Erstellt am 16.10.2009 um 12:37 Uhr von klinik
Schau mal hier: LAG Schleswig-Holstein 4 TaBV 12/07 und BAG 19.1.99 1 AZR 499/98
Erstellt am 16.10.2009 um 12:38 Uhr von Pelikan
na klar.
und Zigaretten und heissen Tee zu Kosten des AG ebenfalls. ;-)
Ist die Frage wirklich ernst gemeint?
Erstellt am 16.10.2009 um 13:16 Uhr von Troisdorfer
Wer sagt das du ein Recht hast,wärend der Arbeitszeit zu Rauchen ?
Erstellt am 16.10.2009 um 13:25 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 16.10.2009 um 14:07 Uhr von christax
Das hat mir jetzt aber mächtig gehollfen.
gibt es den keinen im Forum der sich aussagekräfig zu diesen Tema aussern kann?
Erstellt am 16.10.2009 um 14:12 Uhr von DonJohnson
@christax
Schau dir mal das Urteil von Klinik an. Auch wenn es nicht direkt wie dein Problem geartet ist, hilft es dennoch...
Durchsetzbar per BV die das Rauchen regelt. Um den AG an den Verhandlungstisch zu bekommen ruhig dieses Urteil anführen...
Sollte er nicht verhandeln wollen, die Verhandlungen für gescheitert erklären und Einigungsstelle einberufen. Ihr habt ein MBR nach § 87 Abs 1 Nr 1
Erstellt am 16.10.2009 um 14:14 Uhr von Troisdorfer
Hat dein AG dir gesagt das du Rauchen sollst oder
warum denkst du das da ein Anspruch besteht ...
Wie wäre es denn wenn ihr einen Raucherraum fordert,
mit Stempeluhr zum ausstempeln ?
Wie Raucht ihr den Jetzt ?
Erstellt am 16.10.2009 um 14:15 Uhr von DonJohnson
troisdorfer
*Hat dein AG dir gesagt das du Rauchen sollst oder
warum denkst du das da ein Anspruch besteht ...*
Wie ich schon sagte, steht das im Art 2 GG
Erstellt am 16.10.2009 um 14:19 Uhr von Troisdorfer
http://www.ra-kotz.de/rauchen2.htm
Erstellt am 16.10.2009 um 14:23 Uhr von DonJohnson
Troisdorfer
Danke, damit bestätigst du mich...
"Zu beachten ist deshalb, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vollständiges Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände nicht vereinbart werden kann. Ein solches würde die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Raucher gem. Art. 2 Abs. l GG verletzen und wäre unwirksam. Daher sollte der Arbeitgeber im Zweifel den Rauchern eine „Rauchgelegenheit“ bzw. „Raucherzimmer“ zur Verfügung stellen, so dass Belästigungen und Passivrauchen der Nichtraucher vermieden werden."
Erstellt am 16.10.2009 um 14:25 Uhr von Troisdorfer
Also sollte der BR ein BV anschließen ...
Erstellt am 16.10.2009 um 14:27 Uhr von DonJohnson
Jepp, wie ich schon in 133295 schrieb...
Erstellt am 16.10.2009 um 14:27 Uhr von Troisdorfer
christax ist euch das Rauchen am Arbeitsplatz erlaubt ?
Oder besteht ein generelles Rauchverbot ?
Erstellt am 16.10.2009 um 14:29 Uhr von Troisdorfer
Nun mal zurürck zur frage :
*muss der Arbeitgeber im winter für ***geschützte Raucherplätze ***sorgen ?*
Ich denke nein,er gestattet euch das Rauchen ....
Erstellt am 16.10.2009 um 14:41 Uhr von DonJohnson
Troisdorfer
Ne, ne...
"...49
dd) Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, mit entsprechenden Kosten zusätzliche Räume zu erstellen, nur um einen ungestörten Rauchgenuß zu ermöglichen (s. auch Löwisch, DB 1979, Beil. Nr. 1, S. 12). Die Betriebspartner können Raucher vielmehr auf Freiflächen verweisen, wenn dies nicht wegen besonderer Umstände als unzumutbar oder gar schikanös erscheint.
50
Unbeschadet der Tatsache, daß das generelle Rauchverbot auf dem Betriebsgelände hier - wie dargelegt - jedenfalls nicht aus Gründen des Nichtraucherschutzes zu rechtfertigen ist, bleibt festzustellen, daß die vorgesehene Raucherecke eine noch zumutbare Möglichkeit des Rauchens eröffnet. Sie befindet sich in geringer Entfernung vom Arbeitsplatz des Klägers (maximal zwei Minuten). Der von der Beklagten eingerichtete Unterstand bietet Wind- und Wetterschutz sowie Sitzgelegenheiten. Er erfüllt damit zwar nicht die Annehmlichkeit eines geschlossenen Raumes, wie ihn der Kläger verlangt, läßt aber doch das Bemühen erkennen, Raucher nicht schutzlos der Witterung auszusetzen."
http://lexetius.com/1999,2478
Erstellt am 16.10.2009 um 14:52 Uhr von christax
Bei uns besteht Rauchverbot im Betrieb ,nur an ausgewiesenen stellen auf dem Betriesgelände ist Rauchen erlaubt. Es gib auch einen offenen Unterstand.Reicht das aus ?
Erstellt am 16.10.2009 um 15:37 Uhr von peanuts
"Es gib auch einen offenen Unterstand.Reicht das aus ?"
Ja
Erstellt am 16.10.2009 um 15:50 Uhr von Troisdorfer
@christax
Eine Frage nebenbei müsst ihr Ausstempeln ?
Erstellt am 16.10.2009 um 15:52 Uhr von DonJohnson
@peanuts
Die Anwort ist ja jetzt wohl ein wenig zu pauschal
Erstellt am 16.10.2009 um 15:52 Uhr von erwin
@DJ
Troisdorfer
Art 2 GG
Antwort 4 Erstellt am 16.10.2009 - 13:25 von DonJohnson
Also in Art 2 GG steht nicht, dass man das Recht hat während der Arbeitszeit rauchen zu dürfen. Es gibt aber Urteile welche besagen, dass der AG das Recht hat von AN zu verlangen, dass er für die Raucherpause ausstechen muss. Unterläßt er dieses kann abgemahnt oder gekündigt werden.
Weiter der Art 2 GG hat 2 Sätze, der wichtiger ist der 2.
Zu diesem Thema gibt es ja diese gute Webseite:
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Nachgefragt/m_z/rauchen.php
Erstellt am 16.10.2009 um 15:56 Uhr von DonJohnson
@erwin
Zu diesem Thema gibt es viele gute Webseiten...
Sicher kann geregelt werden, dass zum Rauchen ausgestempelt werden muß...
Aber darum ging es hier gerade gar nicht ;-))) Zumindest wurde das nicht gefragt.
Erstellt am 16.10.2009 um 16:02 Uhr von Troisdorfer
Auf die Frage :
muss der Arbeitgeber im winter für geschützte Raucherplätze sorgen ?
Ist die Antwort:Nein !
Und auf die Frage :
wenn ja wie können wir das am bessten durchsetzen?
Durchsetzen garnicht,aber aushandeln in einer BV wie schon Don sagte .
Erstellt am 16.10.2009 um 16:06 Uhr von DonJohnson
Troisdorfer
Ich bitte dich deine Antwort nach Lektüre von http://lexetius.com/1999,2478 nochmals zu überdenken...
Erstellt am 16.10.2009 um 16:07 Uhr von erwin
@DonJohnson
Auch die Aussagen/ Meinung von RA Klotz bezgl. des Art 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht so noch nicht bestätigt. Weiter bezieht sich auch RA Klotz nur auf das Thema Rauchen im freien hier.
Sollte das Bundesverfassungsgericht dieses bestätigen was ich erst einmal noch in Frage stelle, denn es schränkt ja Recht des Grundstückseigentümmer ein, denn i.d.R. hat er das Recht zu bestimmen, wasd auf seinem Gelände im Rahmen der Gesetzte geschehen darf und was nicht. Weiter gibt es Firmen welche gar kein Freigelände haben. Die also an der Tür beginnen und enden.
Somit hat kein AN einen Rechtsanspruch auf einen Raucherraum. Auch nicht bei Dauerregen, Eis und/ oder Schnee.
Es ist auch immer wieder als typisch deutsch anzusehen diese Diskussion der Raucher über ihre Grundrechtsverletzungen. War gerade wieder mal im Ausland, dort gehen schon länger alle AN zum rauchen auf die Straße/ ins Freie. Dort kann man die Aufregung der Raucher in Deutschland nicht verstehen.
Erstellt am 16.10.2009 um 16:16 Uhr von DonJohnson
@erwin
*Auch die Aussagen/ Meinung von RA Klotz bezgl. des Art 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht so noch nicht bestätigt. Weiter bezieht sich auch RA Klotz nur auf das Thema Rauchen im freien hier.*
Der Link kam aber nciht von mir.
*denn es schränkt ja Recht des Grundstückseigentümmer ein, denn i.d.R. hat er das Recht zu bestimmen, wasd auf seinem Gelände im Rahmen der Gesetzte geschehen darf und was nicht.*
Das ist jetzt aber nciht dein Ernst...
*Somit hat kein AN einen Rechtsanspruch auf einen Raucherraum. Auch nicht bei Dauerregen, Eis und/ oder Schnee.*
Da gebe ich dir Recht - ABER ein Recht auf einen Unterstand etc...
*Es ist auch immer wieder als typisch deutsch anzusehen diese Diskussion der Raucher über ihre Grundrechtsverletzungen. *
Sowas kann ja nur von einem Nichtraucher kommen... Dementsprechend kann ich das gleiche auch auf das ArbZG adaptieren, dass es so in der Form ja auch nicht im restlichen Ausland gibt...
*Dort kann man die Aufregung der Raucher in Deutschland nicht verstehen.*
... und eine Diskussion über Wochenarbetiszeit, Tageshöchstarbeitszeit usw mit eingeschlossen ,-)))
Bleibe bitte mit der Kirche im Dorf...
Erstellt am 16.10.2009 um 16:33 Uhr von Troisdorfer
@DonJohnson
1. Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
2. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt.
3. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.
4. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner.
Aber sie können doch Rauchen,sie haben ja einen Unterstand !
MFG
Erstellt am 16.10.2009 um 16:39 Uhr von Troisdorfer
Wäre das eine Lösung ?
http://www.dieraucherkabine.de/raucherkabine-typ2-info.html
Erstellt am 16.10.2009 um 16:40 Uhr von DonJohnson
Troisdorfer...
Das war die Eingangsfrage:
"muss der Arbeitgeber im winter für geschützte Raucherplätze sorgen ?wenn ja wie können wir das am bessten durchsetzen?"
Und jetzt kommst du allen ernstes mit: *Aber sie können doch Rauchen,sie haben ja einen Unterstand !*
Weißt du wie groß der Unterstand ist usw? Auch das spielt hier eine Rolle...
Erstellt am 16.10.2009 um 16:44 Uhr von Troisdorfer
Wir haben Raucherkabinen und keiner geht rein,
jetzt muß ausgestempelt werden und die Leute versuchen
alles mögliche um heimlich zu Rauchen u.a auf dem WC .
Erstellt am 16.10.2009 um 16:50 Uhr von Troisdorfer
@DonJohnson
christax frage war auch sehr dürftig ....
Arbeitet er in einem Kopierchop oder in einem Großkonzern,
vieleicht auch nur in einem Schnellrestaurant,dort ist es üblich
sich beim Rauchen unter den Unterstand zu stellen ....
Erstellt am 16.10.2009 um 16:51 Uhr von DonJohnson
Ja, da gebe ich dir Recht
Erstellt am 16.10.2009 um 16:54 Uhr von Troisdorfer
Machen wir erstmal eine Raucherpäuchen ..;-)
Erstellt am 16.10.2009 um 16:57 Uhr von DonJohnson
Au ja, ich mach mit ;-)))
Erstellt am 16.10.2009 um 17:16 Uhr von erwin
@DJ
Also auch ich habe stark geraucht, habe mich dann aber eines besseren besonnen. Habe als BR die Anschaffung einer Raucherkabine (schwedische Model) ganz gut und wir hatten uns bei 500 AN für ein 6er Kabine entschieden, mit gearbeitet, lasse als Raucher noch leben.
*Auch die Aussagen/ Meinung von RA Klotz bezgl. des Art 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht so noch nicht bestätigt. Weiter bezieht sich auch RA Klotz nur auf das Thema Rauchen im freien hier.*
Der Link kam aber nciht von mir.
OK, der behandelt halt nur das Thema.
*denn es schränkt ja Recht des Grundstückseigentümmer ein, denn i.d.R. hat er das Recht zu bestimmen, wasd auf seinem Gelände im Rahmen der Gesetzte geschehen darf und was nicht.*
Das ist jetzt aber nciht dein Ernst...
Doch, wenn man für sich Rechte beansprucht muss man auch den anderen und sogar AG Rechte zugehstehen.
*Somit hat kein AN einen Rechtsanspruch auf einen Raucherraum. Auch nicht bei Dauerregen, Eis und/ oder Schnee.*
Da gebe ich dir Recht - ABER ein Recht auf einen Unterstand etc...
Nein, gibt es nicht! Wie erwähnt es gibt Firmen welche kein Freigelände und auch keine Unterstände haben. Sie beginnen an der Straße mit einer Tür zum Gebäude. Willst Du von diesen die Anmietung von weiteren Fläsche fordern??
Wenn also hier der AG / Inhaber berechtigt von seinem Hausrecht gebraucht macht, bleibt nur der Weg auf die Straße ggf. auch mit Rgenschirm oder "Südwester".
*Es ist auch immer wieder als typisch deutsch anzusehen diese Diskussion der Raucher über ihre Grundrechtsverletzungen. *
Sowas kann ja nur von einem Nichtraucher kommen... Dementsprechend kann ich das gleiche auch auf das ArbZG adaptieren, dass es so in der Form ja auch nicht im restlichen Ausland gibt...
Auch AN in anderen Ländern haben Rechte, wenn auch vielleicht nicht immer solche wie wir hier.
*Dort kann man die Aufregung der Raucher in Deutschland nicht verstehen.*
... und eine Diskussion über Wochenarbetiszeit, Tageshöchstarbeitszeit usw mit eingeschlossen ,-)))
Ja, stimmt. Doch auch ich bekomme einen dicken Hals, wenn Menschen Ladenöffnungszeiten rund um die Uhr beanspruchen, selbst aber von 08:00-17:00 Uhr arbeiten.
Doch die Diskussion der Raucher kann ich einfach nicht mehr ab. Es liegt hier aber auch viel an unsern so "guten" Politikern. Hätten diese es geschafft eine einheitliche Regelung zum gleichen Zeitpunkt in der gesamten BRD zu bekommen und selbt positive Vorbilder abgegeben, hätten wir vielleicht mache Diskussion nicht.
Aber laßt euch zu Hause ruhig die Zigarette schmecken, denkt nur an die Kinder und deren Gesundheit. Das wäre das nächste Thema, viele AN welche in Firmen die Raucherräume verlangen gehen zu Hause ins Freie. Ist schon schwer verständlich...
Sie müssten dann doch auch zu Hause eine BV verlangen wleche das Rauchen im hause/Wohnzimmer gestattet oder????
;-))
Erstellt am 16.10.2009 um 17:20 Uhr von ridgeback
Mit seiner Klage macht der Kläger ergänzend geltend, für das Verbot des Verlassens des Dienstgebäudes auch für kurze Rauchpausen während der Kernarbeitszeit fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der ausdrücklich nur als „Anmerkung/Erläuterung“ zu § 6 Abs. 2 DV GLAZ bezeichnete Hinweis, wonach über die zuvor genannten Pausenregelungen hinausgehende Arbeitsunterbrechungen nicht zulässig seien, könne ein solches Verbot wohl nicht begründen, weil er als solche ja gerade nicht an den Rechtswirkungen einer Dienstvereinbarung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LPVG teilhaben solle. Bedenken bestünden auch gegen die Bestimmtheit einer derartigen Regelung, da nicht definiert werde, was eine Arbeitsunterbrechung sein solle. Das Beispiel des Gangs zur Toilette zeige, dass die Befriedigung privater Bedürfnisse bis zu einem gewissen zeitlichen Rahmen nicht als „Arbeitsunterbrechung“ verstanden werden sollte. Dann sei es konsequent, auch eine kurze Rauchpause nicht als Unterbrechung anzusehen. Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 19. Januar 1999 sei den Belangen der Raucher im Falle eines betrieblichen Rauchverbots in geschlossenen Räumen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihnen eine zumutbare Möglichkeit des Rauchens zu schaffen sei, z.B. durch Bereitstellung eines vor der Witterung geschützten Unterstandes, in dem mit Sitzgelegenheit geraucht werden könne. Im Beamtenverhältnis folge dies aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Erstellt am 16.10.2009 um 18:01 Uhr von erwin
@ridgeback
>> Dann sei es konsequent, auch eine kurze Rauchpause nicht als Unterbrechung anzusehen. Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 19. Januar 1999 sei den Belangen der Raucher im Falle eines betrieblichen Rauchverbots in geschlossenen Räumen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihnen eine zumutbare Möglichkeit des Rauchens zu schaffen sei, z.B. durch Bereitstellung eines vor der Witterung geschützten Unterstandes, in dem mit Sitzgelegenheit geraucht werden könne.
Was macht der AG z.B. eines Ladengeschäftes der keine Räumlichkeiten usw. hat? Zusätzliche Räume/ Gebäude anmieten???
Erstellt am 16.10.2009 um 22:03 Uhr von Gandalf
ja toll was soll das denn werden wenn die raucher etwas kriegen. Die Nichtraucher dann nichts?