Erstellt am 18.11.2011 um 08:56 Uhr von rkoch
Also erstmal: Warum sollte überhaupt irgenein AN einen neuen Vertrag unterschreiben? Ist der alte den ArbeitNEHMERN nicht mehr gut genug? Der AG kann gerne neue Verträge anbieten wenn er was ändern will, aber KEIN AN ist verpflichtet oder kann auch nur dazu gedrängt werden den zu unterschreiben, vor allem muß keiner deswegen befürchten das er gekündigt wird (zumindest nicht aus DIESEM Grund).
Zum anderen: Wer will das beantworten ohne das gesamte Vertragswerk zu kennen?
> Unser Chef ist nicht bereit, Bereitschaft bzw. das Stehen im Stau zu bezahlen?
> Hat er hiermit juristischen Rückhalt?
In DE gilt Vertragsfreiheit, und so lange die abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder sittenwidrig sind können AG und AN gemeinsam im Vertrag regeln wozu sie Lust haben. Sittenwidrig ist z.B. eine Zeit in der der AN real arbeitet (dazu zählt Bereitschaft nur eingeschränkt) unabhängig von der Dauer pauschal abzugelten, es sei denn die Bezahlung ist so hoch das anzunehmen ist das mit diesem mindestens die durchschnittlich zu erwartende Mehrarbeit abgegolten ist.
Aber das kann man eben ohne die Gesamtsituation zu kennen nicht beantworten. Und, Nein, es bringt auch nichts wenn Du jetzt mit Zahlen um Dich wirfst, da müsste wirklich das Gesamtwerk hier bekannt sein.
Aber Nochmal: Kein AN kann gezwungen werden überhaupt einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben und wer schon einen besitzt, der hat einen und braucht keinen neuen, außer dieser ist BESSER als der alte.
Erstellt am 18.11.2011 um 09:50 Uhr von gironimo
wie rkoch schon schreibt: Niemand muss einen anderen Vertrag unterschreiben.
Aber natürlich hat der BR in diesem Betrieb verschiedene Baustellen, die er angehen muss (die gibt es aber wohl in den meisten Fahrbetrieben so oder ähnlich). Bist Du der BR?
Was ist Arbeitszeit, wann beginnt und endet sie, was ist mit Bereitschaft etc.
Diese Fragen muss der BR (ggf. unter Beachtung tariflicher Regelungen > Stichwort Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft) im Zuge seiner Mitbestimmung aus dem § 87 BetrVG, Lage der Arbeitszeit und Vorübergehende Verkängerung und Verkürzung der selben, mit dem AG regeln.