Sonderurlaub für AN mit 50 prozent Behinderung
Hallo zsm. 3 mitarbeiter mit 50 prozent behinderung bekommen die 5 tage sonderurlaub nicht vom AG!! wie soll der BRvor gehen gegen AG??? Danke im vorraus kollegen.
Community-Antworten (35)
06.11.2013 um 17:24 Uhr
Diese sollen den Urlaub schriftlich beantragen, dann ist der BR gem § 87 5.Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
im Boot!
Die AN sollten den AG verklagen, denn sonst könnten die Ansprüche ggf einmal verfallen sein!
Denn AG weiter darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen das SGB IX ein brechtigtes Indiz für ein Verstoß gegen § 1 AGG ist, mit all den möglichen Folgen für den AG
Man kann dann also den AG wegen Diskrimierung wegen der Schwerbehinderung verklagen.
Habt ihr eine SBV?
PS: Es ist kein Sonderurlaub sonder Zusatzurlaub gem. SGB IX § 125 Abs. Er hat und es gilt für diesen die gleichen Rechte wie für den "normalen" gesetzl. Urlaub.
06.11.2013 um 18:14 Uhr
...wie wäre es, wenn man dem AG erst einmal fragt, was ihn reitet? Von mir aus auch als BR...
06.11.2013 um 18:25 Uhr
@ abmlsf
Der BR hat hier überhaupt keine Karten im Spiel. Die betroffenen KollegInnen müssen ihren Anspruch individualrechtlich durchsetzen.
Seit wann ist die Schwerbehinderung denn überhaupt anerkannt?
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.
Auch kann sich der Anspruch reduzieren, wenn das Beschäftigungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr beträgt.
Außerdem beziehen sich diese 5 Tage auf ein Arbeitsverhältnis mit 5 Arbeitstagen pro Woche. Wird an z.B. nur 3 Tagen gearbeitet, gibt es entsprechend weniger Zusatzurlaub.
@ Charlys
Dein Hinweis auf den 87er führt hier doch überhaupt nicht zum Ziel. Wenn der AG diese Tage erst gar nicht gewährt, gibt es hier auch nichts für den BR zu schlichten.
Nachtrag
Bin überholt worden! Wenn es im Betrieb eine SBV gibt, sollte die SBV und nicht der BR beim AG nachhaken.
06.11.2013 um 19:01 Uhr
Hoppel, selbsverstädlivh greift der § 87 wenn der AN den ihm zudtehenden gesetzlichen Urlsub beantragt und der AG diesen dann verweigert. Denn auch das BAG hat mehrfach festgestellt, dass der Zusatzurlaub ein dem Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz gleicher gesetzlichervUrlaub ist. Ist daher gleich dem, wenn der AG den gesetzlichen Urlsub einfach nicht gewährt. Aber ja, escsind induvidual Ansprüche und ggf müssen AN auch klagen. Doch es gibt dann gem § 87 eine Einigungsstelle mit einem Richter als Virsitz und dem muss drr AG dann etklären, warum er so handelt.
06.11.2013 um 19:08 Uhr
Hoppel, Gegenfrage, was würdest Du alsvBR sagen und unternehmen, wenn der AG AN einfach den zustehenden gesetzl. und tarifl. Urlaub einfach verweigert? Also sagt gebe ich nicht? Die AN als BR nur zum ArbG verweisen?
06.11.2013 um 19:16 Uhr
Ach Charlys ...
Eine Einigungsstelle macht hier überhaupt nichts ... schreib doch nicht einen solchen Unsinn!
Hier geht es zunächst einmal um INDIVIDUAL- und nicht um KOLLEKTIVRECHT!
Einem AN würde ich den Gang zum Anwalt empfehlen, nachdem ich beim AG freundlich nachgefragt habe, warum er den Zusatzurlaub nicht gewähren möchte!
06.11.2013 um 19:23 Uhr
Hoppel, der § 125 SGB IX, kennt nur für den Fall, dass die Schwerbehinderung nicht ein ganzes Jahr besteht eine 12telung. Lese letzten Satz im Abs 2. ...... 2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
06.11.2013 um 19:25 Uhr
Wir haben leider kein SBV unser BR besteht aus 3 BRM . Die 3AN haben uns gefragt ob wir das klären könnten weil die sich nicht trauen zu fragen.AN sind seit 2002 75 prozent Schwerstbehindert.Einer ist 50 prozent Behindert.So wie ich es verstanden habe können wir nichts machen oder??
06.11.2013 um 20:54 Uhr
Hoppel, du bist leider die Antwortbauf die Frage schuldig geblieben, was du als BR machen/sagen würdest wenn der AG den gesetzlichen Urlaub verweigern würde? Denn es sind rechtlich beides gesetzliche Urlaube. Auch nur, muss der AN klagen?
06.11.2013 um 21:40 Uhr
Na, Charlys, sag Du doch mal, was der BR machen soll! Ja, wir haben hier einen gesetzlichen Urlausanspruch. Gem. § 80 ist der BR verpflichtet, auf die Einhaltung von Gesetzen zu achten. Und? Welche Möglichkeit gibt der § 80 dem BR den AG dazu zu zwingen, das Gesetz einzuhalten? Einigungsstelle, Arb. Gericht? Nein!
Und § 87 Abs.1 Nr. 5 hat hier überhaupt nichts zu suchen! Da geht es um die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
und nicht darum den gesetzlichen Anspruch erst einmal durchzusetzen! Das kann nur der AN im Wege der Klage!
06.11.2013 um 21:43 Uhr
Hoppel, der BetrVG Kommentar von Herrn Düwell, ehemaliger vorsitzender BAG Ri, schreibtnim § 87 Rn 62 ausdrücklich, dass sich der § 87 Abs. 1 Satz 5 auch auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bezieht, Anwenfung findet......... Mitbestimmung bei Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Kollektivarbeitsrecht
LAG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Februar 1987 - 11 Sa 609/8611 Sa 609/86 Revision nicht zugelassen Leitsätze:1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Urlaubsfragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erstreckt sich auch auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.
06.11.2013 um 21:48 Uhr
Charlys, Du scheinst einfach den Unterschied nicht begreifen zu wollen, Herrschaftszeiten!
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Urlaubsfragen betrifft nicht die Durchsetzung des gesetzlichen Anspruchs, lies doch den Kommentar mal gründlich durch, damit Du begreifst, was der Unterschied ist!
06.11.2013 um 22:33 Uhr
Jetzt muss ich für @Charlys einmal die Lanze brechen.
Auch wenn er des Öfteren übers Ziel hinausschießt, wenn er recht hat, soll er auch recht bekommen.
Der Betriebsrat hat nicht nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, sondern auch - wird kein Einverständnis erzielt - bei der Festsetzung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist hier eindeutig. Kann auch jeder dort nachlesen.
D. h.. Beantragt ein AN Urlaub (dazugehört auch der des SGB IX) und der AG lehnt ab oder verweigert generell, kommt ein BR hier in die Mitbestimmung.
Jetzt hat sich der AG mit dem BR nicht über eine Bewilligung (ist eine Bringpflicht. Ebenso der des SGB IX) sondern, nur noch über den Zeitraum zu einigen.
Passiert dieses nicht, entscheidet die Einigungsstelle. Auch dieses ist in § 87 Abs. 2 BetrVG eindeutig geregelt und kann von jedermann nachgelesen werden.
Tipp: Da ja wohl die meisten hier zugriff auf einen Kommentar haben, wäre es vielleicht nicht schlecht, diesen einmal zu dem Thema zu befragen.
Nachtrag: Verweigert der AG in der Verhandlung über den Zeitraum, dass bestehen eines gesetzlichen Zusatzurlaubs nach SGB IX, kann ein BR hier eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Es bedarf hier also keiner Individuellen Klage.
06.11.2013 um 22:44 Uhr
Nicoline, auch du solltest den § 87 nochmals genau lesen. Der AG verweigert hier der Gruppe den zudtehenden gestzlichen Urlaub.
06.11.2013 um 22:46 Uhr
Nicoline und Hoppel, oder wollt ihr etwa auch dem LAG Ffm Unwisdenheit unterstellen und auch Herrn Düwell
06.11.2013 um 22:51 Uhr
Hat keinen Zweck!Mach ruhig weiter.
06.11.2013 um 22:53 Uhr
Danke Alter Hase un Charlys.Alles andere hätte mich gewundert.
07.11.2013 um 08:09 Uhr
Hallo,
leider seit ihr irgendwie alle auf dem falschen Weg.
Wenn es keine SBV gibt, kann und soll der BR tätig werden.
Der Arbeitgeber muss, sofern es mindestens ein Schwerbehinderten im Betrieb tätig ist, eine Arbeitgeberbeauftragten für Schwerbehinderte (Schwerbehindertenbeauftragter) ernennen.
Der BR soll sich an diesen wenden und auf die Einhaltung des SGB IX pochen. Eine Nichteinhaltung kann mit ein OWI bis 10000€ geahndet werden.
mfg wwschilla
07.11.2013 um 08:11 Uhr
Nachtrag: Verweigert der AG in der Verhandlung über den Zeitraum, dass Bestehen eines gesetzlichen Zusatzurlaubs nach SGB IX, kann ein BR hier eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Es bedarf hier also keiner individuellen Klage. Das allerdings habe ich in meinem Kommentar nicht gefunden. Wenn dem wirklich so ist, muss ich auf meinem Holzweg umkehren. Es bleibt aber, dass der AN einen Antrag stellen muss, das kann der BR nicht übernehmen und am Einfachsten wäre es ja, die Rechtsgrundlage nachzuweisen, in Form des Schwerbehindertenausweises. Ist das denn geschehen?
07.11.2013 um 08:25 Uhr
Moinsen, zuerst eimal ist es gesetzlich geregelter Zusatzurlaub, kein Sonderurlaub. Und wenn der AG den verweigert, es aber keine SBV gibt, ist immer noch das Integrationsam mit im Boot und dies darf auch ein BR einschalten. wenn sich wer Externes einschaltet spuren die meisten AG.......
07.11.2013 um 09:57 Uhr
Wenn die Kollegen den Betriebsrat gebeten haben, das zu klären, stimmt doch Kölners Antwort zu 100%.
Kennt man die Antwort des Arbeitgebers, kann man sich Gedanken machen, wie es weiter geht.
07.11.2013 um 13:09 Uhr
Hallo abmlsf,
entweder Ihr habt einen wirklich unausstehlichen AG, oder Deine Kollegen haben nicht wirklich einen Arsch in der Hose.
Deshalb meine vielleicht etwas dummen Fragen: Haben die Kollegen dem AG überhaupt die Schwerbehinderung nachgewiesen? Und haben sie überhaupt einen Urlaubsantrag gestellt?
natürlich ist der BR auch bei individueller Urlaubsgewährung in der Mitbetimmung. Solltet Ihr keinen ganz schwierigen AG haben, würde ich als BR aber darauf bestehen, dass die Kollegen den Urlaub schriftlich beantragen und sich vom AG auch die Ablehnung schriftlich geben lassen.
07.11.2013 um 13:54 Uhr
Die einzig richtige Antwort (neben der von Hoppel), AlterMann ...übrigens: entweder gibt es einen GdB von 70 oder 80 - aber nicht 75!
07.11.2013 um 13:58 Uhr
Hallo alter mann.ja klar weis der AG bescheid über die behinderung und kollege hat auch sein behindertenausweis vor gelegt.AG hat gesagt zu einem AN mit 50 prozent das er ihm den urlaub 5 tage nicht geben tut, weil er 5 wochen krank war. URLAUBSANTRAG HABEN DIE NICHT GESTELLT.
07.11.2013 um 14:33 Uhr
Hallo abmlsf,
vlt hast du meine Antwort überlesen.
Gibt es einen Beauftragten für Schwerbehinderte (Schwerbehindertenbeauftragter)? Wenn Ja, soll der BR an Ihm herantreten und auf die Einhaltung des §125 des SGB IX pochen. Eine Nichtbeachtung kann geahndet werden mit einer Geldbuße von bis zu 10000€, die der Beauftragter aus eigener Tasche zahlen muss. Der wird sich dann schon bemühen, das der AG den Zusatzurlaub gewährt.
Wenn Nein, soll der BR an den AG herantreten und auf die Ernennung eines Beauftragten für Schwerbehinderte (Schwerbehindertenbeauftragter) bestehen. Auch dort kann eine Geldbuße bis zu 10000€ verhängt werden, sollte der AG keinen ernennen.
Dieses ist der einzige richtige Weg, im diesen speziellen Fall bezogen auf die obige Fragestellung.
mfg wwschilla
07.11.2013 um 15:34 Uhr
Hallo wwshilla.Nein wir haben kein SBV in unserem 30 AN Betrieb.Das bedeutet doch wenn ich nicht falsch liege , das diese Aufgabe der BR übernehmen muss
07.11.2013 um 16:34 Uhr
- er ihm den urlaub 5 tage nicht geben tut, weil er 5 wochen krank war. -
Also kennt der AG die Gesetze - er will sie nur nicht einhalten.
Da kann der BR ihn noch mal drängen, sich an die Regeln zu halten und er kann auch das Integrationsamt einschalten. Schließlich aber - wenn alles nix bringt, muss der AN wohl klagen. Eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist da wegen des Rechtsschutzes sehr hilfreich.
08.11.2013 um 09:10 Uhr
Was läuft denn hier falsch? Warum behaupten denn derart viele Betriebsräte, hier läge kein MBR des BR vor und die AN müssten individualrechtlich klagen????? Einige hatten bereits festgestellt, dass dies nicht richtig ist. Natürlich sind wir hier im §87,5. Der AN beantragen den Urlaub, es wird keine Einigung erzielt und schon steht die Einigungstelle .....natürlich neben dem Tätigwerden über das Integrationsamt. Aber eben mehr als Individualrecht. Warum werden hier BR, welche offensichtlich das BetrVG lesen, derart nieder gemacht? .....noch viel lernen müssen, einige vermeintlich "Allwissende".
08.11.2013 um 09:37 Uhr
@lurchi Nicht nur lesen, auch RICHTIG lesen und verstehen. §87,5, da geht es um die Planung und Einigung zur UrlaubsZEIT zwischen AN und AG. Da steht nichts vom Verweigern des gesetzlich zustehenden Urlaubs. Denk mal drüber nach ...
08.11.2013 um 11:53 Uhr
@lurchi Du reihst Dich nahtlos in die Reihe derer ein, die meinen es besser zu wissen und die sich mit der tatsächlichen Arbeit eines Betriebsrates und seines Könnens bisher nicht beschäftigt haben.
09.11.2013 um 12:43 Uhr
lurchi liegt hier gar nicht so daneben.
Und was Oblatixx hier so zum Besten gibt, gehört auch ins Fantasialand……den hier abgegeben Tipp an lurchi, sollte er doch erst mal bei sich anwenden.
09.11.2013 um 15:42 Uhr
Betriebsratsarbeit mal leicht gemacht. Ich denke der §87,5 fällt erst einmal raus weil die Schwerbehinderten den Urlaub bisher noch nicht konkret beantragt haben. Der Hinweis das einem die 5 Tage zu stehen und die Tatsache das sie nach Beantragung nicht gewährt werden sind zwei paar Schuhe.
Ein BR sollte sich aber im klarem sein das sowohl das Schwerbehindertenrecht als wie auch das Bundesurlaubsgesetz feststehende Gesetze sind. Und was verbinden Gesetze, Betriebsrat und das Betriebsverfassungsrecht miteinander? Unter anderem auch der § 80 BetrVG. Nach diesem ist der Betriebsrat dazu verpflichtet darüber zu wachen, dass der AG die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
Der AG im vorliegendem Fall scheint die Gesetze im Grundsatz zu kennen. Dies könnte man daraus schließen das er den Urlaub wegen langer Krankheit nicht gewährt. Sicher hätte der BR es leichter wenn der Urlaub vorab beantragt worden wäre und man hätte auch den Ablehnungsgrund schriftlich. Aber man hat noch den § 80 BetrVG, und nach dem sollte der BR handeln. Notfalls auch vor Gericht.
@ Kölner Deine Aussage in dem Du die Schwerbehinderung auf die drei Größen fest zementieren wolltet stimmen in so weit nicht, da es z.B. im Saarland bis 49% Schwerbehinderung sogar Ausnahmeregelungen gibt.
09.11.2013 um 17:15 Uhr
@Snooker „Betriebsratsarbeit mal leicht gemacht.“
Bei allem Respekt, aber Du machst es dir hier sehr sehr leicht.
„Ich denke der §87,5 fällt erst einmal raus weil die Schwerbehinderten den Urlaub bisher noch nicht konkret beantragt haben.“
Vermutungsmodus? Die Eingangsfrage sagt etwas anderes aus.
„ Der Hinweis das einem die 5 Tage zu stehen und die Tatsache das sie nach Beantragung nicht gewährt werden sind zwei paar Schuhe.“
Vielleicht, dann aber baugleiche.
„Ein BR sollte sich aber im klarem sein das sowohl das Schwerbehindertenrecht als wie auch das Bundesurlaubsgesetz feststehende Gesetze sind.“ äääähhh, ich jetzt nichts verstehen. Nein nicht feststehend, werden von BRM permanent herumgetragen…
„Und was verbinden Gesetze, Betriebsrat und das Betriebsverfassungsrecht miteinander? Unter anderem auch der § 80 BetrVG. Nach diesem ist der Betriebsrat dazu verpflichtet darüber zu wachen, dass der AG die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.“
Auszug aus nächstem Absatz: „Aber man hat noch den § 80 BetrVG, und nach dem sollte der BR handeln. Notfalls auch vor Gericht.“
Viel spaß. Erfolg wirst Du aber keinen haben. Der § 80 BetrVG ist für sich alleinstehend ein Revolver ohne Kugeln. Einmal davon abgesehen, dass ein BR nicht die Polizei des Betriebes ist, bedarf es hier dann immer noch der Munition.
„Der AG im vorliegendem Fall scheint die Gesetze im Grundsatz zu kennen.“
Ob es scheint, ist hier egal. Er hat sie zu kennen. Und wenn nicht, muss er sich halt schlaumachen. Ansonsten muss er halt mit den Schmerzen leben.
Und dass sich in seinem Betrieb Schwerbehinderte befinden, dürfte ihm eigentlich nicht fremd sein. Und wenn ihm dieses nicht fremd ist, wovon auszugehen ist, sollte ihm auch bekannt sein, dass es hier gesetzliche Zusatzurlaubstage gibt, die im Übrigen genauso wie normaler Urlaub, nach den Grundsätzen des BUrlG zu behandeln sind.
Sorry, aber zur Problemlösung hat dieses nun wirklich nicht viel beigetragen. Bist Du etwa wieder mit dem Händy unterwegs?
09.11.2013 um 20:57 Uhr
@AlterHase
für Dich noch mal die Antwort Nr. 24 rein kopiert. (geht ja da ich zu hause am Lappi sitze)
Hallo alter mann.ja klar weis der AG bescheid über die behinderung und kollege hat auch sein behindertenausweis vor gelegt.AG hat gesagt zu einem AN mit 50 prozent das er ihm den urlaub 5 tage nicht geben tut, weil er 5 wochen krank war. URLAUBSANTRAG HABEN DIE NICHT GESTELLT. Antwort 24 Erstellt am 07.11.2013 um 12:58 Uhr von abmlsf 221581 Antwort bearbeiten
Damit fangen wir dann mal unten an und du siehst sehr wohl meinen geschriebenen Unterton und warum ich so geschrieben habe. Das "scheint" kannst Du Dir dann also schenken; denn in der Tat ist ein paar Threads weiter oben auch dem AG bekannt das er Schwerbehinderte im Betrieb hat. Weiter Zeig mir mal den Passus des Zwangsurlaubes im Gesetz. Wenn ich Arbeitgeber wäre, wäre ich ja beschmiert wenn ich den AN jedes mal auf´s neue darauf hinweisen würde das sein Urlaub verfällt wenn er ihn nicht von sich aus beantragt, denn der AG ist nicht per se verpflichtet dem AN die Urlaubszeit vor zu geben Wenn Du meinst das Bundesurlaubsgesetz (und des schließt der Urlaubsanspruch un dann aus der Schwerbehinderung mit ein) und das Schwerbehindertenrecht mit ein, sind keine Kugeln wenn ich den AG vor Gericht ziehe, dann muss ich Dir absprechen das Du das Amt des BR wohl nicht ausreichend in der Praxis durchgeführt hast. Und nun noch viel spass wenn Du weiter Diskutieren willst. Der Fragesteller kann sich Gedanken über das machen was ich geschrieben habe, es annehmen oder lassen.
10.11.2013 um 16:26 Uhr
Warum spielst Du hier gleich den beleidigten? Nur weil eine Antwort aktuell vielleicht nicht zur Stimmungslage oder geplanter Freizeitgestaltung passt, muss man nicht gleich den beleidigten spielen.
Da Du ja Kraftfahrer bist und tagein tagaus mit 40 Tonnen den Asphalt malträtierst, hoffe ich nicht, dass Du dort gleich bei jeder Kleinigkeit mit einem geänderten Fahrverhalten reagierst…
Jetzt bitte nicht gleich wieder eine beabsichtigte Herabwürdigung des ganzen Standes annehmen. Das ist hier bestimmt nicht beabsichtigt, schließlich komme ich ja auch aus der gleichen Ecke.
Und wenn Du schon eine MT mit dem Titel „Betriebsratsarbeit mal leicht gemacht“ einstellst, sollten zumindest keine Inhalte vorhanden sein, die es einem eben nicht leicht machen. So zum Beispiel das überwiegende Verweisen auf die Möglichkeiten eines § 80 BetrVG, der allein rein gar nichts bewirkt.
Die MT 24 hättest Du extra für mich, auch nicht kopieren brauchen. Ein Hinweis hierauf hätte glatt gereicht.
Ich gebe dir insofern recht, das die noch nicht vollzogene Beantragung, hier durchaus eine andere Sichtweise der Einbindung eines BR hätte bedeuten können. Ist letztlich aber irrelevant, da ja eine grundsätzliche Verweigerung vorliegt. Jetzt könnten einige spitzfindige natürlich wieder zu der Ansicht gelangen, dass dann ja der Betroffene diese doch individual-rechtlich einfordern müsste. Was natürlich Unsinn ist, da spätestens bei einem abgelehnten Antrag die Würfel wieder beim BR sind.
Wir können es drehen, wie wir wollen. Ein BR ist und bleibt hier in der Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr. 5 BetrVG. Ob es faktisch der Fall ist oder fiktiv, ist letztlich unerheblich. Maßgebend ist hier allein, dass aufgrund der generellen Verweigerung davon ausgegangen werden kann, dass der Fall eintritt, wenn nicht gar bereits eingetreten ist.
„Weiter Zeig mir mal den Passus des Zwangsurlaubes im Gesetz.“
Der ergibt sich schon allein aus § 7 Abs.1 Satz 1, nachdem der AG den Urlaub festlegt. Er hat hier zwar grundsätzlich die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, aber dringende betriebliche Belange können dazu führen, dass zumindest ein Teil des Urlaubs von Ihm fest (Zwang) zugeordnet werden kann. Erleben wir ja auch fast tagtäglich. Hier besonders im Automobilgewerbe.
Hier kann ich auch jedem empfehlen, sich den „VRi BAG Düwell für Vortrag am 12.9.2007“ einmal näher anzusehen. (ist so im Netz zu finden) Ist zwar nicht mehr das Neueste, besonders die aktuelle EU-Rechtsprechung ist hier natürlich noch nicht berücksichtigt, aber sehr lehrreich bezüglich diverser rechtlicher Auslegungen beim Urlaub.
„Wenn ich Arbeitgeber wäre, wäre ich ja beschmiert wenn ich den AN jedes mal auf´s neue darauf hinweisen würde das sein Urlaub verfällt wenn er ihn nicht von sich aus beantragt, denn der AG ist nicht per se verpflichtet dem AN die Urlaubszeit vor zu geben“
Das würde ich so nicht hundertprozentig unterschreiben.
Nehmen wir uns jetzt einmal der Urlaubsanordnung (Zwangsurlaub) im Rahmen der Fürsorgepflicht durch einen AG an.
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber zum Schutz des Eigentums und Vermögens des Arbeitnehmers verpflichtet, soweit dieser es berechtigterweise in den Betrieb eingebracht hat. Hierzu gehört auch ein vorher feststehender Urlaubsanspruch, der dem Vermögen des AN zuzuordnen ist.
Da der AG im Rahmen seiner Fürsorgepflicht alles machen muss, um Vermögensnachteile von AN abzumildern, könnte er Gefahr laufen, nach §§ 823 ff BGB schadensersatzpflichtig zu werden, wenn durch ein unterlassendes aktives Handeln, ein Vermögensschaden des AN entstanden ist, das bei aktivem Handeln hätte vermieden werden können.
Auf den Urlaub bezogen könnte dies jetzt bedeuten, dass er verpflichtet sein könnte, Urlaub anzuordnen, wenn hierdurch ein Vermögensschaden vermieden wird. Erst recht dann, wenn ein betrieblich bedingter Zeitraum dazu geführt hat, dass eine solche Entscheidung jetzt die einzige Möglichkeit ist, einen Vermögensschaden abzuwenden.
Das ist zwar jetzt starker Tobak, aber durchaus in einzelnen Fällen vorstellbar und daher nicht ganz unmöglich. Also kann ich es auch nicht generell ausschließen.
Da die Fürsorgepflicht aber eine Nebenpflicht aus einem Verhältnis (nicht nur bei Arbeitsverhältnissen bestehen Fürsorgepflichten) ist, greift sie in der Regel nur dort, wo keine eindeutige rechtliche Regelung besteht.
Beim Urlaub in einem Arbeitsverhältnis gelten daher in erster Linie die Grundsätze des BUrlG. Allerdings gibt es auch hier noch die eine oder andere Zweideutigkeit und/oder Unklarheit bei einzelnen Auslegungen.
Nicht ohne Grund ist dieses eines der Gesetze, das die Gerichte mit am meisten beschäftigt und gerade in jüngster Zeit so einige Korrekturen erfahren musste. Der 9te Senat des BAG kann hiervon ja ein Lied singen. So hat sein Ehemaliger VS „ J. Düwell“ hierzu ja auch bereits einige Bücher und Kommentare verfasst, die sich damit einwenig näher beschäftigen.
„Wenn Du meinst das Bundesurlaubsgesetz (und des schließt der Urlaubsanspruch un dann aus der Schwerbehinderung mit ein) und das Schwerbehindertenrecht mit ein, sind keine Kugeln wenn ich den AG vor Gericht ziehe, dann muss ich Dir absprechen das Du das Amt des BR wohl nicht ausreichend in der Praxis durchgeführt hast.“
Andersherum wird ein Schuh daraus. Gerade weil ich jetzt mittlerweile fast drei Jahrzehnte dieses Amt, für einige sogar „mehr als, oder zu“ ausreichend ausgeführt habe, weiß ich wovon ich Rede oder Schreibe. Nimm es mir nicht übel, aber dass zu beurteilen bist Du bestimmt nicht in der Lage. Letztlich können das nur die, die es erlebt haben und/oder in natura erleben.
Ich habe ja auch niemals behauptet, dass der 80er überflüssig ist, weil er allein mir hier nicht viel weiterhilft.
Was sagt oder bedeutet denn der 80er überhaupt? Er sagt aus: Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind sein betriebsverfassungsrechtlicher Auftrag und Zielvorgaben für die Wahrnehmung der von § 87 bis § 113 BetrVG festgelegten konkret ausgestalteten Beteiligungsrechte.
§ 80 BetrVG enthält praktisch eine „Generalklausel“ für die aktive Vertretung der Belegschaftsinteressen durch den Betriebsrat. Die Vorschrift umreißt den Zielkatalog des Betriebsrats, dem er zu verfolgen hat. Nicht mehr und nicht weniger.
Hiervon ableiten kann man jetzt natürlich jede Menge. So gesehen ist er vielleicht sogar der wichtigste Paragraf überhaupt. Er gibt uns ja überhaupt erst den Schlüssel zur Tür. Die Tür (Munition) selbst ist dann aber woanders. Bezogen auf den hier diskutierten Fall bedeutet es, da er hier ja kein freies Ermessen hat, sondern schon von Amts wegen Aktiv werden muss, wenn ihm einschlägige Vorgänge bekannt werden, die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Satz 5 ausgelöst wurde.
Das gilt generell für alle Fälle der §§ 87 bis 113 BetrVG.
Daher wundere ich mich manchmal wirklich, wie hier einige die Rechte und Pflichten eines BR interpretieren und dann mit den tollsten Argumentationen zu begründen versuchen.
"Und nun noch viel spass wenn Du weiter Diskutieren willst. Der Fragesteller kann sich Gedanken über das machen was ich geschrieben habe, es annehmen oder lassen."
Den habe ich, ansonsten würde ich auch den Job kaum machen.
Nicht nur der Fragesteller sollte sich hier Gedanken machen. Gedanken haben wohl noch keinem geschadet. Erst recht nicht, wenn sie in die richtige Richtung gingen……
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