Zweifel des AG an Krankmeldung - Können wir als BR in irgendeiner Weise vorgehen?
Servus miteinander,
folgender Fall: Einer unserer Kollegen war krank und hatte rechtzeitig und ordnungsgemäß eine Krankmeldung beim AG eingereicht. Der AG hat daraufhin den Arzt aufgefordert, er solle mitteilen, ob der Kollege im Sinne des neuen Schuldrechts tatsächlich nicht in der Lage sei seinen Arbeitsplatz zu erreichen und Teile seiner Aufgabenpflicht zu erfüllen. Ist der AG wirklich berechtigt, eine solche Auskunft beim Arzt einzuholen? Dachte bisher immer, eine Krankmeldung ist eine Krankmeldung. Können wir als BR in irgendeiner Weise vorgehen? Danke für Rückmeldungen.
Community-Antworten (5)
12.11.2007 um 12:33 Uhr
@ Liese,
der AG kann gern beim Arzt nachfragen-- der Arzt ist an seiner Schweigepflicht gebunden und würde sich strafbar machen, wenn er antwortet !!
Viel schlimmer wäre es , wenn der AG sich was einfallen lassen würde, seine MA generell sich von der Schweigepflicht des Arztes entbinden zu lassen !!
Als BR solltest du deine MA über ihre Rechten und Pflichten auf dem laufenden halten !!
Die Krankmeldung hat bestand bis der AG die Zweifel beweisen kann !!
12.11.2007 um 13:05 Uhr
Der Arzt hat geantwortet, dass er den Patienten zu 100 % krank geschrieben hat! Damit hat sich die Sache natürlich eh erledigt. Wir finden aber das Vorgehen des AG ungeheuerlich und würden ihm gerne in dieser Sache auf die Finger klopfen. Unseres Wissens kann der AG bei begründetem Zweifel an der Krankmeldung nur über die Krankenkasse eine neue Begutachtung "verlangen". Ist das richtig? Oder darf der AG alles machen, nach dem Motto "Frechheit siegt"?
12.11.2007 um 13:21 Uhr
@Bergmann, Liese Es gibt ein Urteil... ...je nach Lage der Dinge ...und wenn man es genau nimmt ...und auch den ErfK liest ...naja ...dann kommt man zum BAG Urteil AZR 389/04
12.11.2007 um 19:10 Uhr
"Der Arzt hat geantwortet, dass er den Patienten zu 100 % krank geschrieben hat!"
Der Arzt hat den Patienten nicht krankgeschrieben, sondern "arbeitsunfähig". Das ist ein ganz bedeutsamer Unterschied. Nicht mit jeder Krankheit ist man automatisch auch unfähig, die arbeitsvertragliche geschuldete Leistung (wenn auch nur in Teilen) zu erbringen. Beispiel: eine Sekretärin bricht sich den Finger. Sie kann nun zwar nicht tippen, aber durchaus im Vorzimmer sitzen und Telefonate annehmen und ähnliche Verrichtungen, die zum Aufgabengebiet gehören, erledigen.
Daher muß der Arzt den Patienten vor der Ausstellung der AU befragen, was genau Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit ist.
Wenn die Rückfrage des AG beim Arzt darauf abzielte, ist sein Vorgehen nicht zu beanstanden. Nach der Diagnose oder sonstigen vertraulichen Punkten darf der AG natürlich nciht fragen.
12.11.2007 um 19:11 Uhr
@K.Etzer Naja. Es kommt halt auf den Zeitpunkt der Nachfrage an...
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