Erstellt am 15.11.2013 um 11:35 Uhr von Charlys
...Dem Mitarbeiter droht nun eine schriftliche Abmahnung sowie Kündigung
???
Wegen des Unfalls?? Hat er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet??
Erstellt am 15.11.2013 um 11:45 Uhr von Pjöööng
Solch eine Veröffentlichung kann man sowohl so, als auch so sehen. Gegen eine Veröffentlichung in etwa in der Art:
"In 2012 hatten wir 13 Arbeitsunfälle zu verzeichnen, auf Grund derer 128 Tage Arbeitsunfähigkeit anfielen und dem Betrieb ein Schaden von 27000 € entstand. In 11 Fällen war die Nichtbeachtung von Sicherheitsanweisungen mitursächlich für den Unfall und dessen Folgen. In 10 Fällen wurde deshalb eine Abmahnung ausgesprochen werden und von einem Mitarbeiter mussten wir uns auf Grund massievr Mißachtung der Arbeitsschutzbestimmungen trennen."
wäre wohl nichts oder nur wenig einzuwenden.
Im hier geschilderten Fall mit der klaren Identifizierbarkeit des Arbeitnehmers dürfte das aber vermutlich zu weit gehen. Hier scheint eher ein Pranger aufgestellt zu werden, als dass der Arbeitgeber das legitime Ziel verfolgt, Unfälle dadurch zu verhüten.
Zudem ist es natürlich ganz schlechter Stil, Abmahnungen öffentlich zu verkünden.
Die personenbezogene Veröffentlichung von Kranktagen ist meines Erachtens ein absolutes "no go".
Erstellt am 15.11.2013 um 15:37 Uhr von gironimo
Ich würde den AG fragen, ob er noch bei Sinnen ist.
Wie man den Fall auch betrachtet, die Vorgehensweise ist für die gesamten Betriebsabläufe kontraproduktiv.
Wenn der Unfall durch Missachtung von Vorschriften entstanden ist, sollte der AG sich nicht Gedanken darum machen, wie er den Kollegen anschwärzt und die anderen AN in Angst und Schrecken versetzt, sondern eher darüber, was er tun kann, diese Vorkommnisse zu vermeiden.
Da kommen so Punkte wie bessere Anweisungen, bessere Sicherheitsmaßnahmen, bessere Schulung und Unterweisung usw. ins Spiel
Erstellt am 15.11.2013 um 16:14 Uhr von blackjack
.... da ist doch mal der ASA gefragt.
Erstellt am 16.11.2013 um 15:23 Uhr von AlterHase
Tja, hier dürfte der Tatvorwurf einer üblen Nachrede (betriebsschädigendes Verhalten des AN) und einer sich daraus ergebenden Körperverletzung, als erfüllt anzusehen sein. Mit all den sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen.
Auch dürfte es sich hier um eine offene unmittelbare Diskriminierung handeln.
Diese liegt immer dann vor, wenn Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Was hier wohl nicht der Fall ist.
Da die Beweislage ja eindeutig ist, und von diesem Chef, bis auf die angekündigte Kündigung, wohl nichts mehr zu erwarten ist, würde ich den Spieß jetzt einfach umdrehen.
Da für mich als AN das AV mit DIESEM AG unheilbar zerrüttet ist und auch eine weitere Begegnung mit DIESEM Chef für mich unzumutbar ist, würde ich sofort fristlos Kündigen und eine Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage einreichen.
Dieses würde wahrscheinlich jeder Anwalt, auch ohne Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, freudestrahlend übernehmen.
Die Schadensersatzklage würde sich dann natürlich auf den Aufwand und den Zeitraum der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz beziehen. Schlecht nur für den alten AG, dass ich dann vielleicht kaum vermittelbar wäre.
Das BAG hat hierzu ja schon einige, für einen AG nicht ganz billige Urteile ausgesprochen.
Für einen BR, gibt es hier natürlich auch einen großen Raum zum tätig werden. Wahrscheinlich wäre es aber besser, diesen Chef zukünftig nur noch mit stetigem Kopfschütteln und einem vorwurfsvollen Blick zu grüßen.