Zahlung von Spesen/LKW Fahrer
Hallo Kollegen. In unserem Speditionsbetrieb arbeiten 15 LKW Fahrer. Alle , bis auf 5 Kollegen, bekommen Spesen gezahlt. Gibt es gesetzliche vorgaben oder ähnliches um den anderen 5 Kollegen die Zahlung von Spesen auch zu ermöglichen . Schöne Grüsse
Community-Antworten (5)
14.11.2013 um 10:15 Uhr
Welche Art von Spesen? Wofür?
Es gibt steuerrechtlich relevante Spesensätze für Tagespauschalen (Verpflegung) aber auch betriebliche Spesenregelungen z.B. für erbrachte Umsätze oder sonstige Leistungen.
Spesen gehören zu den Entgeltbestandteilen und damit zu den Entgeltgrundsätzen, die der Mitbestimmung des § 87 BetrVG unterliegen. Wenn also AN unterschiedlich behandelt werden ist der erste Schritt, den AG aufzufordern zu erklären, warum er die 5 Kollegen anders behandelt und Ungleichbehandlungen zu unterlassen.
14.11.2013 um 12:18 Uhr
Es handelt sich um Spesen für die Verpflegung. Aber wenn das Mitbestimmungspflichtig ist, dann haben wir ja schon eine Grundlage .
14.11.2013 um 13:27 Uhr
Handelt es sich nun um die verpflegungspauschale , oder um spesen zur verpflegung ? Das ist naemlich ein unterschied. Die ssaetze der verpflegungspauschalen richten sich auch nach abwesenheit in std. Und nach land unterschiedlich. Haette dir ja den link zum nachlesen gerne gechickt, sitze aber gerade selber auf meinem lkw.
14.11.2013 um 16:28 Uhr
Es geht ja wohl nicht um die Höhe der Beträge sondern darum, dass einige AN Spesen erhalten und andere eben nicht. Darin sehe ich schon eine "betriebliche Regel", die der BR mit dem AG gemeinsam aufstellen muss, wenn der AG nicht alle AN gleich behandeln will.
Die Kollegen könnten auch von ihrem Beschwerderecht gebrauch machen (siehe § 85 BetrVG)
14.11.2013 um 19:39 Uhr
@Giro Widerspruch: „Spesen gehören zu den Entgeltbestandteilen und damit zu den Entgeltgrundsätzen, die der Mitbestimmung des § 87 BetrVG unterliegen.“
Sorry, aber da irrst Du leider. Es wäre schön, wenn es so wäre. Aber leider ist dem nicht so.
Es könnt höchstens dann der Fall sein, wenn betrieblich irgendetwas geregelt wurde und dieses dann als Spesen eingetitelt wurde, ohne wirklich Spesen im steuerrechtlichen Sinne zu sein.
Mehraufwendungen für Verpflegung (umgangssprachlich auch Spesen genannt) gehören nicht zu den Entgeltgrundsätzen. Sie sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und sind vom AG auch nur steuerrechtlich, nicht aber auch betriebsverfassungsrechtlich zu behandeln.
Ein BR kommt erst dann in die Mitbestimmung, wenn diese pauschaliert gezahlt werden und es zu Fragen von Zuordnungsgrundsätzen kommt. Über die höhe der zu zahlenden Spesen, besteht grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht. Diese ergeben sich aus den jeweils geltenden steuerlichen Regelungen.
Was anderes kann sich ergeben, wenn über den steuerlichen Rahmen hinausgehende Beträge, ohne hierauf einen rechtlichen Anspruch zu haben, über einen längeren Zeitraum ohne Vorbehalt gewährt werden (betriebliche Übung). Eine Mitbestimmung könnte dann aber auch hier nur bei den Zuordnungsgrundsätzen im Rahmen einer Gleichbehandlung und nicht bei der Höhe bestehen.
@ leuchtfeuer Ab 2014 ändern sich die pauschalen Spesensätze wieder einmal. Leider nicht in der Spitze.
Sehr gut erklärt auch hier: http://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/erstattung-des-verpflegungsmehraufwands_186_204662.html
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