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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Entgelt geküzrt

U
Userbiene
Jan 2018 bearbeitet

Folgender Sachverhalt: Arbeitnehmer ist am 15.5. erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden vom Arzt wie folgt ausgestellt: 15.5. 24.5.2013 danach Folgebescheinigung bis 7.6.2013 weitere Folgebescheinigung bis 21.6.2013 weitere Folgebescheinigung bis 26.6.2013 danach geht es ins Krankengeld über: Arbeitnehmer informiert immer gleich telefonisch den Fortgang der AU an den AG und schickt die Meldungen auf fristgerecht an den AG.

Personalabteilung erstellt immer am 20. des Monats die Abrechnungen. Entgeltabrechnungen werden immer per Post an die Arbeitnehmer verschickt.

AN bekommt am 28.6. seine Entgeltabrechnung und stellt fest, dass ihm Geld fehlt. Kommentar auf seiner Entgeltabrechnung: unbezahlte Fehltage 3. AN ruft in der Personalabteilung an und fragt nach, warum ihn das Gehalt gekürzt wird, obwohl am 20.6. (Datum der Erstellung der Entgeltaberchnung) noch gar nicht feststehen konnte, ob es bei ihn ins Krankengeld geht. Personalabteilung antwortet wie folgt: Wir sind angehalten Überzahlungen generell zu vermeiden, deshalb die vorsorgliche Kürzung. Im nächsten Monat wäre eine Korrekturabrechung rückwirkend erstellt worden, wenn AN am 27.6 wieder gearbeitet hätte und das Geld wäre ihn dann ja auch (verspätet) überwiesen worden.

Frage nun an die Experten; Darf man von vorne herein das Entgelt kürzen, ohne dass Meldung über weitere Erkrankung des AN vorliegt?

2.406029

Community-Antworten (29)

T
thommi

30.11.2013 um 12:30 Uhr

Hallo, hier ist es doch richtig, dass ab 27. das Entgeld gekürzt wurde weil der AN ab diesem Tag ins Krankengeld kam. Falsch wäre es nur, wenn der AN ab 27.12. wieder gearbeitet hätte. Hätte der AG nicht gekürzt hätte eine Überzahlung stattgefunden. Fazit: Alles richtig, der AG hat eine gute Glaskugel. Der AN hätte wohl gerne eine Vorschuss durch Überzahlung gehabt.

S
schmitti

30.11.2013 um 12:39 Uhr

Der AG hat doch zu Recht offenbar unterstellt, dass der AN nach Ablauf der Entgeldfortzahlung nicht wieder arbeitsfähig ist sondern weiter AU und damit ab diesem Tag ins Krankengeld via Krankenkasse fällt. Also zu Recht ab diesem Tag die Lohnzahlung ausgesetzt. Das der AN hier nun ggf eine "Geldlücke" hat, weil das Krankengeld ggf erst mit Verzögerung gezahlt wird ist nicht das Thema des AG.

U
Userbiene

30.11.2013 um 12:40 Uhr

sicherlich ist es jetzt im Nachhinein richtig, dass gekürzt wurde. Aber es geht ums Prinzip, ob der AG praktisch schon im Voraus küzren darf. Man stelle sich vor. Im November fällt ein AN aus der Lohnfortzahlungraus die auch noch im Dezember andauert. . Dauer der AU weiterhin unbekannt. Im Dezember wird bereits um den 10. die Entgeltabrechnung gemacht. Dann unterstelle ich dem AG, dass er für den ganzen Dezember unterstellt, das der AN weiterhin krank ist und gar keinen Lohn Ende Dezember erhält, obwohl er vielleicht ab 16.12. schon wieder gearbeitet hat.

T
thommi

30.11.2013 um 13:32 Uhr

AG müssen nur für geleistete Arbeit lt. ArbV den Lohn zahlen nicht auf Verdacht. Den Lohn gibt es auch idR nicht im Vorraus. AN könnten und hätten in dem nun geschilderten Fall, dass doch gearbeitet wird gg ein Anspruch auf Abschlag/ Vorschuss. Das Risiko, dass weil die Zshlung des Krankengeldes sich ggf verzögert ist das Risiko des AN/Versicherten und nicht die des AG.

G
gironimo

30.11.2013 um 13:58 Uhr

Na ja - ich denke schon, der AG hätte nicht vorsorglich kürzen dürfen. Aber das ist vielleicht ein Punkt, den der BR als allgemeine Entgeltgrundsätze im Zuge seiner Mitbestimmung mit dem AG erörten sollte, um ggf. eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen ( § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

U
Userbiene

30.11.2013 um 14:47 Uhr

Na ja - ich denke schon, der AG hätte nicht vorsorglich kürzen dürfen. Genau das meine ich ja auch. Ich wollte nur Meinungen zu diesem Fall sammeln. Bei uns im Betriebrats gibt es auch unterschiedliche Meinungen. Der Betrieb ist tarifgebunden (IG Metall)

T
thommi

30.11.2013 um 17:06 Uhr

Gironimo, Wieso, was ist hier falsch oder rechtswidrig. Der AG war ab diesem Tag aus der Lohnfortzahlung lt. Gesetz heraus. Dann muss er kein Gehalt mehr zahlen, darf also für diesen Monat, Gehaltsabrechnung entsprechend kürzen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überzahlung, also Gehalt für Tage außerhalb der Lohnfortzahlung. Anders wäre der Fall ggf wenn er innerhalb der Lohnforzzahlung zu Unrecht gekürzt hätte.

G
gironimo

30.11.2013 um 17:31 Uhr

weil für den AG zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung nicht erkennbar war, dass die AU weiter besteht. Er hätte davon ausgehen müssen, dass der Kollege wieder da ist.

Es geht ja nicht darum, dass in dem beschriebenen Fall unter dem Strich dann doch alles gestimmt hat, sondern um die Theorie. Stellt Euch vor, der Kollege wäre wieder zur Arbeit erschienen. Dann hätte der AG auf jedem Fall zu wenig gezahlt.

Aber wie gesagt - besprecht dieses Thema mit dem AG. Ich denke, er kann sich da nicht selbst Regeln schaffen. Es hätte ja auch um 10 Tage gehen können. Ab wann glaubt der AG hochrechnen zu können, der AN werde wohl weiter AU sein?

T
thommi

30.11.2013 um 17:58 Uhr

Gironimo, ja wenn er zu wenig gezahlt hätte, was er aber nicht hat, könnte man reklamieren. Doch auch dann hätte man nur Anspruch auf Nachzahlung ggf mit Verzinsung...... wenn hier also jemand reklamiert sagt der AG wohl zu Recht, was wiilst du denn stimmt doch. Der AG muss sich daher hier auch nicht auf was einlassen. Noch nicht einmal, wenn ein AN § 85 bemüht.

K
KarlEgon

30.11.2013 um 18:29 Uhr

Hallo Leute, bleibt auf dem Teppisch, hier beschwert sich ein AN und sogar BR, weil der AN nicht mehr Lohn bekommen hat als ihm zusteht!

Wo bitte gibt es hier ein Grund für Aufregung. Keiner, also auch nicht der AN oder BR würde unbezahlt arbeiten.

G
ganther

01.12.2013 um 00:15 Uhr

gironimo

da wird dir auch mit deinem MBR der Schnabel trocken bleiben....

T
TimoSv

01.12.2013 um 10:55 Uhr

Ich verstehe es so: Der abschlag ist der grössere Batzen Kohle. Und der Abschlag bleibt aus, um eine mögliche überzahlung zu vermeiden. Sicherlich, haben AN dieMiete & Versicherumgen so ausgelegt , das es vom Abschlag bezahlt wird. Bleibt dieser plotzlich unvorhersehebar aus, finde ich das schon nicht fair, sondern eher einen schlechten Stiel. Sein ganzes arbeitsverhaltnis schon bekommen alle AN einen Abschlag, und mit mal fällt einen Wasserkopf ein :" oh, es könnte eine Uberzahlung stattfinden, vorsorglich werden wir den Kollegen gar nichts uberweisem?" Hä ?? - das soll richtig sein??

A
AlterHase

01.12.2013 um 14:25 Uhr

@ganther „da wird dir auch mit deinem MBR der Schnabel trocken bleiben....“ Bestimmt nicht. Es könnte sogar zu einem Besäufnis werden…

@KarlEgon Gründe für einen BR hier aktiv zu werden gibt es sehr wohl.

Hier geht es letztlich ja nicht nur um den Lohn, sondern eher um ein grundsätzliches Verhalten eines AG. Und dieses ist in dieser Form einfach rechtlich nicht korrekt.

@thommi Das Verhalten des AG ist hier sehr wohl rechtswidrig und somit falsch.

@alle Die hier von Giro erwähnte Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kann zwar nur in den Fällen greifen, die über die Mindestregelungen des EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) hinausgehen, was in der Regel aber wohl eher selten der Fall sein dürfte, aber letztlich auch nicht unmöglich ist.

Eine Mitbestimmung des BR ergibt sich hier aber schon auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 99 Abs 2 Satz 1 (Verstoß gegen eine Rechtsnorm) und 75 Abs 1 (Behinderung, hier Krankheit). Das bedeutet gleichzeitig auch, dass es zu einer nachträglichen Beteiligung nach § 85 BetrVG (Beschwerde) gar nicht kommen kann.

Der AG übt hier unzulässigerweise eine Leistungsverweigerung aus, zu der Er erst dann befugt wäre, wenn die nach § 7 Abs 1 EFZG vorgegeben Kriterien vorliegen würden.

Neben einem Verstoß nach den §§ 3 u. 12 EFZG, liegt hier auch ein weiterer nach §§ 612a 616 BGB vor. Da hier auch Fürsorgepflichten verletzt werden, könnten auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB in Betracht kommen.

Er hat hier unzulässigerweise eigene Interessen (wirtschaftliche wohl eher nicht), ohne hierzu eine Rechtsgrundlage zu haben, zulasten eines abgängig beschäftigten, das auch noch in einem besonders schutzwürdigen Zeitraum, über die des Betroffenen gestellt.

Da ihm, von einem erhöhten Verwaltungsaufwand einmal abgesehen, hier kein wirtschaftlicher Schaden aufgrund einer Überzahlung entstanden wäre, war er nicht berechtigt, die Lohnzahlung ohne Basis einer rechtlichen Grundlage einfach zu kürzen. Eine reine Vermutungsannahme reicht hierzu generell nicht aus.

Selbst wenn ein AN seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG nachkommt und mitteilt, dass die AU noch länger bestehen wird, kann er erst dann entsprechend handeln, wenn dieses von einem Arzt per Bescheinigung bestätigt wird.

Auch der Umstand, dass kein AG hellseherische Fähigkeiten hat führt dazu, dass eine Entscheidung generell nur auf der Grundlage von Wissen und/oder einer verbindlichen Kenntnis erfolgen kann.

So wäre es ja auch durchaus möglich, dass ein AN auch nur kurzfristig, und sei es auch nur eine Stunde, wieder arbeitsfähig ist, um dann ev. einer anderen Krankheit zu erliegen.

Hier hat das BAG schon 1981, die Möglichkeit eines über einen Zeitraum von sechs Wochen hinausgehenden Lohnfortzahlungsanspruchs festgestellt.

Siehe hierzu: BAG vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80

Und da diese Möglichkeiten nicht vorher bekannt sein konnten, durfte hier auch nicht vorab gekürzt werden. Auch nicht vergessen werden sollte, dass auch mögliche tarifliche Vereinbarungen diesem entgegen stehen könnten.

Nachtrag: Nach vorherrschender Meinung des BAG, kann auch ein MBR nach § 87 Abs. 1 Satz1 (Ordnung im Betrieb) vorliegen, wenn hier generelle Verhaltensregeln getroffen werden. Dies gilt auch schon dann, wenn es nur eine Person betrifft. Die Bestimmungen des EFZG schließen ein MBR eines BR nicht grundsätzlich aus.

T
thommi

01.12.2013 um 15:43 Uhr

Hallo, hier lesen wohl einige die Aussagen, also alle,der Fragestellerin nicht richtug. Denn der AG hat zu Recht mit Datum

T
thommi

01.12.2013 um 15:49 Uhr

... Auslauf/ Ablauf/ Ende der Lohnfortzahlung die Leistung, Lohn eingestellt. Wo bitte ist hier ein Rechtsverstoß oder gar MB gdgeben? Das er einen Fehler gemacht hätte wenn der AN wieder gekommen wäre spielt jetzt keine Rolle. Wobei man auch berechtigt die Frage stellen darf, wenn nach so langer Zeit die AU nicht verlängert wird, müsste dann der AN dieses nicht mitteilel vorher? Denn der AG hat ihn ja gar nichf in der Einsatzplanung, also ggf keine f reie Stelle weil er eine befristete Krankenvvertretung eingestelkt hat.

T
thommi

01.12.2013 um 16:14 Uhr

Hallo, selbst wenn der AG zu Unrecht Lohn zu wenig gezahlt hätte, wäre es außer der Möglichkeit des § 85 alleine die Sache descAN, da Induvidualrecht.

M
marlene

01.12.2013 um 16:25 Uhr

AlterHase und die andern welche hier Rechtswidrieges Handeln des AG unterstellen und ggf sogar nun das BGB stressen, wo bitte in welchem Gesetz oder BAG Urteil steht, dass ein AG länger als im Gesetz vorgesehenen Zeitraum Lohnfortzahlungleisten muss? Dass hier ein AN ggf finazielle Lücken bekommt, weil das Krankengeld erst später kommt, ist einzig das Problem des AN. Dass der AG ggf wenn der AN doch zur Arbeitgekommen wäre, dann die Einstellung/ Kürzung des Lohnes zu Unrecht vorgenommen hätte steht nicht zur Debatte, da es nicht der Fall war. Weiter wäre es dann eine rein induvidualrechtliche Sache. Wo bitte nehmt ihr hier § 87 Ordnung im Betrieb her? Es ist im Gesetz abschließend geregelt, wann und wie lange Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgen muss. Wenn ein AG zu wenig Lohn zahlt, muss ein AN vor das ArbG und den ausstehenden Lohn einklagen. Da besteht dann auch keine MB sindern max § 85. Dann sagt der AG ggf sorry, war ein Fehler wir zahlen nach. Oder aber, er sagt habe berechtigte Gründe und dann muss ein AN ggf klagen.

A
AlterHase

01.12.2013 um 16:55 Uhr

Ich kann euch hier nur empfehlen, sich mit dem Arbeits- und Sozialrecht auch einmal aus rechtlicher Sicht anzunehmen und das Bauchgefühl einmal außen vor zu lassen. Hier besonders die Auslegung und Anwendung von einzelnen Gesetzen und Paragrafen. Und wenn Ihr schon einmal dabei seit, prüft auch gleich, inwieweit ein BR hier vielleicht zu beteiligen wäre.

@thommi, leider bist Du hier derjenige, der nicht richtig liest. Schau dir die Daten noch einmal an und erzähle mir dann, was sich hier auf Wissen berufen kann und nicht nur auf einer reinen Vermutung basiert.

Und @marlene muss ich leider sagen, dass sie so gut wie nichts verstanden zu haben scheint. Auch das Urteil scheint sie nicht gelesen zu haben. Hätte sie es, dürften solche Angaben eigentlich nicht auftauchen.

Auch den Punkt, wann Individualrecht anzuwenden ist, oder wann ein Kollektivrecht, und sei es auch nur ansatzweise, zum tragen kommt, scheint noch ein Buch mit zu vielen Siegeln zu sein.

Sorry, aber wer nicht verstehen will (oder kann), warum auch immer, dem sollte man es auch nicht mit Gewalt versuchen einzubläuen.

Von daher mein eher seltener Ratschlag: „Der Besuch von entsprechenden Seminaren ist hier dringend geboten“.

M
marlene

01.12.2013 um 18:01 Uhr

AlterHase, selbst die Fragestellerin schreibt doch AG hat nicht zuwenig Lohn gezahlt. Er hat nur, wohl weil er eine gute Glaskugel hat, schon am 20. gewusst der AN fällt ab 27. aus der Lohnfortzahlung heraus. Daher hat er dieses bei der Lohnzahlung berücksichtigt. Er hätte zuwenig Lohn gezahlt, wenn der AN am 27. zur Arbeit gekommen wäre..........http://www.helpster.de/falsche-gehaltsabrechnung-was-tun-wenn-die-abrechnung-nicht-stimmt_100958...... Es muss kein AG zu viel Lohn zahlen. Auch nicht vorsorglich. ..... wo bitte steht, dass ein AG nicht zum Ende, also mit Ablauf des letzten Tages der Lohnfortzahlungspflicht lt. Entgeldfortzahlungsgesetz die Lohnzahlung nicht einstellen darf. Hier war diese Zeit 6 Wochen mit Ablauf des 26. gegeben. ......Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für sechs Wochen. Nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht in der Regel ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld. 

G
ganther

01.12.2013 um 18:47 Uhr

@alter Hase

wenn du so schon auf die rechtliche Schiene gehen möchtest... erspare uns bitte deine rechtlichen Fantasiegeschichten!

Der AG hätte einen Fehler gemacht wenn der MA wieder zur Arbeit gekommen wäre. Dann hätten wir hier über viel diskutieren können. So aber eben nicht! Das der AG hier etwas am 20. unterstellt hat ist vielleicht nicht schön aber das ist rechtlich nicht zu bewerten.

der AG übt auch kein Zurückbehaltungsrecht aus. Überhaupt nicht! Das Geld geht zum Monatsende raus und er hat mit seiner Annahme Recht gehabt.

Aber ich wette jetzt kommen gleich wieder Grimms Märchen...

B
blackjack

01.12.2013 um 19:25 Uhr

###...weitere Folgebescheinigung bis 26.6.2013 danach geht es ins Krankengeld über: Arbeitnehmer informiert immer gleich telefonisch den Fortgang der AU an den AG und schickt die Meldungen auf fristgerecht an den AG..........

AG wurde über den Fortgang informiert das weiter AU besteht, was soll da falsch gelaufen sein? Ergo, AG hat richtig gehandelt.

A
AlterHase

01.12.2013 um 21:14 Uhr

Genau……alles korrekt gelaufen…… Und da die Abrechnungen ja bereits am 20ten rausgehen und die letzte bekannte AU bis zum 21ten ging, die nächste Mitteilung also frühestens an diesem Tag erfolgen könnte, spielt der AG für den Rest des Monats den Hellseher……

Sorry, aber eure Taschenrechner möchte ich nicht geschenkt haben……

Auch in eurer Traumwelt möchte ich nicht Leben……auch dann nicht, wenn es wie hier dargestellt, dort ja so doll gerecht zugeht, dass ein BR dort dann keine Existenzberechtigung mehr hätte. Was sollte er denn dort auch regeln wollen? Ist doch alles gerecht gelaufen. Immer nach dem Motto: „Der Weg ist nicht das Ziel, sondern nur das, was letztlich dabei rauskommt“.

Unabhängig von der in unserer Welt weiter bestehenden Probleme, Wünsche ich euch ein frohes und glückliches Leben in der von euch selbst geformten Traumwelt……

Nachtrag: Zitat ganther: "Aber ich wette jetzt kommen gleich wieder Grimms Märchen..."

Nein Danke......die verbreitest Du hier schon......da bin ich leider kein Konkurrent.

Weiterer Nachtrag: Zu @ marlenes Beiträgen Äußere ich mich jetzt besser nicht. Wenn Sie diese einmal genau durchliest, wird Sie vielleicht selbst feststellen, dass sie in sich schon widersprüchlich sind, und am eigentlichen Thema auch vollkommen vorbeigehen.

P
Pjöööng

01.12.2013 um 22:00 Uhr

Sorry, ich verstehe die ganze Aufregung nicht. Der Arbeitgeber hat hier dem Arbeitnehmer doch exakt das gezahlt, was er diesem schuldete.

Und AlterHase verliert mangels Sachargumenten vollständig die Contenance.

Was in der ganzen "Diskussion" völlig unter den Tisch gefallen ist, ist die Tatsache dass der Gesetzgeber festgelegt hat, dass die Vergütung NACH der Leistung der Dienste zu entrichten ist, der Arbeitnehmer also vorleistungspflichtig ist. Wenn der Arbitgber also bereits vor dem Monatsende abrechnet, dann steht demnach dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt nach Gesetzeslage noch gar nicht der volle Monatslohn zu.

G
ganther

01.12.2013 um 22:36 Uhr

@Alter Hase

lesen bildet! Die Abrrechnung geht nicht am 20. raus! Sie geht am 28. zu.... Es gibt in vielen Firmen einen Abrechnungsstopp zum 20. Das ist aber etwas völlig anderes. Aber auch das tut nichts zur Sache dsa eben richtig abgerechnet wurde. Begriffen?

Aber Dich kann man eh nicht belehren. Hast es schließlich schon oft genug bewiesen in welch kleiner Welt du lebst

A
AlterHase

01.12.2013 um 22:40 Uhr

@Pjöööng Was soll dieses jetzt?

Sorry Pjöööng, aber gerade von dir hätte ich jetzt nicht erwartet, dass Du hier so einen Unsinn verbreitest…

Wann und wie ein AG abrechnet, ist sein persönliches Problem und darf es auch weiterhin bleiben.

Dem Gesetzgeber ist dieses auch relativ egal. Ihn interessiert hier nur, dass ein AG den Lohn zum Monatsende korrekt zahlt. Den genau hierfür und nicht auf Fantasien basierende Zeiträume hat er seine Gesetze geschaffen.

Und wenn ein AG meint, einen Vorteil davon zu haben die Abrechnungen zu einem X-beliebigem Zeitpunkt erstellen zu wollen, kann er hiervon nicht das Recht ableiten, jetzt handeln zu wollen, wie es ihm beliebt, da ja auch noch gar kein voller Anspruch auf den Lohn besteht.

Wenn überhaupt, so geht dies nur über eine vertragliche Regelung und steht nicht im freien Ermessen eines AG.

Dass diese in der Regel dann in Form von AGB Bestimmungen meistens in AV vorhanden sind, ist dann wieder eine ganz andere Geschichte.

Sorry……aber der Eintrittspforte zum Fantasialand kommen wir jetzt aber bedenklich nahe……

„Sorry, ich verstehe die ganze Aufregung nicht. Der Arbeitgeber hat hier dem Arbeitnehmer doch exakt das gezahlt, was er diesem schuldete.“ Versteht hier eigentlich keiner, dass es hierum eigentlich gar nicht geht??????

Die Frage ist doch, wie es abgelaufen ist, und ob es so korrekt war.

Behandeln wir hier jetzt die reinen Ergebnisse, oder dass, wie sie erreicht werden sollten? Also die rechtlichen Grundlagen, die zu diesem Ergebnis führen sollten.

Wenn wir Letzteres nicht mehr wollen, können wir dieses Prinzip ja auch gleich für alles andere übernehmen. Also zukünftig keine Frage mehr, was bei einer Wahl beachtet werden muss, sondern nur noch der pauschale Hinweis: “Wählt einfach drauflos und freut euch, wenn das Gewünschte dabei rausgekommen ist“.

Und wenn ich diese ewige Art der Vermischung/Trennung von Individual- und Kollektivrechten, sowie Missachtung und/oder Fehldeutungen von Gesetzen Paragrafen und sonstigen Vorgaben sehe, stellen sich mir echt die Nackenhaare hoch……

Leider ist es in Textform, oft auch aus Zeitgründen, nicht immer möglich, den/die anderen, von seiner/n Fehlinterpretation/en zu überzeugen.

A
AlterHase

01.12.2013 um 22:47 Uhr

@ ganther Gottseidank lebe ich nicht in deiner Welt......

Und dass Lesen bildet, scheint auch nicht immer zu stimmen. Sieht man ja an Deinen Texten…

So langsam wird mir das hier aber zu blöd.

Zum Abschluss dieser unsäglichen Dummheiten kann ich mich nur wiederholen:

"Sorry, aber wer nicht verstehen will (oder kann), warum auch immer, dem sollte man es auch nicht mit Gewalt versuchen einzubläuen".

B
blackjack

01.12.2013 um 22:53 Uhr

##Arbeitnehmer informiert immer gleich telefonisch den Fortgang der AU ##

...also auch das er über den EFZ-Termin weiterhin AU ist.

Wie hast du hier manche TE betitelt? Ach ja, als Oberaffen. Da scheinst du ja wohl der Chef von zu sein.

P
Pjöööng

02.12.2013 um 01:03 Uhr

Zitat (AlterHase):

"Dem Gesetzgeber ist dieses auch relativ egal. Ihn interessiert hier nur, dass ein AG den Lohn zum Monatsende korrekt zahlt. Den genau hierfür und nicht auf Fantasien basierende Zeiträume hat er seine Gesetze geschaffen."

AlterHase, da muss ich mich wohl der Tatsache beugen, dass Gesetzestexte ihre Wirkung verlieren wenn Du zu "argumentieren" beginnst.

Es interessiert den Gesetzgeber also nur, dass der AG den Lohn zum MONATSENDE zahlt?

Warum hat er dann aber ins Gesetz geschrieben "Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."?

Warum lässt er dann auch andere Zeiträume zu (z.B. Wochen) zu? Und warum betont er, dass grundsätzlich die Vergütung erst nach der Leistung zu entrichten ist?

Zitat (AlterHase): "Und wenn ein AG meint, einen Vorteil davon zu haben die Abrechnungen zu einem X-beliebigem Zeitpunkt erstellen zu wollen, kann er hiervon nicht das Recht ableiten, jetzt handeln zu wollen, wie es ihm beliebt, da ja auch noch gar kein voller Anspruch auf den Lohn besteht."

Wer spricht denn davon, dass er gehandelt hat, "wie es ihm beliebt"? Er hat doch den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anspruch befriedigt.

Zitat (AlterHase): "Versteht hier eigentlich keiner, dass es hierum eigentlich gar nicht geht??????"

Oh doch, die meisten verstehen es. Übrigens: bei Deiner Tatsatur klemmt SHIFT/Dreierles-S!

Zitat (AlterHase): "Die Frage ist doch, wie es abgelaufen ist, und ob es so korrekt war."

DIE Frage ist doch jetzt schon mehrfach von anderen Teilnehmern beantwortet worden. Es ist korrekt abgelaufen. Man könnte sich jetzt allenfalls die Frage stellen, ob im Falle dass der AN doch wieder gesundet gewesen wäre, er damit bereits zum Monatsletzten ein Anspruch auf die Differenzzahlung bestanden HÄTTE, weil der Zeitraum grundsätzlich der KALENDERmonat ist, oder ob der Arbeitgeber den Monat auch z.B. vom 25sten zum 24sten legen kann. Du meinst, Kalendermonate sind zwingend? Da gibt es durchaus Kommentatoren die eine andere Meinung vertreten.

Aber, drehen wir es doch einmal um: Wenn der Arbeitgeber sich hier rechtswidrig verhalten hat, dann kann der Arbeitnehmer doch Rechtschutz vor dem Arbeitsgericht suchen? Wie würde Deiner Meinung nach denn dann die Klage lauten?

Zitat (ganther): "Aber Dich kann man eh nicht belehren. Hast es schließlich schon oft genug bewiesen in welch kleiner Welt du lebst"

Wikipedia sagt: "Hasen bewohnen eine Vielzahl von Lebensräumen, von der Tundra über Grasländer bis zu tropischen Wäldern."

Soo klein ist deren Welt also gar nicht. Es ist ihr Horizont der sehr klein ist, das hängt mit ihrer Körpergröße zusammen.

Zitat (AlterHase): "Zum Abschluss dieser unsäglichen Dummheiten kann ich mich nur wiederholen:"

Schön dass Du Deine unsäglichen Dummheiten nun endlich abschließen möchtest.

W
waf-admin

02.12.2013 um 09:47 Uhr

bitte beachten Sie unsere Regeln im Forum.

Es ist durchaus gut und richtig, dass hier unterschiedlich Meinungen diskutiert werden. Dazu ist es aber nicht erforderlich sich zu beschimpfen.

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