Arbeitsunfall Meldung verspätet - Personalchefin will diesen Arbeitsunfall aber nicht anerkennen, weil der Arbeitnehmer den Unfall nicht gleich gemeldet hat?
Hallo zusammen, ein Arbeitnehmer hatte sich am Freitag in seiner letzten Frühschicht beim Ausleeren von Abfallfolientonnen in einen Container die Rippen geprellt. Er meldete dieses aber nicht gleich seinem Vorgesetzten als Arbeitsunfall. Nachdem der Arbeitnehmer seine geprellten Rippen am Wochenende mit Salben und Tabletten behandelt hat, wurden aber am Montag früh die Schmerzen größer und er ging in das Krankenhaus zum D-Arzt und meldete den Unfall. Der D-Arzt hat den Arbeitnehmer länger als drei Tage krankgeschrieben. Der Arbeitnehmer kam dann am Montag vor Beginn seiner Spätschicht in den Betrieb und meldete den Arbeitsunfall seinen Vorgesetzten.
Die Personalchefin will diesen Arbeitsunfall aber nicht anerkennen und auch keinen Unfallbericht an die BG schicken, weil der Arbeitnehmer den Unfall nicht gleich am Freitag gemeldet hat.
Ist diese Vorgehensweise rechtens?
Gibt es Vorschriften oder Gesetze dazu?
Community-Antworten (11)
07.07.2009 um 15:30 Uhr
@ pitsieben alles klar?
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer (1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt. (2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. (3) Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen. (4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird. (5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten. (6) (weggefallen) (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden. Wird eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet der Unfallversicherungsträger eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Wird der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet sie dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige. (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den für Aufgaben der Prävention und der Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Inhalt der Anzeige, ihre Form und die Art und Weise ihrer Übermittlung sowie die Empfänger, die Anzahl und den Inhalt der Durchschriften. (9) Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf einem Seeschiff eingetreten sind, sind ferner in das Schiffstagebuch einzutragen und dort oder in einem Anhang kurz darzustellen. Ist ein Schiffstagebuch nicht zu führen, haben die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in einer besonderen Niederschrift nachzuweisen. tik-tak
07.07.2009 um 15:41 Uhr
Hallo,
die Personalchefin hat nicht darüber zu befinden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht; dies ist ausschließlich Sache der BG. Arbeitgeber möchten aber gerne möglichst wenig Arbeitsfälle in ihrem Betrieb anerkannt haben, da dies die Höhe der Beiträge zur BG beeinflußt, dieser Sachverhalt hat auch zur Einführung sogenannter Schonarbeitsplätze beigetragen. Alles klar ?
Mfg
robodoc, Unfallchirurg und D-Arzt
07.07.2009 um 15:44 Uhr
@ pitsieben na, alles klar ? zusätzlich zu tiktak die betriebsratsseite :
Als Betriebsrat müssen Sie alle meldepflichtigen Arbeitsunfälle zur Kenntnis nehmen und das offizielle Formular gegenzeichnen, bevor die Meldung an die Berufsgenossenschaft erfolgt. Gerade bei der „Nicht-Meldung“ von Arbeitsunfällen sollten Sie ganz besonders auf der Hut sein. Denn einige Unternehmen zeigen sich ausgesprochen unwillig, einen Arbeitsunfall zu melden. Der Grund: Je mehr Unfälle ein Unternehmen meldet, umso höher sind die Beiträge zur Berufsgenossenschaft, die auch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
Als Betriebsrat sollten Sie deshalb immer darauf achten, dass wirklich jeder Arbeitsunfall gemeldet wird – und jedem Hinweis auf (möglicherweise verschwiegene) Arbeitsunfälle nachgehen! Machen Sie auch in den Gesprächen mit Arbeitgeber und Sicherheitsfachkraft deutlich, dass Sie verschwiegene Unfälle nicht dulden und zur Not „auf eigene Faust“ bekannt machen werden. Das Recht dazu haben Sie. Und die Berufsgenossenschaft muss jeder Meldung nachgehen!
Ein Unfall ist meldepflichtig, wenn er eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat. Die Meldung muss innerhalb einer 3-Tage-Frist erfolgen. Das heißt: Sobald der Arbeitgeber von dem Arbeitsunfall erfahren hat, hat er 3 Tage Zeit, diesen der Berufsgenossenschaft zu melden. Diese Meldepflicht kann er auch delegieren, z. B. auf die Sicherheitsfachkraft oder die Personalabteilung. Achtung: Getrickst wird oft bei der Berechnung der 3 Tage. Hierzu müssen Sie wissen:
* Der Unfalltag selbst wird nicht mitgezählt, unabhängig davon, zu welcher Tageszeit der Unfall stattfand!
* Gezählt werden die Kalendertage, unabhängig davon, ob sie reguläre Arbeitstage sind.
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, eine Kopie seiner Unfallanzeige zu bekommen.
http://betriebsraete-fachverlag.bwr-media.de/betriebsverfassungsrecht/meldung33596.html#
07.07.2009 um 15:56 Uhr
@ alle, alles unklar!!!!!!!!!!!! Eben hat mir die Perso-Chefin die Euro-Rechtsverordnung Nr. 143/99 unter die Nase gehalten. Darin steht unter Arbeitsunfälle: Meldepflicht innerhalb 48 Stunden nach dem Unfall.
Es stellt sich mir nun die Frage, ist mit den 48 Stunden der AN oder AG gemeint?
07.07.2009 um 16:17 Uhr
ich halte hier den § 15 ASchG für relevant :
(5) Arbeitnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
ob der AN nun vorwerfbar seine meldepflichten verletzt hat (unverzüglich heißt ohne schuldhaftes zögern) dürfte an den weiteren pflichten des AG bei bekanntwerden des arbeitsunfalls, d.h. meldung an die BG, nichts ändern.......
07.07.2009 um 16:36 Uhr
kann ja mal jeder selber durchlesen
http://ec.europa.eu/employment_social/missoc/2001/p_part8_de.htm
also ich lese diese eu-verordnung so, daß die 48std-meldepflicht für portugal gilt........... klickt man auf den punkt "arbeitsunfälle", heißt es für deutschland :
"unverzügliche meldung durch arzt oder unternehmer"
07.07.2009 um 16:41 Uhr
@ kriegsrat, im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 30.10.2008 steht unter § 15 etwas anderes, oder meinst Du ein anderes Gesetz?
07.07.2009 um 16:56 Uhr
@ pit sieben
bin da wohl nach österreich abgerutscht, ASchG= ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
peinlich, peinlich.......
07.07.2009 um 17:08 Uhr
aber nochmal :.
ich glaube, daß problem hat sich schon dadurch erledigt, daß der mitarbeiter zeitnah beim durchgangsarzt war der wiederum die BG informiert, die sich wiederum beim AG dann die entsprechenden informationen holt, da sie ja bei bekanntwerden eines arbeitsunfalls tätig werden muß.......
08.07.2009 um 08:33 Uhr
@ alle, ich werde der Perso-Chefin wegen dem § 193 Abs 4 und 5 SGB VII auf die Füße treten. Wenn der AN am Montag den Unfall gemeldet hat, muss der BR die Unfallanzeige bis Donnerstag vorliegen haben und unterzeichnen.
08.07.2009 um 12:26 Uhr
Na : Hier noch etwas: Unfallanzeigen
Ein schwerer Arbeitsunfall in einem Unternehmen muss dem Unfallversicherungsträger und der staatlichen Arbeitsschutzbehörde in Form einer Unfallanzeige mitgeteilt werden. Zur Anzeige ist grundsätzlich der Unternehmer verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Anzeige besteht, wenn durch den Unfall ein im Betrieb Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig ist. Die Unfallanzeige kann auch vom Leiter des Betriebs oder des Betriebsteils, in dem sich der Unfall ereignet hat, erstattet werden. Der Betriebsleiter ist zur Anzeige verpflichtet, wenn der Unternehmer abwesend oder verhindert ist. Die Unfallanzeige ist auch vom Betriebsrat zu unterzeichnen.
Der Unfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, nachdem der Unternehmer davon erfahren hat. Bei der Dreitagefrist ist der Unfalltag selbst bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht mitzuzählen. Die Frist berechnet sich nach Kalendertagen. Arbeitsfreie Tage (z. B. Samstage, Sonn- und Feiertage) werden mitgezählt. Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Massenunfälle sind sofort telefonisch oder direkt dem Unfallversicherungsträger und dem Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) zu melden.
Na wenn der D-Arzt die Unfallmeldung rausgegeben hat geht doch alles seinen Gang, auch wenn Perso-Chefin da anderer Meinung ist Hiernoch ein Link dazu: http://www.dguv.de/inhalt/ihrPartner/arbGeb/unfall/index.jsp
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