Erstellt am 18.10.2013 um 10:06 Uhr von Aidan
Erstmal *holzklopf* dass ihr euch der Sache stellt und hoffentlich durchhaltet. :-)
Die Situation ist ein ziemlicher Verhau und auch sonst wurden hier bereits auf beiden Seiten Fehler gemacht bzw. zumindest Versäumnisse begangen.
Zunächst einmal hätte man euch bei der Änderung des Arbeitsvertrages auf der Basis § 99 BetrVG (personelle Einzelmaßnahme) mitbestimmen lassen müssen. Dass der Arbeitgeber euch da nicht korrekt beteiligt hat, ermöglicht euch theoretisch die Erwirkung eines allgemeinen Unterlassungsanspruches (wenn er es nochmal so macht, dann kostet ihn das jedesmal 10.000 Euro) - zumindest ist das das hierfür vorgesehene Druckmittel um den Arbeitgeber zur Zusammenarbeit oder wenigstens zum Dialog zu zwingen. Einfacher wirds auf dieser Tour allerdings auch nicht und ich geh mal davon aus, dass eigentlich niemand etwas gegen die Höherstufung hat, die man auf diese Art erstmal erfolgreich verhindern kann.
Jeder Arbeitnehmer hat spätestens nach einem Monat Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag (oder dessen Änderung), siehe § 2 Nachweisgesetz. Die Ansprüche, die sich bei einer Krankmeldung oder Ähnlichem ergeben, sind widerum einklagbar, müssten dann bewiesen werden, ob tatsächlich neue Bedingungen gegolten haben (Stechkarte?). Hierbei handelt es sich um Individualrecht, der Betriebsrat kann hier sicher beratend helfen, handeln kann er allerdings nicht wirklich außer bei den Gesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei zu sein. Auch hier verbessert sich das Klima zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat höchstwahrscheinlich nicht.
Ich schlage vor, dass ihr den Arbeitgeber in einem sachlichen entspannten Gespräch darauf aufmerksam macht, dass schmerzhafte (teure) rechtliche Schritte möglich sind, wenn er die Mitbestimmung weiterhin verweigert (siehe oben). Auf dieser Basis sollte er dann wenigstens bereit sein, die neuen Bedingungen der Kollegin mit euch zu diskutieren und schriftlich zu fixieren um in Zukunft eine faire Behandlung zu ermöglichen.
Das wäre jetzt meine Meinung dazu.
Und der obligatorische Tipp, Schulungen zu diesem Grundlagenthema zu besuchen, darf natürlich auch nicht fehlen. ;-)
Erstellt am 18.10.2013 um 10:14 Uhr von gironimo
Man kann wahrscheinlich davon ausgehen, dass durch Angebot des Arbeitgebers und Annahme durch den Arbeitnehmer der Vertrag einvernehmlich geändert wurde (konkludentes Handeln). Natürlich kommt es dann auch darauf an, was genau gesprochen wurde usw.
Eine Schriftform zum Instandekommen eines neuen Arbeitsvertrages bedarf es nicht. Bildlich gesprochen bedarf es nur des klassischen Handschlags.
Ist der BR eigentlich gehört worden (immerhin ist bei einer Änderung von 2 auf 6,5 Std. der BR zu hören , § 99 BetrVG)? Wenn es hier Probleme gab, sollte der BR sich vor die Kollegin stellen und seine Rechte einfordern. Vielleicht bewegt Ihr den AG damit schon zum korrekten Handeln.
Die Kollegin kann natürlich den Rechtsweg beschreiten. Ob es für sie der richtige Weg ist sei dahingestellt. Sie sollte aber zumindest Ihre Ansprüche schriftlich geltend machen. Da könnt/müsst Ihr der Kollegin vielleicht ein wenig helfen.