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Urlaub nur noch maximal zwei Wochen?

M
mathru
Jan 2018 bearbeitet

Nachdem in allen Abteilungen unserer Firma die Urlaubslisten für das Jahr 2014 abgegeben wurden, will die Geschäftsführung, dass die Arbeitnehmer ihre Wünsche nochmals abgeben. Es gibt jetzt auf einmal eine neue Vorgabe: Es darf jeweils nur einer aus der jeweiligen Abteilung im Urlaub sein und es dürfen maximal zwei Wochen sein, die ein Arbeitnehmer im Urlaub ist.

Obwohl es in den Abteilungen unterschiedliche Arbeitszeiten gelten und die Urlaubsansprüche unterschiedlich sind (es gibt u.a. Arbeitsnehmer, die große Teile ihrer Arbeitszeit regelmäßig an den Wochenenden haben, die Urlaubsansprüche variieren zwischen 24 und 35 Tage) soll die neue Regelung im Sinne einer Gleichbehandlung aller auch für alle gelten.

Bislang gab es nie unlösbare Streitfälle, da sich die Mitarbeiter der jeweiligen Abteilungen geeinigt haben. Grundsätzlich wurde auch darauf geachtet, dass nur so viele Kollegen gleichzeitig im Urlaub sind wie es die Auftragslage zulässt; im Gegensatz zur Geschäftsführung ist in den Abteilungen bekannt, wann welche Arbeit anfällt.

Da die Zahl der Arbeitnehmer aber durch Personalabbau gesunken ist und es eine Häufung von stressbedingten Krankheitsausfällen gbt, sieht die Geschäftsführung offensichtlich Handlungsbedarf. Rechtlich scheint für uns als Betriebsrat nicht viel zu machen sein, da die Firma ja betriebsbedigte Gründe für die neue Regelung anführen könnte, obwohl sie ja selbst für die knappe personelle Situation verantwortlich ist. Oder?

Wenn wir die Gesetze verstehen, sind die zwei Wochen Urlaub das Mindeste, wenn es betriebsbedingt nicht anders möglich ist. Grundsätzlich soll Urlaub doch zusammenhängend genommen werden. Und im Sinne der Stress-Forschung wenigstens einmal drei Wochen.

Gibt es eine betriebliche Übung, dass die Geschäftsführung somit nicht plötzlich alles ändern kann? Wie ist das Mitspracherecht des Betriebsrates?

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Community-Antworten (6)

R
Rattle

27.11.2013 um 11:08 Uhr

Hallo,

es gibt nicht nur den §87 BertVG sondern noch den §91 BertVG der erzwingbar ist, nützt jetzt nicht unbedingt dem urlaubsanspruch von drei wochen zusammenhängend.

aber der stress der eurer meinung nach zugenommen hat auf den einzelnen arbeitsplätzen, müsste jeder arbeitsplatz darauhin mal überprüft werden. woraus sich ergeben könnte das der urlaub in seiner form von drei wochen wieder erreichbar wäre........

lest euch den kommentar zum 91er durch.

MFG

T
thommi

27.11.2013 um 11:18 Uhr

§ 87, 1, 5 ist doch hier der Hebel. Also ggf bis zur Einigungsstelle den § 7 Bundesurlaubsgesetz umsetzen. In der Einigungsstelle dürfte der AG wohl KEINE Chance haben seinen Plan hier umzusetzen. Denn das mit den 2 Wichen (12Tage) ist lt. Bundesurlaubsgesetz das Minimum und nicht die Regel. Dass die Regel längerer Urlaub ist, lässt sich aus § 7,2 ganz deutlich erkennen. Also hier dem AG ein klares und sofirtiges Stop sagen!

M
mathru

27.11.2013 um 11:24 Uhr

Danke Thommi und Rattle,

der Hinweis auf den 91er ist gut.

G
gironimo

27.11.2013 um 11:28 Uhr

finde ich auch - alles ganz klar. Bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen kann der Geschäftsführer nur mit dem BR Regeln aufstellen (§ 87 BetrVG).

Also fordert den Geschäftsführer auf, es zu unterlassen einseitig Urlaubsregeln aufzustellen und fordert ihn auf, mit Euch in Verhandlungen zu treten.

Ihr solltet zudem die Arbeitnehmer darüber informieren, dass die bekannt gegebenen Urlaubsregeln ohne Beachtung Eurer Mitbestimmung entstanden sind.

Und noch einmal unterstrichen: Der BR hat kein Mitspracherecht - er hat ein Mitbestimmungsrecht !!!!

G
gironimo

27.11.2013 um 11:32 Uhr

PS: Den § 91 BetrVG würde ich an dieser Stelle nicht ziehen. es werden ja keine Arbeitsabläufe geändert sondern Urlaubsgrundsätze. Beim § 87 BetrVG liegt Ihr richtig und habt auch genügend Rechte an der Hand - bis zur Einigungsstelle.

N
Nubbel

27.11.2013 um 21:10 Uhr

urlaubsgrundsätze unterliegen der zwingenden mitbestimmung, es wird auf den §87 hingewiesen und man bedankt sich für den §91.

was ist hier nur los? haben alle untenehmen die betriebsräte schulen insolvenz angemeldet?

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