Nachdem in allen Abteilungen unserer Firma die Urlaubslisten für das Jahr 2014 abgegeben wurden, will die Geschäftsführung, dass die Arbeitnehmer ihre Wünsche nochmals abgeben. Es gibt jetzt auf einmal eine neue Vorgabe: Es darf jeweils nur einer aus der jeweiligen Abteilung im Urlaub sein und es dürfen maximal zwei Wochen sein, die ein Arbeitnehmer im Urlaub ist.

Obwohl es in den Abteilungen unterschiedliche Arbeitszeiten gelten und die Urlaubsansprüche unterschiedlich sind (es gibt u.a. Arbeitsnehmer, die große Teile ihrer Arbeitszeit regelmäßig an den Wochenenden haben, die Urlaubsansprüche variieren zwischen 24 und 35 Tage) soll die neue Regelung im Sinne einer Gleichbehandlung aller auch für alle gelten.

Bislang gab es nie unlösbare Streitfälle, da sich die Mitarbeiter der jeweiligen Abteilungen geeinigt haben. Grundsätzlich wurde auch darauf geachtet, dass nur so viele Kollegen gleichzeitig im Urlaub sind wie es die Auftragslage zulässt; im Gegensatz zur Geschäftsführung ist in den Abteilungen bekannt, wann welche Arbeit anfällt.

Da die Zahl der Arbeitnehmer aber durch Personalabbau gesunken ist und es eine Häufung von stressbedingten Krankheitsausfällen gbt, sieht die Geschäftsführung offensichtlich Handlungsbedarf. Rechtlich scheint für uns als Betriebsrat nicht viel zu machen sein, da die Firma ja betriebsbedigte Gründe für die neue Regelung anführen könnte, obwohl sie ja selbst für die knappe personelle Situation verantwortlich ist. Oder?

Wenn wir die Gesetze verstehen, sind die zwei Wochen Urlaub das Mindeste, wenn es betriebsbedingt nicht anders möglich ist. Grundsätzlich soll Urlaub doch zusammenhängend genommen werden. Und im Sinne der Stress-Forschung wenigstens einmal drei Wochen.

Gibt es eine betriebliche Übung, dass die Geschäftsführung somit nicht plötzlich alles ändern kann? Wie ist das Mitspracherecht des Betriebsrates?