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Spesen laut Tarifvertrag

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Drews
Sep 2022 bearbeitet

Moin. Unser Betrieb ist ein Entsorgungsunternehmen auch für kommunale und gewerbliche Müllabfuhr und Containerdienst in einem Firmenverbund eines Weltkonzern und seit Juni durch Umstrukturierung tarifgebunden. Im Tarifvertrag ist die Zahlung von Spesen, sofern steuerfrei(also die Pauschbeträge für mehr als 8 bzw. 24 Std. Abwesenheit.) vorgeschrieben. Die Geschäftsführung will nur den Fahrern Spesen zahlen, die mehr als 8 Stunden den Betriebshof als angebliche erste Tätigkeitsstätte nicht anfahren {Tagestouren}. Alle anderen, die auch Be- und Entladetätigkeiten auf den Betriebshöfen leisten, sollen leer ausgehen. Ist ein LKW nicht als mobile erste Tätigkeitsstätte allgemein anzusehen, die Betriebshöfe nur Sammelstellen und müssten bei mehr als 8 Stunden Arbeitszeit nicht alle Kraftfahrer, die überwiegend unterwegs sind und nur geringfügig die Betriebshöfe ansteuern, Spesen bezahlt bekommen? (Gleichheitsgrundsatz??)

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Community-Antworten (7)

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rtjum

13.09.2022 um 10:27 Uhr

da solltet ihr mal die zuständige Gewerkschaft fragen wie das im TV auszulegen ist.

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Drews

13.09.2022 um 10:39 Uhr

Der Witz ist, der Tarifvertrag kommt aus der Speditions- und Logistikbranche, aber wir sind Entsorger, die eigentlich einen eigenen TV Entsorgung auch schon mal hatten, bis der AG ausgestiegen ist. Wir haben Arbeitsplätze (Lader, Hofpersonal bspw.) die im Logistik-TV gar nicht vorkommen. In den neuen Arbeitsverträgen sind verbindlich die Bestimmungen aus dem TV beschrieben.

W
wdliss

13.09.2022 um 11:06 Uhr

Diese Regelung ergibt sich mE aus dem Gesetz: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG "Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;"

Wenn die MA regelmäßig den Betriebshof ansteuern sind sie eben nicht dauerhaft vom Artbeitsort entfernt und entsprechend vom AG gezahlte Spesen wären nicht steuer- und sozialabgabenfrei.

D
Drews

13.09.2022 um 12:13 Uhr

ArbN ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 2; s.a. Schramm u.a., NWB 2014, 26). Ein LKW ist per Definition keine erste Tätigkeitsstätte, weil nicht ortsfest. Und nun? Im Arbeitsvertrag sind nur die Betriebsstandorte als Dienstort definiert, nicht als Erste Tätigkeitsstätte..

W
wdliss

13.09.2022 um 12:42 Uhr

"Ein LKW ist per Definition keine erste Tätigkeitsstätte" Welcher Paragraph?

"Im Arbeitsvertrag sind nur die Betriebsstandorte als Dienstort definiert, nicht als Erste Tätigkeitsstätte.. " Wenn der "Dienstort" aber als erstes angefahren ist, ist er auch die "Erste Tätigkeitsstätte". Ob der AV das so definiert oder auch nicht.

W
wdliss

13.09.2022 um 12:50 Uhr

und noch ein Punkt aus deiner Quelle: "Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten i. S. d. § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG."

Eure Fahrzeuge haben aber eine "ortsfeste betriebliche Einrichtungen" - nämlich den Betriebshof.

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Drews

13.09.2022 um 13:33 Uhr

Genau das ist ja die Frage, das ist nicht definiert. Oder wir haben es nicht gefunden.. Bei Haufe steht:

Bus- oder Lkw-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Wird dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt gleich behandelt wie Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.

Für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebshof ist lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig. Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich, jedoch eine Pauschalierung. Nur die pauschalierte Zahlung ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Werden die Fahrterstattungen hingegen individuell nach den ELStAM versteuert, entfällt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Sowas wie Tanken, Reparatur, Fahrzeugpflege, Beladung/Entladung ist per Gesetz nicht auf die Erste Tätigkeitsstätte zuzuordnen, weil die hauptsächliche Tätigkeit das Fahren darstellt.

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