@ Charlys
Sorry, aber wie so oft, beinhalten Deine Antworten leider nur die halbe Wahrheit.
In den von Dir hier zitiertem Urteil, geht es eigentlich auch nur um die Anwendbarkeit bei eindeutig bestehenden tariflichen Regelungen.
Jetzt gibt es aber auch noch jene Regelungen, die entweder gar nicht bestehen, aus welchen Gründen auch immer, oder rechtlich nicht anwendbar sind, weil vielleicht zu unpräzisiert.
Aber auch in diesen Fällen haben sich der EU-Gerichtshof und das BAG bereits ihre Gedanken gemacht und entsprechende Beschlüsse gefasst.
Auch will das EU-Gericht hier nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub klären, zu mehr hat es eigentlich ja auch kein Recht, sondern hat sich auch Gedanken über darüber hinausgehende innerstaatliche Regelungen gemacht.
Siehe hierzu auch das Urteil des EU-Gerichts (große Kammer) vom 24. Januar 2012 C282/10 Randnr. 45 FF
Wie @seesee schon richtig bemerkt hat, sind gesetzlicher und vertraglicher Urlaubsanspruch gleichrangig.
Er hat sich hier nur einwenig im Datum vertan.
Unterscheidet ein Arbeits- oder Tarifvertrag nicht zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub, besteht Anspruchskonkurrenz. Der Arbeitgeber erfüllt beide Ansprüche zum Teil, wenn er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt.
Siehe hierzu: BAG vom 07.08.2012 - 9 AZR 760/10
Also wird es wohl kaum möglich sein, so zu argumentieren, dass als Erstes immer der gesetzliche Urlaub genommen wird und als Resturlaub dann generell der tarifliche übrig bleibt, der dann ev. Verfallen könnte.
Wenn man den Grundsätzen des EU-Gerichtshofs und denen des BAG folgt, kann eigentlich, unter Ausnahme der tariflich eindeutig geregelten, zumindest in den meisten Fällen auf den gesamten Jahresurlaub abgestellt werden.
Selbst bei den tariflich eindeutig Geregelten, kämen dann die im Urteil vom Bag aufgestellten Grundsätze zum tragen und es müsste zumindest anteilig berechnet werden.
Auch hier wird durchaus Interessantes zu den Grundsätzen zur Urlaubsübertragung gesagt:
BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10
Interessant ist hier auch, dass genau die gleiche Kammer mit den gleichen Richtern und auch noch am gleichen Tag, diese sich teilweise ergänzenden Urteile gefällt haben.
Hiermit dürfte das von Dir zitierte Urteil zumindest teilweise überholt sein. Selbst bei dem von Dir eingestellten Link der Kanzlei Hensche, werden ja im vorletzten Absatz bereits diverse Bedenken hierzu vorgebracht.