Erstellt am 16.02.2018 um 10:14 Uhr von Pjöööng
Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Also: Maximal 6 Wochen "am Stück".
Erstellt am 16.02.2018 um 11:39 Uhr von betriebsfrosch
Hallo,
das Gesetz ist mir bekannt. das trifft auf eine "normale" Erkrankung zu.
Hier ist jedoch eine Erkrankung auf einen Arbeitsunfall zurück zu führen.
Das heißt die BG zahlt das Entgelt und zwar bis zur Gesundung auch über den Zeitraum von 6 Wochen.. Nun kommt eine Krankheit in welcher die Krankenkasse einspringt. Was ist jetzt mit dem BG Fall?
Erstellt am 16.02.2018 um 11:45 Uhr von Pjöööng
Meines Wissens erhältst Du in beiden Fällen das Geld von der Krankenkasse ausbezahlt.
Habe aber wohl Deine Frage insgesamt falsch verstanden. Ich dachte es ginge um den Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
Erstellt am 16.02.2018 um 12:52 Uhr von nicoline
*Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Zweite OP die Erkrankung durch den Arbeitsunfall ablöst, das heißt, die BG nicht mehr zahlendes Organ für die Erkrankung ist, sondern mit der zweiten OP die 6 wöchige Lohnfortzahlung durch den AG in Kraft tritt? Es sind ja zwei unterschiedliche Erkrankungen.*
Die Antwort heißt mal wieder: Kommt darauf an.
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/verletztengeld-114-hinzutritt-einer-krankheit_idesk_PI434_HI2290117.html