Erstellt am 20.02.2008 um 22:48 Uhr von Pandora
Hallo,
bei mir stellte sich vor einem Jahr die selbe Frage.
Wir haben damals meinen Bruttojahreseikommen durch 12 geteilt und den Durchschnitt der Zuschläge (Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge) errechnet, die ich in den 12 Monaten davor bekommen habe.
Ausgezahlt wird mir jetzt dieser Durchschnitt. Allerdings werden die Zuschläge jetzt versteuert.
Ich hoffe das war halbwegs verständlich und hat Dir geholfen.
Erstellt am 20.02.2008 um 23:00 Uhr von Der alte Heini
Nachtschichtzulage muss zwar gezahlt werden, aber wenn sie nicht wirklich
Nachts erarbeitet wurde, versteuert werden.
Da handelt der AG korrekt.
Erstellt am 21.02.2008 um 13:28 Uhr von VIONÄR
@Pandora
Und da hat der AG ohne Gegenwehr zugestimmt? Ich weiß ja, das diese Frage gesetzlich geregelt ist, aber in der Praxis sieht es doch häufig anders aus.
Erstellt am 25.02.2008 um 14:54 Uhr von Andreas_5
Hallo Zork,
gefunden bei >>> http://www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit/vollfreistellung
Entgelt- und Tätigkeitsschutz
Die freigestellten Betriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeitspflicht befreit, bei einer teilweisen Freistellung in entsprechendem Umfang. Sie erfüllen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber darf auch keinen Tätigkeitsnachweis verlangen, soweit sich die Betriebsratsmitglieder im Rahmen ihrer Freistellung bewegen.
Das Arbeitsentgelt freigestellter Betriebsratsmitglieder darf nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit der entsprechenden betriebsüblichen Entwicklung. Sie sind so zu stellen, als ob sie ihre berufliche Tätigkeit verrichtet hätten. Das gilt auch für Zulagen. Dieser Entgeltsschutz gilt bis einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit (vgl. § 37 Abs. 4 BetrVG). War ein Betriebsratsmitglied für drei aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt, erhöht sich diese Schutzzeit auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit (vgl. § 38 Abs. 3 BetrVG).
Neben dem Entgeltschutz besteht ein Tätigkeitsschutz. Dieser Schutz, der für Betriebsratsmitglieder generell besteht (vgl. § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG), hat für Freigestellte eine besondere Ausformung erfahren. Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist dem Betriebsratsmitglied nach Beendigung der Freistellung innerhalb eines Jahres im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche Entwicklung nachzuholen. Bei einer Freistellung von drei vollen aufeinander folgenden Amtszeiten erhöht sich dieser Zeitraum auf zwei Jahre (vgl. § 38 Abs. 4 BetrVG).
ich hoffe das Hilft etwas
Mfg
Andreas_5