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Krankmeldung

B
Brösel
Nov 2016 bearbeitet

Ein Arbeitskollege hat an Donnerstagmorgen angerufen und sich krank gemeldet, und ist danach zum Arzt gegangen. Danach hat er sich nicht mehr gemeldet, auch nicht telefonisch und ist am Montag wieder zum Dienst erschienen und hat dann die Krankmeldung für die 2 Tage abgegeben. Wir unterliegen dem TVÖD. Der Vorgesetzte hat ihm mitgeteilt, dass er hierfür eine Abmahnung erhalten würde, gleichzeitig soll er und nur er die Krankmeldung direkt am 1. Tag vorlegen. Dieses würde nur ihn betreffen und die anderen Mitarbeiter nicht, die nach wie vor die Kranmeldung erst am 3 Tag abzugeben hätten Ist dieses nicht ein Verstoß gegen das AGG ? Der Arbeitgeber hat ja laut § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG das Recht die Ärztliche Bescheinigung auch früher zu verlangen (BAG v. 14.11.2012 ? 5 AZR 886/11) Aber dann müsste es doch für alle Mitarbeiter im Betrieb gelten. Und betrifft die Verkürzung des Vorlagezeitraumes für ärztliche Bescheinigungen nicht der Fragen der Ordnung des Betriebes und ist somit laut § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG Mitbestimmungspflichtig ???

Liebe Grüße

1.71605

Community-Antworten (5)

W
Widder

12.11.2013 um 14:24 Uhr

Was dem AGG so alles unterstellt wird.

Ist denn dazu nichts im TVÖD geregelt? Bei uns ist für so ein Vorgehen des AG die Zustimmung des BR erforderlich.

Noch etwas: Es gibt keine Krankmeldung.... Das Ding heißt ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG, zu Deutsch, unfähig seine Arbeit auszuführen...

C
chatrin

12.11.2013 um 14:34 Uhr

Kein Verstoß gegen das AGG und AG kann einzelnen diese Auflage geben. Do bis So krank sind 4 Tage, denn es zählen alle Tage hier auch arbeitsfreie. Wer sich also Do arbeitsunfähig meldet und erst Mo wieder arbeitet muss dem AG unverzüglichbdie Dauer mitteilen und den gelben Schein vorlegen. Betreffen MB gibt es unterschiedliche Urteile. .......http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/mitbestimmungsrechte-des-betriebsrats-bei-der-pflicht-zur-vorlage-einer-au-bescheinigung-am-ersten-krankheitstag-26-09-2013.1906/..........http://openjur.de/u/497328.html.......https:www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/umgang_mit_der_krankmeldung/#c1767

O
Oblatixx

12.11.2013 um 14:37 Uhr

Hier muss man mal unterscheiden, zwischen Vorlegen der Meldung und die Meldung ab dem ersten Tag. In der Regel ist es dem Kranken nicht möglich, gleich am ersten Tag den Schein im Betrieb vorzulegen und der AG verlangt das auch nicht, sondern er verlangt bei Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag zum Arzt zu gehen, also keine Karenztage. Da kann es auch passieren, dass der Kranke erst nach Dienstschluss wieder aus dem Behandlungszimmer kommt. Was dann? Also kann er am Abend, bzw nächsten Tag organisieren, wie der Schein zum AG kommt, so dass er am dritten Tag vorliegt. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt wurde.

Allerdings hätte der Kollege nach seinem Arztbesuch noch mal anrufen können und Bescheid geben, dass er am Montag wiederkommt. Immerhin muss der AG auch planen können.

C
Charlys

12.11.2013 um 14:43 Uhr

BR sollten nun aber langsam den § 1 AGG kennen! ...... § 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Also wogegen hat hier der AG verstoßen??

G
gironimo

12.11.2013 um 16:13 Uhr

Natürlich wäre es gut zu wissen, was denn genau abgemahnt werden soll. Unterstellen wir aber mal, dass es darum geht, dass der AN verpflichtet ist, den AG auch über die voraussichtliche Dauer zu informieren. Dies hat er wohl versäumt, da er sich nicht mehr gemeldet hat. § 5 EntgFG: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen."

Das mit dem AU ab dem 1. Tag und nur bei einem AN: Naja - das wäre mitbestimmungsfrei. Aber als BR würde ich unterstellen, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern hier versteckt doch eine Regel verborgen ist (also Mitbestimmung)

Andererseits könnte der Kollege auch von seinem Beschwerderecht nach § 85 BetrVG gebrauch machen - und schon ist der BR im Boot.

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