Erstellt am 15.11.2013 um 12:56 Uhr von Oblatixx
Das kommt darauf an. Worauf?
- den Chef
- die Entfernung
- das Wetter
- das Verkehrsmittel
- wie oft
- seine Wichtigkeit
- u. s. w. ...
Erstellt am 15.11.2013 um 13:08 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint. Auf winterliche Verhältnisse kann man sich, zumindest von November bis März, sehr gut einstellen. Insofern wird eine Abmahnung wegen Zuspätkommens in der Regel nicht zu beanstanden sein. Wenn der AN dann das abgemahnte Verhalten widerholt, kann es sogar zur Kündigung kommen.
Erstellt am 15.11.2013 um 15:20 Uhr von gironimo
Der BR kann ja im Zuge seiner Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeit einen Gleitrahmen vereinbaren und/oder eine Regelung für außergewöhnliche Fälle, die eben keine Abmahnung vorsieht, sondern die Möglichkeit des Nacharbeitens einräumt (falls dies die Betriebsabläufe möglich machen).
Aber ansonsten gilt in der Tat: Der AN muss verlängerte Fahrzeiten wegen Schnee und Eis einkalkulieren.
Erstellt am 15.11.2013 um 19:47 Uhr von seesee
§ 616 BGB - Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Erstellt am 15.11.2013 um 20:05 Uhr von seesee
Auszug aus http://www.famisa.de/familienblog/beruf-und-karriere/wegen-schnee-und-glatteis-zu-spaet-auf-arbeit.html
Arbeitgeber können zur Lohnfortzahlung verpflichtet werden. §616bgb
Nämlich dann, wenn Sie als Arbeitnehmer(in) verspätet oder gar nicht auf Arbeit erscheinen können und zudem folgende Bedingungen erfüllt sind:
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
in seiner Person liegender Grund
ohne eigenes Verschulden
Um es gleich vorweg zu nehmen: ?in seiner Person liegender Grund? bedeutet, dass nur Sie - Juristen sprechen von "subjektiv" - von der Verhinderung betroffen sein dürfen. Verschneite Straßen werden als "objektiver" Grund angesehen, da alle Verkehrsteilnehmer davon betroffen sind.
Anders sieht es aus, wenn die Tageseinrichtung Ihres Kindes wegen des starken Schneefalls geschlossen bleibt. Können weder das andere Elternteil noch die Großeltern zur Beaufsichtigung einspringen, müssen Sie zu Hause bleiben. Sind die beiden anderen oben genannten Bedingungen erfüllt, ist Ihr Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, denn die Schließung der Kindereinrichtung betrifft Sie in diesem Fall persönlich.
In den Urteilen des BAG finden wir auch noch weitere Beispiele:
Sie werden auf dem Weg zur Arbeit unverschuldet in einen Unfall verwickelt.
Sie geraten in einen Verkehrsstau wegen unangekündigter Straßensperrungen. Zum Beispiel bei Beseitigung von Bäumen, die unter der Schneelast zusammengebrochen sind und die Verkehrssicherheit gefährden.
Für die Zeit der Verspätung darf der Arbeitgeber laut Bundesarbeitsgericht Ihren Lohn kürzen. Doch praktisch gesehen tun das die wenigsten Firmen. Schließlich ist zum Beispiel bei einer 30-minütigen Verspätung der Aufwand für die Erfassung und Abrechnung der entsprechenden Lohnkürzung größer als die Kosten der nicht geleisteten Arbeitszeit selbst.
Arbeitnehmer müssen deshalb in den meisten Betrieben die zu spät gekommene Zeit nacharbeiten. Der Arbeitgeber kann das jedoch nur dann veranlassen, wenn das Nacharbeiten betrieblich überhaupt möglich ist und dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann. Unzumutbar ist das ?Nachsitzen? zum Beispiel, wenn Sie als Arbeitnehmer(in) pünktlich gehen müssen, um Ihr eigenes Kind wegen der Schließzeiten der Kindereinrichtung abzuholen.
Verspätung: Kündigungsgrund?
Verspätungen sind nicht gleich Verspätungen. Dennoch sollten Sie nicht mehrere Tage hintereinander zu spät auf Arbeit zu erscheinen und jedes Mal Schnee oder Glatteis als Grund anführen. Denn dann riskieren Sie eine Abmahnung. Warum? Der Arbeitgeber kann Ihnen unterstellen, dass Sie die Wetterlage nur als Ausrede für das wiederholte Zuspätkommen oder gar Nicht-Erscheinen benutzen.
Im schlimmsten Fall können wiederholte Verspätungen sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen, wenn Sie deshalb bereits in früherer Zeit ordnungsgemäß abgemahnt wurden: ?[?] abgemahnte Verhaltensmängel behalten dann rechtliche Bedeutung, wenn später weitere erhebliche Umstände eintreten oder bekannt werden, insbesondere der Arbeitnehmer weitere gleichartige Pflichtverletzungen begeht.? (Auszug aus dem BAG-Urteil vom 15. 3. 2001 - 2 AZR 147/00).
Das sollten Sie tun:
Werfen Sie einen Blick in die Betriebsvereinbarung, den Tarifvertrag oder Ihren Arbeitsvertrag. Eventuell ist hier bereits der Umgang mit witterungsbedingtem Zuspätkommen der Arbeitnehmer geregelt. Wenn nicht, besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wie in Ihrem individuellen Fall mit der Fehlzeit umgegangen wird. Können Sie eventuelle Überstunden absetzen, halbe oder ganze Urlaubstage nehmen oder am nächsten Tag früher mit der Arbeit beginnen?
Am besten aber, Sie vermeiden Verspätungen. Prüfen Sie die Wettervorhersage und informieren Sie sich über Straßensperrungen. Stehen Sie früher auf und planen Sie besonders im Winter ausreichend Zeit für das Schneeschaufeln, Eiskratzen und die längere Anfahrt ein.
Ansonsten gilt: Informieren Sie auf jeden Fall unverzüglich Ihren Arbeitgeber über Ihr voraussichtliches Zuspätkommen oder Nicht-Erscheinen.
Erstellt am 15.11.2013 um 21:44 Uhr von Tommyh
Sollte ich jemals im Winter eine Abmahnung wegen Verspätung bekommen würde ich mich sofort krank melden wenn ich merke,dass ich zu spät kommen könnte! Dieses würde ich so auch an meinen Kollegen weiter geben wenn die Geschäftsführung mit solchen dubiosen Methoden anfangen sollte !