Erstellt am 11.10.2007 um 18:54 Uhr von Sternburg
Nö!
Esmit eigenen Worten zu beschreiben, ist mir jetzt zu mühselig, aber ich habe folgendes gefunden, das deckt sich absolut mit meiner Meinung:
"Es gibt keine erneute Probezeit, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ununterbrochen andauert. Das lässt das Gesetz nicht zu. Eine Probezeit kann max. für die ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Danach gelten die regelmäßigen Kündigungsfristen und es besteht Kündigungschutz nach KSchG, so denn der Betrieb groß genug ist."
Quelle: http://www.123recht.net/Neue-Probezeit-nach-%C3%84nderungsk%C3%BCndigung__f81530.html
Erstellt am 13.10.2007 um 20:21 Uhr von Der alte Heini
Die Aussage von Sternburg ist nicht ganz richtig.
Probezeiten können AG und AN vereinbaren wie sie wollen und das auch über sechs Monate hinaus. Die Probezeit hat nichts mit einem Kündigungsschutz zu tun. Der Kündigungsschutz ist nur abhängig von der Betriebszugehörigkeit.
Der Kündigungsschutz gem. §1 Abs.1 KschG beginnt ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten.
Somit dürfte für die Dame, selbst wenn sie einen neuen Vertrag mit einer Probezeit im selben Betrieb unterschreiben würde, der Kündigungsschutz gelten, wenn eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monate gegeben ist.
Wichtig, die Betriebsgröße gem. § 23 KschG muss gegeben sein ansonsten greift der Kündigungsschutz nicht.
Erstellt am 13.10.2007 um 20:35 Uhr von pirat
@Oscar,
.... einen Änderungsvertrag unterschreiben.....???.....was meinst du mit Änderungsvertrag?......... Änderungskündigung?
.......Meinung Reinigung u. Wäscherei zählt beides zur Hauswirtschaft......die Meinung des BR´s? Das sieht der AG anders??
Der Unterschied zwischen Änderungsvertrag und Änderungskündigung ist, dass die Änderungskündigung gleich eine Kündigung ist, wenn man die Änderung nicht annimmt.