Erstellt am 18.10.2013 um 00:02 Uhr von Erdenbürger
Falls Du im BR Mitglied bist, hast du schon mal im Betriebsverfassungsgesetz
Reingeschaut? Da kannst Du entnehmen, dass der BR ein Mitspracherecht hat bei Einstellungen und beim Urlaub!-----------Als BR sollte man sich unbedingt Schulen lassen, damit man von seine Mitbestimmung auch wirklich rechtzeitig gebrauch kann, bevor man in solche Situation nicht mehr rechtzeitig Agieren kann.
Falls der Arbeitgeber den Betrieb einfach zu macht und Zwangsurlaub anordnet, dann kommt er wirklich in Annahmeverzug, aber nur wenn der Arbeitnehmer auch wirklich seine Bereitschaft zum Arbeiten auch anbietet.
Erstellt am 18.10.2013 um 07:46 Uhr von Lexipedia
@Rocce
Natürlich kann ein externer sich auf eine interne Stellenbeschreibung bewerben! Warum nicht?
Da habt ihr ja ein schönes Problem mit dem Betriebsurlaub!
Das kenne ich sehr gut. Ich habe bei Haufe nachfolgendes gefunden:
http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/betriebsferien-zwischen-den-jahren-zwangsweise-in-urlaub-gesch_218_78196.html
Hier wird geschrieben, dass wenn der AN beim Betriebsurlaub keinen Urlaub mehr hat muss er unbezahlten Urlaub nehmen, wenn ihr eine BV abschließt. Dann gerät der AG nicht in den Annahmeverzug!
Trotzdem ein heikles Thema. Viele möchten Betriebsurlaub haben einige nicht. Allen kannst du es nicht recht machen...
Erstellt am 18.10.2013 um 08:48 Uhr von Charlys
Lexpedia, bitte aber auch dieses aus dem Haufeartikel beachten. ....... Betriebsferien dürfen zudem nur unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Regelmäßig sollten sie vor Beginn des Urlaubsjahres mitgeteilt werden, damit sich die Arbeitnehmer darauf einrichten können. Nach der Rechtsprechung muss außerdem noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs (z. B. zwei Wochen) für die Arbeitnehmer frei verplanbar bleiben. ....... weiter bei zwischen den Jahren= wenige,Tage .....Krank geworden?Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien, darf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden..... Also, wenn der AN erst gegen Endevdes Jahres nachdem AN ihren Urlaub genommen oder verplant haben Betriebsurlaub regeln möchte, wäre dieses gegen die Billigkeit. Er kann dann nicht vetlangen, dass unbezahlter Urlaub genommen werden muss. Dieses MUSS der BR bei einer Regelung auch beachten.
Erstellt am 18.10.2013 um 09:54 Uhr von Charlys
Diese Entscheidung dürfte auch greifen, wenn ein AG erst in der 2. Jahreshälfte ohne vorherige Ankündigung und nachdem die AN ihrern Urlaub genommen oder mit/in Absprache mit dem AG (Urlaubsliste) gebucht haben und somit keinen freien Urlaub mehr haben........Hat ein Arbeitnehmer noch keinen Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt der Betriebsferien, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass unbezahlter Urlaub genommen wird. Bietet er dem Mitarbeiter keine Beschäftigung an, muss er ihm auch ohne Arbeitsleistung Entgelt zahlen. (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 507/73)
Erstellt am 18.10.2013 um 10:06 Uhr von Pjöööng
Zitat (Lexipedia):
"http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/betriebsferien-zwischen-den-jahren-zwangsweise-in-urlaub-gesch_218_78196.html
Hier wird geschrieben, dass wenn der AN beim Betriebsurlaub keinen Urlaub mehr hat muss er unbezahlten Urlaub nehmen, wenn ihr eine BV abschließt. Dann gerät der AG nicht in den Annahmeverzug!"
Nein! Das steht dort definitiv nicht!
Dort steht geschrieben:
"Was ist mit denen, die nicht in den Urlaub wollen?
Will der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub außerhalb der Betriebsferien nehmen und gibt der Arbeitgeber diesem Wunsch statt (worauf der Arbeitnehmer im Regelfall keinen Anspruch hat), ist damit die Beschäftigungpflicht abbedungen; der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgelt, wenn der Arbeitgeber ihn während der Betriebsferien nicht beschäftigt."
Überschrift: "... die nicht in den Urlaub wollen?"
Bereits die Überschrift gibt den Hinweis, dass es hier nicht um Arbeitnehmer geht, die keinen Urlaubsanspruch mehr haben, sondern um solche die zu einem anderen Zeitpunkt ihren Erholungsurlaub nehmen wollen.
"WILL der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub AUSSERHALB der Betriebsferien nehmen ..."
Voraussetzung dafür, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub willentlich außerhalb der Betriebsferien nehmen möchte ist selbstverständlich, dass er Kenntnis von den Betriebsferien hat. Wenn also ein Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt seinen kompletten Urlaub genommen hat, zu dem der Arbeitgeber noch nicht einmal Betriebsferien geplant hatte, dann hat der Arbeitnehmer ganz offensichtlich seinen Urlaub nicht willentlich außerhalb der Betriebsferien genommen! Damit gilt das dann folgende nicht für ihn!
Der Wegfall des Annahmeverzuges gilt also nur in den Fällen in denen ein Arbeitnehmer willentlich (also wohlwissend dass die Betriebsferien zu einem anderen Zeitpunkt sind)seinen Urlaub außerhalb der Betriebsferien genommen hat!
Erstellt am 18.10.2013 um 10:47 Uhr von gironimo
Man muss den zweiten Schritt (hier juristische Auseinandersetzung) ja nicht vor dem ersten Schritt (Mitbestimmung des Betriebsrats) tun.
Der AG will kurzfristig Betriebsurlaub machen. Dies fällt unter den § 87 BetrVG Urlaubsgrundsätze. Es liegt am BR mit dem AG zu verhandeln - also eigene Forderungen einzubringen und ggf. so gar ganz abzulehnen. Gründe gibt es ja genug. Der AG kann dann die Einigungsstelle anrufen.
Ordnet der AG einfach so Betriebsurlaub an, sollte der BR sich nicht einfach zurück lehnen nach dem Motto: Die Kollegen können ja klagen, sondern selbst aktiv werden und einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Hierzu kann er sich dann ja Anwaltlich vertreten lassen.
Aber erst gilt es einmal zu verhandeln.