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Gesetzlicher und Tarifurlaub nach einer Erkrankung

A
Anatolin
Jan 2018 bearbeitet

Wird bei der 15 Monatsfrist die einem nach einer Langzeiterkrankung gem. Einem Urteil , zwischen gesetzlichem und Tarifurlaub unterschieden.

2.624010

Community-Antworten (10)

T
Topas

01.11.2013 um 22:49 Uhr

Grüßt du nie?

A
Anatolin

01.11.2013 um 22:57 Uhr

Guten Abend Koleginnen und Kollegen, Entschuldigt, war so im Thema das ich meine ansonsten nicht schlechten Umgangsformen dem schnellen Zeitgeist geopfert habe.

C
Charlys

01.11.2013 um 23:14 Uhr

Geschützt ist eigentlich nur der gesetzliche Urlaub

S
seesee

01.11.2013 um 23:21 Uhr

Soweit ich weiß, gibt es ein Urteil von 2002, wonach nicht mehr unterschieden wird. Der Anspruch bleibt in seiner Gesamtheit bestehen. Wenn ich es finde, poste ich es noch...

P
Pjöööng

02.11.2013 um 01:23 Uhr

Zitat (seesee): "Soweit ich weiß, gibt es ein Urteil von 2002, wonach nicht mehr unterschieden wird. Der Anspruch bleibt in seiner Gesamtheit bestehen. Wenn ich es finde, poste ich es noch..."

Und das, wo der EUGH doch erst 2009 über das Schicksal des Erholungsurlaubs bei Langezeiterkrankungen entschieden hat?

C
Charlys

02.11.2013 um 10:24 Uhr

seesee, es gibt hier sich zwei widersprechende LAG Urteile. Aber auch schon in einem Fall eine negative BAG Entscheidung. Letztlich können undcwerden wohl auch bei den nächsten Tarifverhandlungen die Tarifpartner es hier abschließend regeln, und zwar Verfall. ...... Denn auch die Tarifpartner wollten bisher eben nicht einen längeten Schutz, sonst hätten sie es regeln können. ....http://www.hensche.de/tarifvertraglicher_Mehrurlaub_Krankheit_TVoeD_tarifvertraglicher_Mehrurlaub_Krankheit_BAG_9AZR575-10.html .......Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers jedoch mit Urteil 22.05.2012 (Az. 9 AZR 575/10) ab. Die Richter begründeten dies damit, dass hier zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub unterschieden werde muss. Das europäische Recht steht einem Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur hinsichtlich des gesetzlichen unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubs von vier Wochen pro Jahr entgegen. Anders sieht es jedoch mit dem nach dem Tarifvertrag zusätzlich zustehenden Mehrurlaub aus. Dies ergibt sich daraus, dass die Tarifparteien die Übertragung und den Verfall des Urlaubsanspruchs eigenständig im Tarifvertrag geregelt haben.

C
Charlys

02.11.2013 um 10:26 Uhr

Also, auch vor der letzten BAG Entscheidung, kam es darauf an in welchem LAG Bereich man arbeitete. Der EuGH will nur den gesetzlichen schützen.

A
AlterHase

02.11.2013 um 14:33 Uhr

@ Charlys

Sorry, aber wie so oft, beinhalten Deine Antworten leider nur die halbe Wahrheit.

In den von Dir hier zitiertem Urteil, geht es eigentlich auch nur um die Anwendbarkeit bei eindeutig bestehenden tariflichen Regelungen.

Jetzt gibt es aber auch noch jene Regelungen, die entweder gar nicht bestehen, aus welchen Gründen auch immer, oder rechtlich nicht anwendbar sind, weil vielleicht zu unpräzisiert.

Aber auch in diesen Fällen haben sich der EU-Gerichtshof und das BAG bereits ihre Gedanken gemacht und entsprechende Beschlüsse gefasst.

Auch will das EU-Gericht hier nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub klären, zu mehr hat es eigentlich ja auch kein Recht, sondern hat sich auch Gedanken über darüber hinausgehende innerstaatliche Regelungen gemacht. Siehe hierzu auch das Urteil des EU-Gerichts (große Kammer) vom 24. Januar 2012 C­282/10 Randnr. 45 FF

Wie @seesee schon richtig bemerkt hat, sind gesetzlicher und vertraglicher Urlaubsanspruch gleichrangig. Er hat sich hier nur einwenig im Datum vertan.

Unterscheidet ein Arbeits- oder Tarifvertrag nicht zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub, besteht Anspruchskonkurrenz. Der Arbeitgeber erfüllt beide Ansprüche zum Teil, wenn er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Siehe hierzu: BAG vom 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

Also wird es wohl kaum möglich sein, so zu argumentieren, dass als Erstes immer der gesetzliche Urlaub genommen wird und als Resturlaub dann generell der tarifliche übrig bleibt, der dann ev. Verfallen könnte.

Wenn man den Grundsätzen des EU-Gerichtshofs und denen des BAG folgt, kann eigentlich, unter Ausnahme der tariflich eindeutig geregelten, zumindest in den meisten Fällen auf den gesamten Jahresurlaub abgestellt werden. Selbst bei den tariflich eindeutig Geregelten, kämen dann die im Urteil vom Bag aufgestellten Grundsätze zum tragen und es müsste zumindest anteilig berechnet werden.

Auch hier wird durchaus Interessantes zu den Grundsätzen zur Urlaubsübertragung gesagt: BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 Interessant ist hier auch, dass genau die gleiche Kammer mit den gleichen Richtern und auch noch am gleichen Tag, diese sich teilweise ergänzenden Urteile gefällt haben.

Hiermit dürfte das von Dir zitierte Urteil zumindest teilweise überholt sein. Selbst bei dem von Dir eingestellten Link der Kanzlei Hensche, werden ja im vorletzten Absatz bereits diverse Bedenken hierzu vorgebracht.

T
thomasi

04.11.2013 um 10:08 Uhr

@AlterHase, BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 , hier wurde aber die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaub abgewiesen.

A
AlterHase

04.11.2013 um 13:27 Uhr

Das ist nicht ganz korrekt. Er wurde nicht abgewiesen, sondern erst gar nicht behandelt.

Randnr. 21: a) Der Verfall der in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche ergibt sich nicht aus § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD. Zwar verfallen Urlaubsansprüche nach dieser Tarifregelung auch bei fortbestehender Erkrankung am 31. Mai des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres, die Vorschrift gilt jedoch nur für den tariflichen Mehrurlaub und erfasst nicht den gesetzlichen Mindesturlaub (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 18, NZA 2012, 987). Nur Letzterer ist in der Revision noch Streitgegenstand. Die Klägerin hat die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht insofern nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.

Dieser Auszug lässt jetzt natürlich den Eindruck entstehen, dass hier doch unterschiedlich gewertet wird. Dies ist ja auch so korrekt. Wer meinen Text genau gelesen hat, dürfte bemerkt haben, dass ich auch nichts Gegenteiliges behauptet habe. Siehe hierzu den 2, 3 und 7ten Absatz meines Textes.

Dieses Urteil habe ich auch lediglich mit als Beispiel herangezogen, weil hier einige Grundsätze recht ausführlich erklärt werden.

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