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Bitte um Rat in Punkt §37 Abs 4 BetrVG

F
Foxi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Vielleicht kann mir ja jemand helfen.

  1. Ein Betrieb, der sich ein Zweischichtbetrieb nennt aber dauerhaft in Nachtschicht arbeiten lässt (auf freiwilliger Basis), alle drei Schichten gleichviel produzieren, sich trotzdem nur als Zweischichtbetrieb bezeichnen?

  2. Ein Kollege aus der Produktion, der in den Betriebsrat gewählt wurde, dort als BR freigestellt ist und in Normalschicht arbeitet, zuvor ein höheres Entgelt bekam durch Schicht-und Nachtschichtzuschläge möchte der Betrieb urplötzlich die ihm schon zugestandene und auch bezahlte Schichtpauschale, die nur annähernd das Entgelt von vorher ausgleichen konnte, rückwirkend zum 1.1.07 streichen. Das Argument des Betriebes plötzlich: "Wir sind ein Zweischichtbetrieb" und Nachtschichten wären nur freiwillig gewesen. Nun ist es aber so, das nach §37 Abs 4 dem Betriebsratsmitglied keine wirtschaftlichen Nachteile (allgemein: keine Vor-und Nachteile) durch sein Amt entstehen dürfen. Dies wäre nun aber der Fall wenn ihm diese anteilige Pauschale gestrichen wird. Wie kann er sich gegen eine solche Maßnahme wehren? Der Betrieb arbeitet weiterhin in Nachtschicht und der Kollege hätte in seinem vorigen Arbeitsbereich auch weiterhin so arbeiten und verdienen können. Gegenüber seinen Kollegen aus der Produktion erleidet er doch nun einen Nachteil-oder?

Kann der Betrieb so argumentieren, vorallem nachdem man ihm diese Pauschale bis jetzt auch bezahlt hatte.?

Auslöser war ein neuer Tarifabschluss, der das allgemeine Entgelt der Mitarbeiter kürzte. Wenn nun die allgemeine Schichtpauschale angeglichen wird, wäre das ja auch in Ordnung, aber etwas wegnehmen zu wollen, was nicht verändert wurde (Nachtschichtarbeit) ist doch nicht korrekt oder?

Wäre nett wenn Ihr mir einen Tipp geben könntet. Danke.

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Community-Antworten (2)

H
Heini

27.04.2007 um 23:32 Uhr

Das Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds darf nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit der entsprechenden betriebsüblichen Entwicklung. Sie sind so zu stellen, als ob sie ihre berufliche Tätigkeit verrichtet hätten. Das gilt auch für Zulagen. Dieser Entgeltschutz gilt bis einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit. War ein Betriebsratsmitglied für drei aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt, erhöht sich diese Schutzzeit auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit. Also, wenn deine vergleichbaren Kollegen weiterhin Nachtarbeit leisten und entsprechende Zulagen bekommen, so hast auch Du einen Anspruch darauf.

E
Eichsfeld

23.07.2017 um 23:54 Uhr

Betriebsratsmitglied: Entgeltsicherung / Entgeltgarantie (§ 37 Abs. 4 BetrVG)

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