Erstellt am 31.10.2013 um 10:56 Uhr von gironimo
wie es im § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG schon heißt
"vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit"
Wenn der AG also die Leute nach Hause schickt, ist das ja eine angeordnete Verkürzung - also mitbestimmungspflichtig. Der BR kann also seine Zustimmung davon abhängig machen, dass ein zufriedenstellende Ausgleichsregelung geschaffen wird.