehende Betriebsvereinbarungen nun unwirksam werden, hat das BAG zwar nicht entschieden, da aber § 87 BetrVG nicht zur Disposition der Betriebsparteien steht,
dürften bereits bestehende Betriebsvereinbarungen insoweit unwirksam sein. Theoretisch müsste der Betriebsrat für nachträgliche kurzfristige Änderungen immer parat stehen, um kurzfristig über Dienstplanänderungen beschließen zu können. Da grundsätzlich nichts mehr ohne Zustimmung des Betriebsrats läuft, steht der Arbeitgeber insbesondere in Eilfällen unter Druck.
Quelle: Insiderwissen für Betriebsräte | RA Hessling
und WEKA
Erstellt am 04.12.2013 um 19:44 Uhr von nicoline
thommi,
es erschließt sich mir überhaupt nicht, was dieses Urteil mit dem hier nachgefragten Sachverhalt zu tun haben soll. Kannst Du mir da mal auf die Sprünge helfen?