Anordnung von Rufbereitschaft Direktionsrecht?
Unser AG (Klinik GmbH, vier Standorte - 40km im Umkreis) möchte in der EDV-Abteilung eine 24-Stunden Rufbereitschaft an sieben Tagen einführen. Fast alle langjährigen MA haben in ihrem Arbeitsvertrag stehen, dass sie nur an der Zentrale der EDV (eine Klinik) ihren Arbeitsort haben. Von einer Teilnahme an Rufbereitschaft ist dort nichts zu finden. Einzig ein neuer MA hat in seinem Vertrag stehen..."erklärt sich bereit, Mehrarbeit, Überstunden, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst bei Bedarf zu leisten... Nun möchte der AG:
- alle MA an allen Standorten täglich abwechselnd einsetzen und
- eben für alle Rufbereitschaft anordnen. Bei uns gilt der TVöD. Der AG argumentiert, es reicht, wenn die Rufbereitschaft im Tarifvertrag vorgesehen ist. Wie seht ihr dies? Geht hier der TV dem Arbeitsvertrag vor? Darf der AG die MA an alle Standorte einsetzen? Vielen Dank für eure Hilfe!
Community-Antworten (10)
29.11.2013 um 13:45 Uhr
Zum Direktionsrecht? Das wäre ja noch schöner! Nein, ein Tarifvertrag setzt die Mitbestimmung nicht außer Kraft. Und eine Rufbereitschaft unterliegt definitiv eurer Mitbestimmung! Zum einen, weil sie ja im Detail geregelt werden muss, was mit BR nur in einer Betriebsvereinbarung zu machen ist. Zum anderen, fällt eine Rufbereitschaft naturgemäß in die Freizeit, und wenn es zum Einsatz kommt, werden das ja wohl Überstunden und bei Lage und Verteilung der Arbeitszeit habt ihr sowieso mitzubestimmen. Ich arbeite in einer Bauunternehmung und wir haben eine BV für eine Rufbereitschaft wegen Gas- und Wasserrohrbrüchen. Daher meine Empfehlung für eine BV: Pauschale für's bloße Bereithalten vereinbaren. Bei uns sind das die Werktage von 17:00 bis morgens um 07:00, den ganzen Samstag und den ganzen Sonntag. Bei uns gibt's dafür 150 Euro die Woche, was am Markt aber recht viel sein dürfte. Wenn es während des Bereithaltens zum Einsatz kommt, sind das Überstunden, auf die natürlich auch noch unsere (im Baugewerbe allgemeinverbindlichen) Zuschläge wie Überstundenzuschlag und evtl. Nacht- oder Sonntagszulage zu zahlen sind. Vielleicht habt ihr aber auch ein Arbeitszeitkonto, dann würden wohl nur letztere dazukommen. Außerdem müssen natürlich die Regeln des Arbeitszeitgesetz in die BV eingebaut werden, also z. B. die Ruhephase nach einem Einsatz usw. Lasst euch von eurer zuständigen Gewerkschaft beraten und liest mal genau durch, was in eurem TV zur Rufbereitschaft steht.
29.11.2013 um 15:36 Uhr
Der Arbeitgeber hat ein Problem und sucht nach eine Lösung. Meine Lösung würde so aussehen, dass die Entlohnung Rufbereitschaft für den Mitarbeiter monetär gut ausgestattet wird und den Mitarbeiter trotzdem nicht überfordert. Ich arbeite in einer IT Firma. Auch wir haben auch die Notwendigkeit Rufbereitschaft zu leisten. In deinem Fall stellt sich für mich die Frage, was ist im TVöD für die Rufbereitschaft festgelegt? In unserem Fall der IT Firma beinhaltet der Haustarifvertrag lediglich eine Öffnungsklausel, die besagt dass der Betriebsrat mit eine Betriebsvereinbarung alles weitere Regeln muss. D.h.,wie wird die Rufbereitschaft vergütet? In unserem Fall wird die Rufbereitschaft für die ganze Woche mit ca. 650 € entlohnt (7 × 24). Während der Arbeitszeit ist keine Rufbereitschaft notwendig. Wenn der Mitarbeiter während Rufbereitschaft zu einem Einsatz gerufen wird, bekommt er den Antritt zu seinem Einsatz mit 60 € vergütet. Zusätzlich werden die entstehenden Überstunden plus Zuschläge bezahlt. Die nächste Frage die der Arbeitgeber zu beantworten hat, wenn der Mitarbeiter nun tagsüber bereits 8 h gearbeitet hat und nachts ein Rufbereitschaftseinsatz kommt und somit sehr wahrscheinlich ist, dass der betroffene Mitarbeiter über 10 h arbeitet, wie ist das mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar. Wenn Interesse an einer lukrativen Betriebsvereinbarung Rufbereitschaft besteht, bitte melden.
29.11.2013 um 16:04 Uhr
650,- Euro für's blanke Bereithalten?! 60 Euro für's bloße Antreten? Das ist ja wirklich spektakulär. Gratulation zu dieser BV! Das mit den 10 Stunden oder mehr Arbeitszeit würde ich nicht unbedingt so eng sehen wollen, wichtiger ist die anschließende Ruhephase, also dass man am nächsten Tag erst gar nicht, oder halt erst später zur Arbeit erscheint.
29.11.2013 um 16:19 Uhr
@ Fliege
Hättest Du einfach mal in den TVöD geguckt (ihr werdet vermutlich der Verwaltung zugerechnet) wärest Du unter§ 9 Abs.5 fündig geworden:
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Und da Eure Arbeitsverträge höchstwahrscheinlich auf einen geltenden TV verweisen werden, dürfte die Frage "darf der AG Rufbereitschaften anordnen" schon mal geklärt sein. Er darf!
Bleibt die Frage zu klären, ob es eine betrieblich begründete Notwendigkeit gibt. Diese Notwendigkeit wird man mit gesundem Menschenverstand nicht verneinen können. Selbstverständlich muss in einem KH gewährleistet sein, dass Probleme die nur durch die EDV behoben werden können auch rund um die Uhr behoben werden.
Also ab zum nächsten Problem. Darf der AG seine AN per Direktionsrecht an einem anderen Standort einsetzen, als im Arbeitsvertrag vertraglich vereinbart? Das geht natürlich nicht!
Als BR seid Ihr aber zwingend mit im Boot, was die Umsetzung der Rufbereitschaften betrifft >> §§ 90, 92, 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG
Die Vergütung der Rufbereitschaft findet sich in § 7 TVöD >> Protokollerklärung zu § 8 zwingend lesen!
Und der AG muss sich mit den EDVlern ganz individuell vereinbaren, wie er denn die Kuh "Standortwechsel" vom Eis kriegt. Wie sieht es denn in den anderen drei Häusern aus? Ein KH funktioniert doch ohne EDV überhaupt nicht; wer ist da vor Ort, um Probleme lösen zu können?
29.11.2013 um 17:42 Uhr
Dennoch - die Mitbestimmung besteht nun auch bei der tariflichen Verpflichtung, da im Tarif nur eine allgemeine Verpflichtung definiert ist, die betrieblich unter Beachtung der Mitbestimmung zu regeln ist.
Dies gilt sowohl für die Mehrarbeit als auch für Rufbereitschaft etc. (wie Hoppel ja auch anmerkt)
Ich habe mich in letzter Zeit einmal mit dem Thema EDV und Rufbereitschaft befasst. Dabei bestand oder besteht durchaus die Möglichkeit, eventuelle IT-Probleme auch vom jeweiligen Standort aus oder gar von zu Hause zu bearbeiten.
Auch hier sehe ich den BR in der Mitwirkung, weil unabhängig von den Arbeitsverträgen auch der Informationsanspruch des BR betroffen ist. Hier muss geklärt werden, wie sich die Arbeitsabläufe ändern und ob ggf. eine Versetzung vorliegt oder gar eine Änderungskündigung notwendig wäre.
29.11.2013 um 18:00 Uhr
@Hoppel Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Mir liegt die TVöD-K /VKA Fassung vom 1.März 2012 vor und im §9 Bereitschaftszeiten ist hier bei Abs. 3 Schluss. Leider habe ich deinen Abs. 5 bisher nicht gefunden. Gibt es evtl. eine neuere Version? Wir hatten vor drei Wochen einen kompletten EDV-Ausfall über mehrere Tage. Nun möchte der AG hier vorbauen. Jedoch haben wir einen Service-Vertrag mit der Fa. Siemens nur stundenweise, so dass bei einer großen Störung erst am Folgetag bzw. nach dem Wochenende gehandelt werden kann. Kleinere Störfälle kommen laut EDV-MA sehr selten vor. Wir hatten bis jetzt eine stundenweise RB bis 20 Uhr nach Dienstende, dafür gab es eine Pauschale. Bisher war jeweils ein MA pro Arbeitstag "freiwillig" in den anderen Häusern unterwegs.
UDGWAF Eure BV würde mich natürlich sehr interessieren.
29.11.2013 um 21:47 Uhr
und im §9 Bereitschaftszeiten ist hier bei Abs. 3 Schluss. Das will ich gerne glauben, der § 9 des TVöD-K hat nämlich auch überhaupt gar nichts mit Rufbereitschaft zu tun.
Leider habe ich deinen Abs. 5 bisher nicht gefunden. Auch das will ich gerne glauben. Für die Beschäftigten der EDV in einem Krankenhaus in kommunaler Trägerschaft gilt der TVöD-K / VKA, wie von Dir beschrieben. Die Rufbereitschaft ist hier in § 6 Abs.5 analog zu § 9 Abs. 5 TVöD-V, § 7.1 Abs. 8 und § 8 Abs. 3 geregelt. Keinesfalls gilt für Euch der TVöD-V.
Ich habe mich in letzter Zeit einmal mit dem Thema EDV und Rufbereitschaft befasst. Dabei bestand oder besteht durchaus die Möglichkeit, eventuelle IT-Probleme auch vom jeweiligen Standort aus oder gar von zu Hause zu bearbeiten. Genau so ist es. Hierfür benötigen die Beschäftigten der EDV einen bestimmten Zugang zu dem/den Server/n um über ein Remote Verfahren Probleme von zuhause oder von ihrem Standort beheben zu können. Allerdings lassen sich mit diesem Verfahren nicht alle EDV Probleme lösen.
Auch hier sehe ich den BR in der Mitwirkung, weil unabhängig von den Arbeitsverträgen auch der Informationsanspruch des BR betroffen ist. Hier muss geklärt werden, wie sich die Arbeitsabläufe ändern und ob ggf. eine Versetzung vorliegt oder gar eine Änderungskündigung notwendig wäre. Genau so sehe ich das auch.
Wenn Interesse an einer lukrativen Betriebsvereinbarung Rufbereitschaft besteht, bitte melden. Bei der allerorts schlechten finanziellen Situation kommunaler Krankenhäuser gehe ich davon aus, dass diese AG sich strikt an den TV halten und mehr nicht rausrücken werden. Notfalls wird die EDV Abteilung ausgegründet um Bedingungen zu schaffen, die dem AG besser dienlich sind, als die Einhaltung eines TV oder hinderlichen Arbeitsvertrages.
29.11.2013 um 22:12 Uhr
@ Fliege
Entschuldige ... im TVöD-K ist´s § 6 Abs.5 . Aber Nicoline hat´s ja schon gerichtet ...
Kompletter EDV Ausfall über mehrere Tage? Kein KIS, kein PACS und nichts? Horror!!!
Google mal: ISBN 3-8334-2660-8
Der Aufsatz stammt zwar aus 2005, sollte aber ein paar sehr gute Denkansätze liefern.
Ergänzend dazu: Rufdienste - Handlungshilfe zur positiven Gestaltung
Da die Kollegen schon jetzt in den anderen Häusern tätig sind, würde ich mal von einer konkludenten Änderung des AV ausgehen = wechselnde Einsatzorte!
@ Nicoline
... sollte man aber nicht unterschlagen, dass es durchaus üblich ist, dass im AV eines EDV-MA ergänzend zum TVöD-K auf den BT-V verwiesen wird ....
29.11.2013 um 22:43 Uhr
@Hoppel sollte man aber nicht unterschlagen, dass es durchaus üblich ist, dass im AV eines EDV-MA ergänzend zum TVöD-K auf den BT-V verwiesen wird Kenne ich so für den TVöD-K nicht, weiß auch nicht ob das so geht, denn im Geltungsbereich des TVöD-V steht:
.......soweit sie nicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen.
30.11.2013 um 16:26 Uhr
@nicoline @Hoppel
Vielen Dank für euren "nächtlichen" Einsatz meinetwegen. Ihr habt mir sehr geholfen.
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